Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** Bankaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Otmar P*****, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei, wegen 327.114,81 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. März 2004, GZ 2 R 567/03a-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 29. September 2003, GZ 2 E 3364/03i-12, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. November 2003, GZ 2 E 3364/03i-15, in seinem Punkt II abgeändert wurde, und gegen den Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts vom 17. Mai 2004, GZ 2 R 567/03a-23, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** Bankaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Markus Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Otmar P*****, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei, wegen 327.114,81 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. März 2004, GZ 2 R 567/03a-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 29. September 2003, GZ 2 E 3364/03i-12, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. November 2003, GZ 2 E 3364/03i-15, in seinem Punkt römisch II abgeändert wurde, und gegen den Berichtigungsbeschluss des Rekursgerichts vom 17. Mai 2004, GZ 2 R 567/03a-23, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den zweitinstanzlichen Beschluss vom 15. März 2004 wird zurückgewiesen, dem gegen den Berichtigungsbeschluss vom 17. Mai 2004 wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bezeichnung der verpflichteten Partei richtig zu lauten hat: "Otmar P*****, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt, Hall in Tirol, Sparkassengasse 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei."
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte am 26. Juni 2003 auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs vom 6. März 2003 zur Hereinbringung von 327.114,81 EUR sA die Exekution u.a. durch Pfändung und Überweisung der mit dem Gesellschaftsanteil des Verpflichteten als persönlich haftendem Gesellschafter einer näher bezeichneten KEG (im Folgenden nur Drittschuldnerin) verbundenen vermögenswerten Rechte. Das Exekutionsgericht bewilligte am 3. Juli 2003 die Exekution ausgenommen bestimmter Nebengebühren; eine Ausfertigung der Exekutionsbewilligung wurde der Drittschuldnerin am 16. Juli 2003 zugestellt.
Mit Beschluss vom 29. September 2003 ON 12 bewilligte das Exekutionsgericht der betreibenden Partei die Verwertung der mit dem Gesellschaftsanteil des Verpflichteten verbundenen Vermögensrechte durch Überweisung zur Einziehung, wies aber den Antrag der betreibenden Partei, die Drittschuldnerin zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung aufzufordern (Punkt II.), zurück. Am 9. Oktober 2003 wurde über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Markus Komarek zum Masseverwalter (im Folgenden nur Masseverwalter) bestellt. Das Rekursgericht gab - in Unkenntnis der Konkurseröffnung - mit Beschluss vom 15. März 2004 ON 17 dem Rekurs der betreibenden Partei gegen den abweisenden Teil des erstinstanzlichen Beschlusses ON 12 teilweise dahin Folge, dass dem Antrag der betreibenden Partei, der Drittschuldnerin eine Drittschuldnererklärung iSd § 301 EO aufzutragen, Folge gegeben wurde; das Mehrbegehren, der Drittschuldnerin aufzutragen, jeweils zum Monatsletzten mitzuteilen, welcher Betrag für das vorhergehende Monat an den Verpflichteten auszubezahlen gewesen wäre, wurde abgewiesen. Die Kosten der betreibenden Partei wurden mit 2.117,25 EUR als weitere Exekutionskosten bestimmt.Mit Beschluss vom 29. September 2003 ON 12 bewilligte das Exekutionsgericht der betreibenden Partei die Verwertung der mit dem Gesellschaftsanteil des Verpflichteten verbundenen Vermögensrechte durch Überweisung zur Einziehung, wies aber den Antrag der betreibenden Partei, die Drittschuldnerin zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung aufzufordern (Punkt römisch II.), zurück. Am 9. Oktober 2003 wurde über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Markus Komarek zum Masseverwalter (im Folgenden nur Masseverwalter) bestellt. Das Rekursgericht gab - in Unkenntnis der Konkurseröffnung - mit Beschluss vom 15. März 2004 ON 17 dem Rekurs der betreibenden Partei gegen den abweisenden Teil des erstinstanzlichen Beschlusses ON 12 teilweise dahin Folge, dass dem Antrag der betreibenden Partei, der Drittschuldnerin eine Drittschuldnererklärung iSd Paragraph 301, EO aufzutragen, Folge gegeben wurde; das Mehrbegehren, der Drittschuldnerin aufzutragen, jeweils zum Monatsletzten mitzuteilen, welcher Betrag für das vorhergehende Monat an den Verpflichteten auszubezahlen gewesen wäre, wurde abgewiesen. Die Kosten der betreibenden Partei wurden mit 2.117,25 EUR als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Laut Amtsvermerk des Rekursgerichts vom 30. April 2004 wies der Vertreter des Verpflichteten am selben Tag telefonisch darauf hin, dass über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden sei, worauf die zweite Instanz mit Beschluss vom 17. Mai 2004 ON 23 von Amts in seinem Beschlusses ON 17 die Bezeichnung der verpflichteten Partei von ... [Verpflichteter] auf "... [Masseverwalter] als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ... [Verpflichteter]" berichtigte. Es stützte sich in seiner Begründung auf §§ 419, 430 ZPO und § 78 EO und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei wegen "klarer Rechtslage" nicht zulässig.Laut Amtsvermerk des Rekursgerichts vom 30. April 2004 wies der Vertreter des Verpflichteten am selben Tag telefonisch darauf hin, dass über das Vermögen des Verpflichteten der Konkurs eröffnet worden sei, worauf die zweite Instanz mit Beschluss vom 17. Mai 2004 ON 23 von Amts in seinem Beschlusses ON 17 die Bezeichnung der verpflichteten Partei von ... [Verpflichteter] auf "... [Masseverwalter] als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ... [Verpflichteter]" berichtigte. Es stützte sich in seiner Begründung auf Paragraphen 419,, 430 ZPO und Paragraph 78, EO und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei wegen "klarer Rechtslage" nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalter gegen den zweitinstanzlichen Beschluss ON 17 ist verspätet, der gegen den Beschluss ON 23 zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Einleitend ist festzuhalten: Gemäß § 11 Abs 1 KO werden u.a. Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt; Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworben worden sind, erlöschen jedoch durch die Konkurseröffnung (§ 12 Abs 1 erster Halbsatz KO). § 12 KO nennt den Zeitpunkt des Pfandrechterwerbs nicht. Die Rsp qualifiziert bei der Exekution auf Geldforderungen, die durch Pfändung und Überweisung (§ 294 Abs 3 EO) erfolgt, den Tag der Zustellung des Drittverbots an die Drittschuldnerin als den Tag des Pfandrechterwerbs (6 Ob 280/00w = SZ 73/197 = ÖBA 2001, 726 = RdW 2001, 344 = ZIK 2001, 207). Erst damit entsteht das Absonderungsrecht (1 Ob 201/01t = EvBl 2002/163 = ZIK 2002, 169; RIS-Justiz RS0114584). Im vorliegenden Fall wurde das gerichtliche Absonderungsrecht am 16. Juli 2003 (durch Zustellung der Exekutionsbewilligung) und somit mehr als 60 Tage vor der am 9. Oktober 2003 erfolgten Konkurseröffnung begründet. Das vorliegende, nicht § 12 KO unterliegende Exekutionsverfahren, das zur Zeit der Konkurseröffnung bereits zum Erwerb eines Absonderungsrechts geführt hatte, läuft daher unberührt weiter und wurde durch die Konkurseröffnung auch nicht unterbrochen. Die betreibende Partei kann ein bereits eingeleitetes Exekutionsverfahren fortsetzen, was sich auch auf Verwertungsmaßnahmen bezieht. Die betreibende Partei, die durch einen solchen konkursfesten Pfändungsakt das exekutive Recht erwarb, sich abgesondert zu befriedigen, schließt, soweit ihre vollstreckbare Forderung reicht, die Konkursgläubiger gemäß § 48 Abs 1 KO von der Zahlung aus der betreffenden Sondermasse aus (3 Ob 301/00m = ZIK 2001, 56; RIS-Justiz RS0064121). Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören aber dennoch zur Konkursmasse, sodass auch in Ansehung dieser Vermögenswerte dem Gemeinschuldner die Verfügungsfähigkeit mangelt (EvBl 1968/406 u.v.a., zuletzt 3 Ob 52/01w = ZIK 2001, 200; RIS-Justiz RS0002253). Mit Ausnahme des Falles der kridamäßigen Versteigerung, in der nach § 119 Abs 2 Z 1 KO dem Masseverwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt, tritt während des anhängigen Konkurses in Exekutionssachen der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse bzw. bei der Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkurses als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners auf (stRsp, 3 Ob 120/98p u.a.; RIS-Justiz RS0110285; RS0002250). Das Absonderungsrecht wird daher mit Wirkung für die Konkursmasse wider den durch den Masseverwalter (als gesetzlicher Vertreter) vertretenen Verpflichteten ausgeübt (3 Ob 8/96 = RZ 1997/17 = RPflSlgE 1996/118; 3 Ob 131/97d = SZ 70/79 = JBl 1997, 723 = ÖBA 1997, 1030 u.a.; RIS-Justiz RS0002210).a) Einleitend ist festzuhalten: Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KO werden u.a. Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt; Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworben worden sind, erlöschen jedoch durch die Konkurseröffnung (Paragraph 12, Absatz eins, erster Halbsatz KO). Paragraph 12, KO nennt den Zeitpunkt des Pfandrechterwerbs nicht. Die Rsp qualifiziert bei der Exekution auf Geldforderungen, die durch Pfändung und Überweisung (Paragraph 294, Absatz 3, EO) erfolgt, den Tag der Zustellung des Drittverbots an die Drittschuldnerin als den Tag des Pfandrechterwerbs (6 Ob 280/00w = SZ 73/197 = ÖBA 2001, 726 = RdW 2001, 344 = ZIK 2001, 207). Erst damit entsteht das Absonderungsrecht (1 Ob 201/01t = EvBl 2002/163 = ZIK 2002, 169; RIS-Justiz RS0114584). Im vorliegenden Fall wurde das gerichtliche Absonderungsrecht am 16. Juli 2003 (durch Zustellung der Exekutionsbewilligung) und somit mehr als 60 Tage vor der am 9. Oktober 2003 erfolgten Konkurseröffnung begründet. Das vorliegende, nicht Paragraph 12, KO unterliegende Exekutionsverfahren, das zur Zeit der Konkurseröffnung bereits zum Erwerb eines Absonderungsrechts geführt hatte, läuft daher unberührt weiter und wurde durch die Konkurseröffnung auch nicht unterbrochen. Die betreibende Partei kann ein bereits eingeleitetes Exekutionsverfahren fortsetzen, was sich auch auf Verwertungsmaßnahmen bezieht. Die betreibende Partei, die durch einen solchen konkursfesten Pfändungsakt das exekutive Recht erwarb, sich abgesondert zu befriedigen, schließt, soweit ihre vollstreckbare Forderung reicht, die Konkursgläubiger gemäß Paragraph 48, Absatz eins, KO von der Zahlung aus der betreffenden Sondermasse aus (3 Ob 301/00m = ZIK 2001, 56; RIS-Justiz RS0064121). Vermögenswerte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören aber dennoch zur Konkursmasse, sodass auch in Ansehung dieser Vermögenswerte dem Gemeinschuldner die Verfügungsfähigkeit mangelt (EvBl 1968/406 u.v.a., zuletzt 3 Ob 52/01w = ZIK 2001, 200; RIS-Justiz RS0002253). Mit Ausnahme des Falles der kridamäßigen Versteigerung, in der nach Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, KO dem Masseverwalter die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt, tritt während des anhängigen Konkurses in Exekutionssachen der Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse bzw. bei der Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkurses als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners auf (stRsp, 3 Ob 120/98p u.a.; RIS-Justiz RS0110285; RS0002250). Das Absonderungsrecht wird daher mit Wirkung für die Konkursmasse wider den durch den Masseverwalter (als gesetzlicher Vertreter) vertretenen Verpflichteten ausgeübt (3 Ob 8/96 = RZ 1997/17 = RPflSlgE 1996/118; 3 Ob 131/97d = SZ 70/79 = JBl 1997, 723 = ÖBA 1997, 1030 u.a.; RIS-Justiz RS0002210).
b) Zur Anfechtung von ON 23: Gemäß § 419 Abs 1 ZPO können Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil berichtigt werden. Diese Vorschrift findet gemäß § 78 EO, § 430 ZPO auch auf im Exekutionsverfahren ergangene Beschlüsse Anwendung. Eine Urteilsberichtigung iSd § 419 ZPO setzt offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Begründung voraus. Sie ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichts offensichtlich nicht entsprach, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112 u.v.a.; Rechberger in Rechberger2, § 419 ZPO Rz 2); andernfalls würde nämlich mit einer Berichtigung in die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung eingegriffen werden. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht mit seinem Beschluss ON 23 nur eine ohnehin, von jeder Beschlussfassung unabhängige Tatsache festgestellt, dass der Masseverwalter im vorliegenden Exekutionsverfahren ex lege gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten und nunmehrigen Gemeinschuldners ist.b) Zur Anfechtung von ON 23: Gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO können Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil berichtigt werden. Diese Vorschrift findet gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 430, ZPO auch auf im Exekutionsverfahren ergangene Beschlüsse Anwendung. Eine Urteilsberichtigung iSd Paragraph 419, ZPO setzt offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Begründung voraus. Sie ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichts offensichtlich nicht entsprach, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag (4 Ob 291/01z = EvBl 2002/112 u.v.a.; Rechberger in Rechberger2, Paragraph 419, ZPO Rz 2); andernfalls würde nämlich mit einer Berichtigung in die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung eingegriffen werden. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht mit seinem Beschluss ON 23 nur eine ohnehin, von jeder Beschlussfassung unabhängige Tatsache festgestellt, dass der Masseverwalter im vorliegenden Exekutionsverfahren ex lege gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten und nunmehrigen Gemeinschuldners ist.
Eine iSd § 6 Abs 2 KO unrichtig gegen den Gemeinschuldner anhängig gemachte Klage kann auf den Masseverwalter als Partei - auf Antrag oder von Amts wegen - richtiggestellt werden könne, weil Aus- und Absonderungsansprüche im streitigen Verfahren nach § 6 Abs 2 KO gegen den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der Masse zu richten sind und auf solche Ansprüche der Schutzzweck der Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO nicht zutrifft (1 Ob 106/02y = EvBl 2002/194 = ZIK 2002, 200 u.a.; RIS-Justiz RS0078932). Obwohl Exekutionsverfahren keine Rechtsstreitigkeiten iSd § 7 KO (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 7 Rz 14) sind und demzufolge § 6 Abs 2 KO nicht zur Anwendung kommt, ist der Mangel der Verfügungsfähigkeit wie der Mangel der Prozessfähigkeit im Zivilprozess (§ 6 ZPO) auch in Exekutionssachen zufolge § 78 EO von Amts wegen zu beachten. Auch bei der Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkurses ist der Masseverwalter - wie bereits oben dargelegt - der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners. Dem Wegfall der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners in Ansehung der zur Konkursmasse gehörenden Absonderungsansprüche muss somit - auch im Rechtsmittelverfahren - durch eine amtswegige Richtigstellung der Parteienbezeichnung der verpflichteten Partei auf den Masseverwalter Rechnung getragen werden. Dass die zweite Instanz dies in Form einer Berichtigung seiner Entscheidung ON 17 getan hat, begegnet keinen Bedenken, wurden doch weder Spruch noch Gründe berichtigt, und hat auch der erkennende Senat in seiner E 3 Ob 251/99d = ZIK 2000, 162 eine gleichlautende Verdeutlichung der Parteibezeichnung im Kopf seiner Entscheidung vorgenommen. Hier ist zur Verdeutlichung die Berichtigung in der nun aus dem Spruch ersichtlichen Weise vorzunehmen. Verfahrenspartei ist im vorliegenden Fall eben nicht der Masseverwalter, sondern der durch ihn vertretene Verpflichtete.Eine iSd Paragraph 6, Absatz 2, KO unrichtig gegen den Gemeinschuldner anhängig gemachte Klage kann auf den Masseverwalter als Partei - auf Antrag oder von Amts wegen - richtiggestellt werden könne, weil Aus- und Absonderungsansprüche im streitigen Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 2, KO gegen den Masseverwalter als gesetzlichen Vertreter der Masse zu richten sind und auf solche Ansprüche der Schutzzweck der Prozesssperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO nicht zutrifft (1 Ob 106/02y = EvBl 2002/194 = ZIK 2002, 200 u.a.; RIS-Justiz RS0078932). Obwohl Exekutionsverfahren keine Rechtsstreitigkeiten iSd Paragraph 7, KO (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 7, Rz 14) sind und demzufolge Paragraph 6, Absatz 2, KO nicht zur Anwendung kommt, ist der Mangel der Verfügungsfähigkeit wie der Mangel der Prozessfähigkeit im Zivilprozess (Paragraph 6, ZPO) auch in Exekutionssachen zufolge Paragraph 78, EO von Amts wegen zu beachten. Auch bei der Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während des anhängigen Konkurses ist der Masseverwalter - wie bereits oben dargelegt - der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners. Dem Wegfall der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners in Ansehung der zur Konkursmasse gehörenden Absonderungsansprüche muss somit - auch im Rechtsmittelverfahren - durch eine amtswegige Richtigstellung der Parteienbezeichnung der verpflichteten Partei auf den Masseverwalter Rechnung getragen werden. Dass die zweite Instanz dies in Form einer Berichtigung seiner Entscheidung ON 17 getan hat, begegnet keinen Bedenken, wurden doch weder Spruch noch Gründe berichtigt, und hat auch der erkennende Senat in seiner E 3 Ob 251/99d = ZIK 2000, 162 eine gleichlautende Verdeutlichung der Parteibezeichnung im Kopf seiner Entscheidung vorgenommen. Hier ist zur Verdeutlichung die Berichtigung in der nun aus dem Spruch ersichtlichen Weise vorzunehmen. Verfahrenspartei ist im vorliegenden Fall eben nicht der Masseverwalter, sondern der durch ihn vertretene Verpflichtete.
Inhaltlich wurde der Beschluss ON 17 durch den Berichtigungsbeschluss ON 23, namentlich entgegen den Rechtsmittelausführungen im Kostenausspruch, nicht geändert, richtete er sich doch an die Adresse des Verpflichteten, der nach Konkurseröffnung nicht mehr durch seinen gewillkürten Vertreter, sondern durch den Masseverwalter als seinen gesetzlichen Vertreter vertreten wird.
b) Zur Anfechtung von ON 17: Diesen zweitinstanzlichen Beschluss stellte der Erstrichter dem Masseverwalter am 20. April 2004 zu (ON 19). Der erst am 15. Juni 2004 vom Masseverwalter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich damit als verspätet (§ 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO). Angesichts der oben dargestellten rechtlichen Situation konnte der Masseverwalter auch ohne Berichtigungsbeschluss keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des Beschlusses ON 17 haben, weshalb nach der Berichtigung keine neuerliche Frist zu laufen begann und durch den Berichtigungsbeschluss ON 23 sich an der oben dargestellten Rechtsstellung des Masseverwalters nichts änderte.b) Zur Anfechtung von ON 17: Diesen zweitinstanzlichen Beschluss stellte der Erstrichter dem Masseverwalter am 20. April 2004 zu (ON 19). Der erst am 15. Juni 2004 vom Masseverwalter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich damit als verspätet (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz eins, ZPO). Angesichts der oben dargestellten rechtlichen Situation konnte der Masseverwalter auch ohne Berichtigungsbeschluss keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des Beschlusses ON 17 haben, weshalb nach der Berichtigung keine neuerliche Frist zu laufen begann und durch den Berichtigungsbeschluss ON 23 sich an der oben dargestellten Rechtsstellung des Masseverwalters nichts änderte.
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Textnummer
E74997European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00187.04B.1020.000Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012