Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 7. Mai 2001 verstorbenen Peter M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Sohnes Peter M*****,, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Februar 2004, GZ 42 R 64/04d-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob hinreichend motivierte, auch bloß subjektive Bedenken vorliegen, die die Nachlassabsonderung (§ 812 ABGB) rechtfertigen, ist nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (6 Ob 32/01a). Das verhindert mangels hier nicht gegebenen Überschreitens des notwendigen Ermessensspielraums das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.Ob hinreichend motivierte, auch bloß subjektive Bedenken vorliegen, die die Nachlassabsonderung (Paragraph 812, ABGB) rechtfertigen, ist nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (6 Ob 32/01a). Das verhindert mangels hier nicht gegebenen Überschreitens des notwendigen Ermessensspielraums das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E75129European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00107.04P.1020.000Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012