Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AbgRmRefG 2003;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil LL.M., in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Familienbeihilfenangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2007, 2007/13/0032-2, wurde dem Beschwerdeführer die von ihm eingebrachte Beschwerde betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht der nach § 311 BAO im Devolutionsweg angerufenen Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Familienbeihilfenangelegenheit gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung im Einzelnen angeführter Mängel zurückgestellt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von drei Wochen bestimmt und der Auftrag zur Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes in dreifacher Ausfertigung erteilt.
Innerhalb offener Frist reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen am 22. Mai 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz betreffend "Ergänzung und Urkundenvorlage" ein. Die zurückgestellte unverbesserte Beschwerde wurde allerdings nicht wieder vorgelegt und der ergänzende Schriftsatz auch nur in zweifacher Ausfertigung eingebracht.
Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit nicht vollständig erfüllt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichzusetzen ist (vgl. für viele die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2003, 2002/13/0154, und vom 21. September 2006, 2006/15/0197). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen. Zu den Angaben im Ergänzungsschreiben, wonach "am 14.8.2006 der Devolutionsantrag an die Finanzlandesdirektion" gestellt worden sei, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nach der mit dem AbgRmRefG BGBl. I 2002/97 geänderten Rechtslage ab dem 1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz im Rahmen der Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO zuständig ist (die Finanzlandesdirektionen wurden außerdem mittlerweile mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2004 mit der Novelle
BGBl. I 2003/124 zum AVOG aufgelöst; vgl. in diesem Zusammenhang z.B. den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2004, 2004/13/0112).
Wien, am 26. Juni 2007
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130032.X00Im RIS seit
05.11.2007