TE Vfgh Beschluss 2002/11/26 G347/02

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem auf Art129a Abs3 iVm. Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG gestützten, am 25. Oktober 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß §15 Abs2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr 112/1996 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1999 verfassungswidrig war.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier: §15 Abs2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1999) nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. auch VfSlg. 14.356/1995 und die dort zitierte Judikatur). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2002, G143/02, G232/02, abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, res iudicata, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G347.2002

Dokumentnummer

JFT_09978874_02G00347_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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