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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem auf Art129a Abs3 iVm. Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG gestützten, am 25. Oktober 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß §15 Abs2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr 112/1996 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1999 verfassungswidrig war.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier: §15 Abs2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1999) nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. auch VfSlg. 14.356/1995 und die dort zitierte Judikatur). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2002, G143/02, G232/02, abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
Rechtskraft, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, res iudicata, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G347.2002Dokumentnummer
JFT_09978874_02G00347_00