TE OGH 2004/10/20 8Ob106/04b

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****GmbH, *****, vertreten durch Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1) H*****GmbH, 2) Mag. Ulrike H*****, Geschäftsführerin, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 174.650,37 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14. Juli 2004, GZ 14 R 60/04y-70, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vertragliche Aufrechnungsverbote sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht sittenwidrig, weil die Gegenforderung gesondert geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0018102; zuletzt etwa 3 Ob 141/03m; 7 Ob 265/01y; Dullinger in Rummel³, § 1140 Rz 29 und 31 mwN). Der Einwand der Revisionswerberinnen, dies gelte auch bei Vereinbarungen zwischen Kaufleuten dann nicht, wenn als Gegenforderung eine Forderung auf Ersatz eines vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schadens geltend gemacht werde, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Selbst § 6 Abs 1 Z 18 KSchG, der die Zulässigkeit vertraglicher Aufrechnungsverbote in Verbraucherverträgen einschränkt, stellt auf diesen in der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht ab. Die Forderung nach einer "analoger Anwendung des § 41 AÖSp" ist schon deshalb verfehlt, weil sich diese Bestimmung gar nicht auf Aufrechnungsverbote bezieht. Diese sind im Übrigen in § 32 AÖSp - und zwar ohne die hier von den Revisionswerbern gewünschte Einschränkung - geregelt. Mit dem Einwand, dass nach der Entscheidung 5 Ob 2260/96f ein vertragliches Aufrechnungsverbot jedenfalls der gerichtlichen Kompensation nicht entgegenstehe, hat sich bereits das Berufungsgericht auseinander gesetzt, das zutreffend ausführte, dass die in der Revision zitierten Ausführungen dieser Entscheidung eine Schadenersatzforderung betrafen, auf die sich das vereinbarte Kompensationsverbot nicht bezog. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass im Falle eines vertraglichen Aufrechnungsverbots die dennoch erhobene Aufrechnungseinrede (ohne Ausspruch über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung) abzuweisen ist (RIS-Justiz RS0040726; zuletzt etwa 1 Ob 145/99a).Vertragliche Aufrechnungsverbote sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht sittenwidrig, weil die Gegenforderung gesondert geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0018102; zuletzt etwa 3 Ob 141/03m; 7 Ob 265/01y; Dullinger in Rummel³, Paragraph 1140, Rz 29 und 31 mwN). Der Einwand der Revisionswerberinnen, dies gelte auch bei Vereinbarungen zwischen Kaufleuten dann nicht, wenn als Gegenforderung eine Forderung auf Ersatz eines vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schadens geltend gemacht werde, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Selbst Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, KSchG, der die Zulässigkeit vertraglicher Aufrechnungsverbote in Verbraucherverträgen einschränkt, stellt auf diesen in der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht ab. Die Forderung nach einer "analoger Anwendung des Paragraph 41, AÖSp" ist schon deshalb verfehlt, weil sich diese Bestimmung gar nicht auf Aufrechnungsverbote bezieht. Diese sind im Übrigen in Paragraph 32, AÖSp - und zwar ohne die hier von den Revisionswerbern gewünschte Einschränkung - geregelt. Mit dem Einwand, dass nach der Entscheidung 5 Ob 2260/96f ein vertragliches Aufrechnungsverbot jedenfalls der gerichtlichen Kompensation nicht entgegenstehe, hat sich bereits das Berufungsgericht auseinander gesetzt, das zutreffend ausführte, dass die in der Revision zitierten Ausführungen dieser Entscheidung eine Schadenersatzforderung betrafen, auf die sich das vereinbarte Kompensationsverbot nicht bezog. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass im Falle eines vertraglichen Aufrechnungsverbots die dennoch erhobene Aufrechnungseinrede (ohne Ausspruch über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung) abzuweisen ist (RIS-Justiz RS0040726; zuletzt etwa 1 Ob 145/99a).

Anmerkung

E75170 8Ob106.04b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00106.04B.1020.000

Dokumentnummer

JJT_20041020_OGH0002_0080OB00106_04B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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