Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Dr. Hans Peter H*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, und
2) Dr. Edgar H*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.622,56 sA über den Revisionsrekurs beider beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, als Rekursgericht vom 8. Juni 2004, GZ 35 R 175/04a-17, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 17. März 2004, GZ 5 C 96/04v-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse beider beklagten Parteien werden zurückgewiesen. Die erstbeklagte Partei und die zweitbeklagte Partei sind jeweils schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit jeweils EUR 732,23 (hierin enthalten jeweils EUR 122,04 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger hatte im Verfahren 16 Cgs 81/99i des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien mit Klage vom (Einlangen bei Gericht) 5. 5. 1999 von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als beklagte Partei die Leistung einer Invaliditätspension ab dem Stichtag wegen dauernder Invalidität im gesetzlichen Ausmaß begehrt; nach seinen Behauptungen sei er auf Grund einer Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie passagerer Stuhlinkontinenz nicht mehr in der Lage (gewesen), seinen bisherigen Beruf als Kraftfahrer auszuüben. In diesem Verfahren wurden der nunmehrige Erstbeklagte als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie der Zweitbeklagte als Facharzt für Chirurgie jeweils als gerichtliche Sachverständige beigezogen und erstatteten auch schriftliche Gutachten, welche in der Folge mündlich erörtert und schriftlich ergänzt wurden. Letztlich wurde das Klagebegehren mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. 7. 2000 abgewiesen. Der vom Kläger hiegegen erhobenen Berufung, in der ua auch die Gutachten der nunmehrigen Beklagten als unrichtig, unvollständig und widersprüchlich bekämpft worden waren, gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 27. 11. 2000, 8 Rs 303/00p-25, nicht Folge.
Am 11. 4. 2001 brachte der Kläger hierauf ebenfalls beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 16 Cgs 45/01a eine Wiederaufnahmsklage ein, da sich in einem weiteren zu 24 Cgs 67/00v desselben Gerichtes gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wegen Leistung einer Versehrtenrente gemäß § 203 ASVG ab dem Stichtag bis zum 31. 5. 1999 im gesetzlichen Ausmaß anhängig gemachten Verfahren (welches ebenfalls klageabweislich geendet hatte) durch ein dort eingeholtes (anderes) Sachverständigengutachten iVm einem bereits zu 16 Cgs 81/99i desselben Gerichtes vom Kläger vergeblich vorgelegten Privatgutachten die Unrichtigkeit der Gutachten der beiden nunmehrig beklagten Ärzte herausgestellt habe. Diese Wiederaufnahmsklage wurde mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. 10. 2002 gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. 1. 2003, 10 Rs 379/02g-13; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. 4. 2003, zurückgewiesen, 10 ObS 126/03g-16).Am 11. 4. 2001 brachte der Kläger hierauf ebenfalls beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 16 Cgs 45/01a eine Wiederaufnahmsklage ein, da sich in einem weiteren zu 24 Cgs 67/00v desselben Gerichtes gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt wegen Leistung einer Versehrtenrente gemäß Paragraph 203, ASVG ab dem Stichtag bis zum 31. 5. 1999 im gesetzlichen Ausmaß anhängig gemachten Verfahren (welches ebenfalls klageabweislich geendet hatte) durch ein dort eingeholtes (anderes) Sachverständigengutachten in Verbindung mit einem bereits zu 16 Cgs 81/99i desselben Gerichtes vom Kläger vergeblich vorgelegten Privatgutachten die Unrichtigkeit der Gutachten der beiden nunmehrig beklagten Ärzte herausgestellt habe. Diese Wiederaufnahmsklage wurde mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. 10. 2002 gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. 1. 2003, 10 Rs 379/02g-13; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. 4. 2003, zurückgewiesen, 10 ObS 126/03g-16).
Mit der gegenständlichen, am 6. 2. 2004 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung beider beklagten vormaligen Sachverständigen zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 8.622,56 samt 4 % Straffelzinsen seit 28. 11. 2000. Beide hafteten gemäß § 1299 ABGB "kumulativ kausal" für den aus der Unterlassung vollständiger Befundaufnahmen und aus der Erstattung unrichtiger Gutachten im Verfahren 16 Cgs 81/99i resultierenden Schaden. Sein Schaden setze sich aus den Prozesskosten in den Verfahren 16 Cgs 81/99i samt Wiederaufnahmeverfahren 16 Cgs 45/01a jeweils des genannten Gerichtes sowie den ab dem Stichtag 1. 11. 1998 bis 31. 7. 2003 näher aufgelisteten Pensionsentgängen zusammen. Beide beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und wendeten überdies die "Unzuständigkeit des Gerichtes" ein, da es sich um einen Anspruch handle, der im Amtshaftungsverfahren einzufordern sei. Das Erstgericht verkündete - nach Erörterung dieses Themenkreises - in der Streitverhandlung vom 17. 3. 2004 den Beschluss seiner "Unzuständigkeit" und sprach in der Ausfertigung dieses Beschlusses (hievon spruchmäßig abweichend) aus, dass die Klage zurückgewiesen werde. Die Rechtsprechung billige zwar dem Sachverständigen keine Organstellung zu und sei daher für Schadenersatzansprüche gegen gerichtlich beeidete Sachverständige, die in einem Gerichtsverfahren beigezogen worden seien, der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. In Anschließung an die Ausführungen Zechners bei der Richterwoche 2002 sei jedoch davon auszugehen, dass "nichts dagegen spricht", den gerichtlich bestellten Sachverständigen als Teil der Hoheitsverwaltung, nämlich Hilfsorgan des Richters bei der Rechtsprechung anzusehen, sodass ein solcher Schadenersatzanspruch - auch zur Vermeidung "weiterer Probleme wünschenswert" - im Amtshaftungsverfahren "auszustreiten" sei.Mit der gegenständlichen, am 6. 2. 2004 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung beider beklagten vormaligen Sachverständigen zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 8.622,56 samt 4 % Straffelzinsen seit 28. 11. 2000. Beide hafteten gemäß Paragraph 1299, ABGB "kumulativ kausal" für den aus der Unterlassung vollständiger Befundaufnahmen und aus der Erstattung unrichtiger Gutachten im Verfahren 16 Cgs 81/99i resultierenden Schaden. Sein Schaden setze sich aus den Prozesskosten in den Verfahren 16 Cgs 81/99i samt Wiederaufnahmeverfahren 16 Cgs 45/01a jeweils des genannten Gerichtes sowie den ab dem Stichtag 1. 11. 1998 bis 31. 7. 2003 näher aufgelisteten Pensionsentgängen zusammen. Beide beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und wendeten überdies die "Unzuständigkeit des Gerichtes" ein, da es sich um einen Anspruch handle, der im Amtshaftungsverfahren einzufordern sei. Das Erstgericht verkündete - nach Erörterung dieses Themenkreises - in der Streitverhandlung vom 17. 3. 2004 den Beschluss seiner "Unzuständigkeit" und sprach in der Ausfertigung dieses Beschlusses (hievon spruchmäßig abweichend) aus, dass die Klage zurückgewiesen werde. Die Rechtsprechung billige zwar dem Sachverständigen keine Organstellung zu und sei daher für Schadenersatzansprüche gegen gerichtlich beeidete Sachverständige, die in einem Gerichtsverfahren beigezogen worden seien, der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. In Anschließung an die Ausführungen Zechners bei der Richterwoche 2002 sei jedoch davon auszugehen, dass "nichts dagegen spricht", den gerichtlich bestellten Sachverständigen als Teil der Hoheitsverwaltung, nämlich Hilfsorgan des Richters bei der Rechtsprechung anzusehen, sodass ein solcher Schadenersatzanspruch - auch zur Vermeidung "weiterer Probleme wünschenswert" - im Amtshaftungsverfahren "auszustreiten" sei.
Das Rekursgericht gab dem vom Kläger erhobenen Rekurs Folge und änderte den bekämpften Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass die Prozesseinrede der beklagten Parteien, der Rechtsweg sei unzulässig, verworfen wurde. Des weiteren wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht führte (in rechtlicher Hinsicht) - ebenfalls zusammengefasst - aus, dass es sich (entgegen Zechner aaO) der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, "zuletzt" in 1 Ob 1/01f, anschließe, wonach die im gerichtlichen Zivilverfahren bestellten Sachverständigen bei ihrer Tätigkeit keine Organe im Sinne des § 1 AHG seien. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, da nach der genannten Entscheidung der Oberste Gerichtshof einerseits in 1 Ob 25/01k, aber auch in 1 Ob 188/02g zu einem anderen Verständnis des Organbegriffes bzw der Organqualität im Sinne des § 1 Abs 1 AHG gekommen sei; da unter dem Lichte der beiden Entscheidungen und den Ausführungen von Zechner sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob Sachverständige nicht doch als Organe im Sinne des AHG anzusehen seien, noch nicht befasst habe, sei der Revisionsrekurs zuzulassen gewesen. Die "Tendenz des Obersten Gerichtshof" gehe eher in Richtung der Annahme der Organstellung der in gerichtlichen Zivilverfahren bestellten Sachverständigen.Das Rekursgericht gab dem vom Kläger erhobenen Rekurs Folge und änderte den bekämpften Beschluss des Erstgerichtes dahin ab, dass die Prozesseinrede der beklagten Parteien, der Rechtsweg sei unzulässig, verworfen wurde. Des weiteren wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht führte (in rechtlicher Hinsicht) - ebenfalls zusammengefasst - aus, dass es sich (entgegen Zechner aaO) der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, "zuletzt" in 1 Ob 1/01f, anschließe, wonach die im gerichtlichen Zivilverfahren bestellten Sachverständigen bei ihrer Tätigkeit keine Organe im Sinne des Paragraph eins, AHG seien. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, da nach der genannten Entscheidung der Oberste Gerichtshof einerseits in 1 Ob 25/01k, aber auch in 1 Ob 188/02g zu einem anderen Verständnis des Organbegriffes bzw der Organqualität im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG gekommen sei; da unter dem Lichte der beiden Entscheidungen und den Ausführungen von Zechner sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob Sachverständige nicht doch als Organe im Sinne des AHG anzusehen seien, noch nicht befasst habe, sei der Revisionsrekurs zuzulassen gewesen. Die "Tendenz des Obersten Gerichtshof" gehe eher in Richtung der Annahme der Organstellung der in gerichtlichen Zivilverfahren bestellten Sachverständigen.
Gegen diesen Beschluss richten sich die jeweils auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revisionsrekurse beider beklagten Parteien mit den jeweiligen Anträgen, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes abzuändern.
Die klagende Partei hat gegen beide Revisionsrekurse jeweils wortgleich, jedoch in getrennten Schriftsätzen formulierte Revisionsrekursbeantwortungen erstattet, in welchen die Ansicht des Rekursgerichtes zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses als "verfehlt" bezeichnet und der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel des jeweiligen Prozessgegners keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurse sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht
bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, wobei
sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 letzter
Satz ZPO auf die Zurückweisungsgründe beschränken kann. Entgegen der
vom Rekursgericht zum Ausdruck gebrachten und auch von den
Rechtsmittelwerbern übernommenen Auffassung hat sich der Oberste
Gerichtshof nämlich nicht bloß in der Entscheidung 1 Ob 1/01f (JBl
2001, 788 [Rummel] = ecolex 2001, 834 = RdW 2002, 19 = SV 2001, 133
[Krammer]) mit der Frage der Organstellung eines gerichtlich
bestellten Sachverständigen befasst, sondern auch seither in einer
Reihe weiterer, teilweise auch veröffentlichter Entscheidungen seine
bereits seit SZ 28/116 ständige Rechtsprechung (zusammengefasst auch
in RIS-Justiz RS0026337, RS0026319 und RS0026353), wonach der
gerichtlich bestellte Sachverständige kein Organ im Sinne des § 1 AHG
sei (und daher haftungsmäßig mit selbständiger Klage im ordentlichen
Rechtsweg belangt werden könne) fortgeschrieben (7 Ob 249/01w =
ecolex 2002, 171 [Helmich]; 3 Ob 284/01p = JBl 2002, 799 = RdW 2003,
316; 7 Ob 247/02b = SV 2003, 157; 9 Ob 67/03y; ausführlich auch 1 Ob
79/00z = SZ 73/96). Dem in 1 Ob 349/98z = JBl 1999, 672 enthaltenen
(und vom selben Senat zu 1 Ob 1/01f selbst als solches bezeichneten) obiter dictum, wonach eine Änderung dieser (bisherigen und ständigen) Rechtsprechung - unter Bedachtnahme auf das in 1 Ob 349/98z zitierte kritische Schrifttum - zu überdenken sei, wurde nicht zuletzt auf Grund der Entscheidung des Gesetzgebers selbst, der nämlich in der EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59 den § 141 Abs 5 EO dahingehend neu gefasst hatte, dass der (zur Schätzung im gerichtlichen Versteigerungsverfahren beigezogene) Sachverständige "nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht", zu haften habe, der Boden entzogen (siehe auch ErlBem RV 93 BlgNR 21. GP, 35; Angst, in Angst, EO Komm Rz 12 § 141).(und vom selben Senat zu 1 Ob 1/01f selbst als solches bezeichneten) obiter dictum, wonach eine Änderung dieser (bisherigen und ständigen) Rechtsprechung - unter Bedachtnahme auf das in 1 Ob 349/98z zitierte kritische Schrifttum - zu überdenken sei, wurde nicht zuletzt auf Grund der Entscheidung des Gesetzgebers selbst, der nämlich in der EO-Novelle 2000 BGBl römisch eins 2000/59 den Paragraph 141, Absatz 5, EO dahingehend neu gefasst hatte, dass der (zur Schätzung im gerichtlichen Versteigerungsverfahren beigezogene) Sachverständige "nach Paragraph 1299, ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht", zu haften habe, der Boden entzogen (siehe auch ErlBem RV 93 BlgNR 21. GP, 35; Angst, in Angst, EO Komm Rz 12 Paragraph 141,).
Auf Grund dieser wie ausgeführt einhelligen und ständigen Rechtsprechung ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (Abweichen des Berufungs- bzw Rekursgerichtes von bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung bzw Fehlen oder Uneinheitlichkeit einer solchen Rechtsprechung) zu verneinen. Die im Zulassungsauspruch des Rekursgerichtes zitierten Entscheidungen 1 Ob 25/01k und 1 Ob 188/02g betrafen beide keine gerichtlich bestellten Sachverständigen und sind daher schon deshalb nicht geeignet, die bestehende Judikaturkette zur Organstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen umzustoßen; ebenso kann daraus für die genannte Personengruppe auch keine Abweichungstendenz des Obersten Gerichtshofes in Richtung einer nunmehr doch befürworteten Annahme ihrer Organstellung abgeleitet werden. Beide Revisionsrekurse waren demgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revisionsrekurse - wenn auch nicht im Rechtsmittelantrag, so doch deutlich in der Begründung - hingewiesen (4 Ob 245/02m). Da die durch unterschiedliche Parteienvertreter vertretenen beklagten Parteien jeweils gesonderte Revisionsrekurse erstatteten, die dem Vertreter der klagenden Partei auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt worden sind, ist es auch nicht zu beanstanden, dass er hiegegen gesonderte (wenngleich weitestgehend inhaltsgleiche) Revisionsrekursbeantwortungen erstattete.Auf Grund dieser wie ausgeführt einhelligen und ständigen Rechtsprechung ist das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Abweichen des Berufungs- bzw Rekursgerichtes von bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung bzw Fehlen oder Uneinheitlichkeit einer solchen Rechtsprechung) zu verneinen. Die im Zulassungsauspruch des Rekursgerichtes zitierten Entscheidungen 1 Ob 25/01k und 1 Ob 188/02g betrafen beide keine gerichtlich bestellten Sachverständigen und sind daher schon deshalb nicht geeignet, die bestehende Judikaturkette zur Organstellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen umzustoßen; ebenso kann daraus für die genannte Personengruppe auch keine Abweichungstendenz des Obersten Gerichtshofes in Richtung einer nunmehr doch befürworteten Annahme ihrer Organstellung abgeleitet werden. Beide Revisionsrekurse waren demgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revisionsrekurse - wenn auch nicht im Rechtsmittelantrag, so doch deutlich in der Begründung - hingewiesen (4 Ob 245/02m). Da die durch unterschiedliche Parteienvertreter vertretenen beklagten Parteien jeweils gesonderte Revisionsrekurse erstatteten, die dem Vertreter der klagenden Partei auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt worden sind, ist es auch nicht zu beanstanden, dass er hiegegen gesonderte (wenngleich weitestgehend inhaltsgleiche) Revisionsrekursbeantwortungen erstattete.
Anmerkung
E74962 7Ob247.04fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00247.04F.1020.000Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0070OB00247_04F0000_000