TE OGH 2004/10/20 3Ob217/04i

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. Erwin P*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider die verpflichtete Partei Annemarie B*****, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, Rechtsanwältin in Graz, wegen 17.562,60 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. Juli 2004, GZ 4 R 98/04t-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Betreibende führte gegen die Verpflichtete auf Grund eines erstinstanzlichen Urteils Exekution zur Sicherstellung einer Forderung von 361.666,67 S (= 26.283,34 EUR) sA durch Pfändung einer Geldforderung. Das Erstgericht als Exekutionsgericht bewilligte diesem in der Folge auf Grund des im zweiten Rechtsgang ergangenen rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Titelgerichts mit einem Zuspruch von nur 8.720,74 EUR sA die Überweisung der gepfändeten Forderung in diesem Ausmaß.

Die Verpflichtete beantragte dagegen ("nach § 376 f EO") die Einschränkung der Exekution auf 1.485,16 EUR, in eventu auf 2.323,28 EUR.Die Verpflichtete beantragte dagegen ("nach Paragraph 376, f EO") die Einschränkung der Exekution auf 1.485,16 EUR, in eventu auf 2.323,28 EUR.

Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück.

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung in der Hauptsache dahin ab, dass es die Exekution zur Sicherstellung im Umfang von 17.562,60 EUR sA gemäß § 376 Abs 1 Z 3, § 377 Abs 1 EO aufhob und den Antrag des Verpflichteten, im Umfang eines weiteren Betrags von 7.235,58 EUR einzuschränken, (statt der erstinstanzlichen Zurückweisung) abwies. Es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung in der Hauptsache dahin ab, dass es die Exekution zur Sicherstellung im Umfang von 17.562,60 EUR sA gemäß Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 377, Absatz eins, EO aufhob und den Antrag des Verpflichteten, im Umfang eines weiteren Betrags von 7.235,58 EUR einzuschränken, (statt der erstinstanzlichen Zurückweisung) abwies. Es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht zulässig.

Als erhebliche Rechtsfrage macht der Betreibende geltend, das Rekursgericht sei von der stRsp des Obersten Gerichtshofs abgegangen, wonach eine Exekution auch dann beendet sei, wenn sie schon nach den Denkgesetzen nicht mehr geeignet sei, ihr Ziel zu erreichen, bzw es fehle diesbezüglich eine einheitliche Rsp. Überdies fehle eine solche zur Frage, ob eine beendete Sicherstellungsexekution noch nach § 376 Abs 1 Z 3 EO aufgehoben werden könne.Als erhebliche Rechtsfrage macht der Betreibende geltend, das Rekursgericht sei von der stRsp des Obersten Gerichtshofs abgegangen, wonach eine Exekution auch dann beendet sei, wenn sie schon nach den Denkgesetzen nicht mehr geeignet sei, ihr Ziel zu erreichen, bzw es fehle diesbezüglich eine einheitliche Rsp. Überdies fehle eine solche zur Frage, ob eine beendete Sicherstellungsexekution noch nach Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO aufgehoben werden könne.

Grundlage für diese Erwägungen des Betreibenden ist seine erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte, als Neuerung daher unzulässige (RIS-Justiz RS0002371) Behauptung, die gepfändete Forderung belaufe sich auf nur 3.213,55 EUR (Konkursquote). Schon deshalb sind die von ihm bezeichneten Fragen nicht entscheidungswesentlich.

Darüber hinaus ist aber, schon um eine sonst häufig unvermeidliche Unsicherheit über das Ende des Exekutionsverfahrens zu vermeiden, die - offenbar vereinzelt gebliebene und im Fall des § 355 EO die Beendigung ohnehin verneinende - Entscheidung EvBl 1976/158 (folgend Heller/Berger/Stix, EO4 485 f) abzulehnen, wonach die Exekution außer dem Fall der Befriedigung durch Zwangsvollstreckung auch dann beendet sein soll, wenn sie "nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht" (ebenso Jakusch in Angst, EO, § 39 Rz 2 [die von ihm zit E sind für den fraglichen Fall der Beendigung nicht einschlägig]; für Einstellung in diesen Fällen dagegen zutreffend Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 122; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 39 Rz 51).Darüber hinaus ist aber, schon um eine sonst häufig unvermeidliche Unsicherheit über das Ende des Exekutionsverfahrens zu vermeiden, die - offenbar vereinzelt gebliebene und im Fall des Paragraph 355, EO die Beendigung ohnehin verneinende - Entscheidung EvBl 1976/158 (folgend Heller/Berger/Stix, EO4 485 f) abzulehnen, wonach die Exekution außer dem Fall der Befriedigung durch Zwangsvollstreckung auch dann beendet sein soll, wenn sie "nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht" (ebenso Jakusch in Angst, EO, Paragraph 39, Rz 2 [die von ihm zit E sind für den fraglichen Fall der Beendigung nicht einschlägig]; für Einstellung in diesen Fällen dagegen zutreffend Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 122; Rebernig in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, Paragraph 39, Rz 51).

Textnummer

E75136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00217.04I.1020.000

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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