Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter P*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei i***** GmbH, *****, vertreten durch Haarmann Hügel Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 30.305,01 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Februar 2004, GZ 1 R 209/03t-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17. Juni 2003, GZ 5 Cg 167/02t-32, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.503,54 EUR (darin 250,59 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die beklagte, mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Februar 1999 gegründete Gesellschaft mbH mit Sitz in Österreich und einem Stammkapital von 4 Mio S sollte im Geschäftszweig „Pferde- und Hundewetten im Internet" tätig sein. Der Kläger, alleiniger Gesellschafter einer ausländischen GmbH, die ihrerseits Gesellschafterin der beklagten Partei war, wirkte von Anfang an bei der Gründung mit und wurde am 26. März 1999 zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt. Er hatte sich gegen Übernahme eines Gesellschaftsanteils von 10 % bereit erklärt, sich um die entsprechende Lizenz zu kümmern und Investoren zu suchen. Seine Aufgabe als Geschäftsführer bestand zunächst darin, Büroräume suchen und mieten zu helfen sowie einen Wirtschaftsprüfer für die Buchhaltung zu finden. Er sagte auch zu, eine beabsichtigte Kapitalerhöhung um weitere 4 Mio S „durchzuführen". Mit dem Tagesgeschäft hatte er „mit Ausnahme der Bankverbindungen" nichts zu tun.
Ende August, Anfang September 1999 gingen, nachdem die Gesellschafter Ende Juni keine Kapitalerhöhung durchführen wollten, "die Gelder" langsam aus, worauf der Kläger mit den Gesellschaftern telefonisch Kontakt aufnahm und einen Termin für eine Generalversammlung am 18. September 1999 vereinbarte. Am 13. September 1999 versandte er die Einladungen dazu - obwohl der Gesellschaftsvertrag einen eingeschriebenen Brief vorsah - mittels Telefax. In Punkt 3. war ohne weitere Informationen „Personal und Organisation" angeführt. Bei der Generalversammlung am 18. September 1999 war nur der Gesellschafter Dr. Norman A*****, der beim Telefonat mit dem Kläger angegeben hatte, nicht kommen zu können, nicht vertreten. Laut dem vom Kläger verfassten Protokoll beschlossen die Anwesenden u. a. einstimmig:
„2.4. Management
Die Anwesenden sind sich im Klaren, dass das Management der Gesellschaft aufgemotzt werden muss. Topmanager können erst dann eingestellt werden, wenn die langfristige Finanzierung der Gesellschaft sichergestellt worden ist (siehe Pkt 4.2). In der Zwischenzeit wird ... [der Kläger] als Geschäftsführer sich intensiv mit den Belangen der Gesellschaft kümmern (mit regelmäßigen Besuchen in ...). Als Entschädigung erhält er ein Honorar von CHF 10.000,-- pro Monat, welches ihm jedoch erst nach Sicherung der langfristigen Finanzierung ausbezahlt wird.
...
4. Finanzen/Cash/Kapitalerhöhung
... [der Kläger] hat darauf hingewiesen, dass die gemäß Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern vom 1. Februar bis Ende Juni geplante Kapitalerhöhung von ATS 4 Millionen nicht mehr hinausgeschoben werden kann. Er hat das Weiterbestehen der Gesellschaft durch eine persönliche Garantie im Betrage von ATS 1 Million sichergestellt. Als Maßnahme schlägt er in einem ersten schritt eine "interne" Kapitalerhöhung (durch die bestehenden Gesellschafter) vor, gefolgt von einer "externen" großen Kapitalerhöhung.
4.1. Interne Kapitalerhöhung von EUR 460.000.- in zwei Tranchen ...
4.2 Externe Kapitalerhöhung auf EUR 4+ Millionen (innerhalb von 3-4 Monaten)
[Der Kläger] berichtet, dass ein US-Investmentbanker sich grundsätzlich bereit erklärt hat, für [die beklagte Partei] eine Finanzierung von USD 5 Millionen sicherzustellen (über Bedingungen müsste man noch verhandeln); des Weiteren wurden Fühler nach Kanada und Mexiko ausgestreckt."
Bei der Gesellschafterversammlung wurde weiters besprochen, dass die amerikanische Investmentbank einen detaillierten Businessplan als Voraussetzung für ein Investment forderte. Die Erstellung eines solchen Plans hätte 10.000-15.000 USD gekostet. Ein Gesellschafter bot an, einen Businessplan auszuarbeiten gegen ein Honorar von 4.000 DEM pro Tage für zehn bis 14 Tage. Da die Gesellschaft jedoch nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, war diese Lösung nicht machbar. Der Kläger erklärte sich daraufhin bereit, zusätzliche Investoren von außen zu suchen und sich um die Weiterführung des Tagesgeschäfts zu kümmern gegen ein Honorar von 10.000 CHF pro Monat. Die Bedingung sei jedoch, dass die Finanzierung des Unternehmens und das Weiterbestehen langfristig gesichert sei. Die anwesenden Gesellschafter bzw. deren Vertreter nahmen dies einstimmig an. Der Kläger verstand unter langfristiger Finanzierung das Beibringen eines finanzkräftigen Geldgebers. Der an der Sitzung teilnehmende Vertreter des Gesellschafters Heinz W***** verstand darunter, dass nur dann, wenn die Gesellschaft weiterbestehen könne, es also überhaupt Geld geben würde, dem Kläger ein Honorar ausbezahlt werden könne. Er verstand die Sicherstellung der langfristigen Finanzierung derart, dass der Kläger neue Investoren bringen musste oder die vorhandenen Investoren von einer Kapitalerhöhung überzeugen sollte. Wie der nicht anwesende Gesellschafter gestimmt hätte, ist nicht feststellbar. Am 14. November 2002 brachte der bei der Generalversammlung nicht anwesende Gesellschafter gegen die beklagte Partei eine Klage auf Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses über die monatliche Entschädigung für die Geschäftsführertätigkeit des Klägers von 10.000 CHF (nach Sicherung der langfristigen Finanzierung) ein, weil die Versammlung nicht dem Gesellschaftsvertrag entsprechend einberufen worden sei. Die beklagte Gesellschaft ließ ein in Rechtskraft erwachsenes Versäumungsurteil gegen sich ergehen.
Bei einer vom Kläger vorbereiteten Kapitalerhöhung im Dezember 1999 wurde das Grundkapital von 4 Mio S = 290.691,33 EUR um 109.308,67 EUR auf 400.000 EUR erhöht. Mit Notariatsakt vom 17. Februar 2000 übertrugen alle anderen Gesellschafter ihre Anteile an einen von ihnen. Die Gesellschaft des Klägers erhielt nur den anlässlich der Kapitalerhöhung bezahlten Betrag dafür, dagegen nichts für den ursprünglichen Anteil. Nun hält eine andere GmbH vom Stammkapital von 400.000 EUR 341.680 EUR.
Der Kläger begehrte (im Rechtsmittelverfahren) noch 30.305,01 EUR sA für seine Geschäftsführertätigkeit in den Monaten September 1999 bis Jänner 2000. Die langfristige Finanzierung der beklagten Partei sei nunmehr gesichert, weil sie nach wie vor bestehe und seit Februar 2000 auch ein finanzkräftiges Unternehmen beteiligt sei. Er sei nur in der Startphase unentgeltlich für diese tätig geworden. Er habe sich in einer näher dargelegten Weise sehr für ihre Belange eingesetzt. Das Versäumungsurteil gegen die beklagte GmbH wirke nicht gegen ihn als Dritten. Seine Erwirkung sei zum ausschließlichen Zweck erfolgt, seine berechtigten Ansprüche rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig zunichte zu machen. Zudem habe er seit der Gesellschafterversammlung einen vertraglichen Anspruch auf angemessenes Entgelt, weil er erklärt habe, nicht mehr unentgeltlich tätig zu werden. Er stütze sein Begehren auf alle erdenkliche Rechtsgründe.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger sei vereinbarungsgemäß unentgeltlich als ihr Geschäftsführer tätig geworden, weil seine finanziellen Interessen auf Grund seiner Beteiligung an ihr abgedeckt gewesen seien. Der Gesellschafterbeschluss vom 18. September 1999 sei nicht gültig zustande gekommen und überdies durch das Versäumungsurteil vom 20. Dezember 2002 gegen sie beseitigt worden. Die Bedingung der langfristigen Finanzierung (externe Kapitalerhöhung auf 4 Mio EUR binnen drei bis vier Monaten) sei nicht eingetreten. Schließlich habe er auch keine entsprechende Leistung erbracht. Das begehrte Entgelt sei überhöht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 30.305,01 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren unangefochten ab. In rechtlicher Hinsicht beurteilte er die von einem Gesellschafter gegen die beklagte Partei eingebrachte Klage zwar als verfristet, das Versäumungsurteil aber als ex tunc wirksam. Dieses wirke jedoch nicht gegen den Kläger, weil er im Zeitpunkt von dessen Erlassung weder ihr Gesellschafter noch Geschäftsführer gewesen sei. Aber auch bei Annahme des Gegenteils stünde der Klagebetrag aus dem Titel der Bereicherung zu. Die begehrte Entschädigung erscheine nicht überhöht.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Es erachtete für die Frage der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses nach § 10 IPRG österr. Recht für maßgeblich. Nach Art 4 Abs 5 EVÜ und § 46 IPRG gelte dasselbe für das Vertragsverhältnis der Streitteile und einen Bereicherungsanspruch des Klägers. In der Sache bejahte es die ex-tunc-Wirkung des den Gesellschafterbeschluss für nichtig erklärenden Versäumungsurteils auch gegenüber dem Kläger; somit sei der Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Der Schikaneeinwand des Klägers gegenüber der Berufung der beklagten Partei auf dieses Urteil sei nicht ausreichend begründet worden. Zu einem in erster Instanz auch gar nicht geltend gemachten Bereicherungsanspruch fehle es schon an entsprechende Tatsachenbehauptungen.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Es erachtete für die Frage der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses nach Paragraph 10, IPRG österr. Recht für maßgeblich. Nach Artikel 4, Absatz 5, EVÜ und Paragraph 46, IPRG gelte dasselbe für das Vertragsverhältnis der Streitteile und einen Bereicherungsanspruch des Klägers. In der Sache bejahte es die ex-tunc-Wirkung des den Gesellschafterbeschluss für nichtig erklärenden Versäumungsurteils auch gegenüber dem Kläger; somit sei der Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Der Schikaneeinwand des Klägers gegenüber der Berufung der beklagten Partei auf dieses Urteil sei nicht ausreichend begründet worden. Zu einem in erster Instanz auch gar nicht geltend gemachten Bereicherungsanspruch fehle es schon an entsprechende Tatsachenbehauptungen.
Rechtliche Beurteilung
Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle zu der über den Einzelfall hinaus bedeutenden Frage der Rechtswirkungen eines der Klage nach § 41 GmbHG stattgebenden Urteils an höchstgerichtlicher Rsp - zugelassene Revision des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof (nach § 508a ZPO nicht bindenden) Ausspruch nicht zulässig.Die von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle zu der über den Einzelfall hinaus bedeutenden Frage der Rechtswirkungen eines der Klage nach Paragraph 41, GmbHG stattgebenden Urteils an höchstgerichtlicher Rsp - zugelassene Revision des Klägers ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof (nach Paragraph 508 a, ZPO nicht bindenden) Ausspruch nicht zulässig.
Wie sich aus den mit dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz übereinstimmenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ergibt, sollte das zwischen den Parteien angeblich in Abänderung des bisher Geltenden (Unentgeltlichkeit bzw Entgelt durch Beteiligung den der beklagten Partei) vereinbarte Geschäftsführergehalt erst „nach Sicherung der langfristigen Finanzierung ausbezahlt" werden. Dass diese Bedingung eingetreten wäre, konnte der Kläger allerdings nicht beweisen. Wie sich aus dem Verweis bei der nahezu gleichen Formulierung im vorangehenden Absatz des Protokolls über die Generalversammlung („langfristige Finanzierung der Gesellschaft sichergestellt") auf Punkt 4.2. desselben ergibt, war nach dem Zusammenhang des umfassenden Beschlusses damit eine „externe Kapitalerhöhung auf 4+ Millionen EUR" gemeint. Die gegenteilige Behauptung des Klägers, es sei damit „vornehmlich" die Beteiligung eines finanzkräftigen Investors gemeint gewesen, ist nach den erstgerichtlichen Feststellungen nicht erwiesen. Darin werden zwar (divergierende) Feststellungen über eine entsprechende Vorstellung des Klägers einerseits und einer noch vageren bloß einer der am Beschluss beteiligten Gesellschafter der beklagten GmbH andererseits getroffen und weiters festgehalten, dass nach den Worten des Klägers die Zahlungspflicht der Gesellschaft außer von der langfristigen Finanzierung der Gesellschaft auch von deren Weiterbestehen abhängig sein sollte.
Für die Auslegung von Willenserklärungen ist aber nicht die (noch
dazu nicht übereinstimmende) Vorstellung der Vertragsschließenden
maßgebend, sondern ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdrucks
die Absicht der Parteien zu erforschen. Die Auslegung ist am
Empfängerhorizont zu messen; die aus der Erklärung abzuleitenden
Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende
sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden
hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der
Sachlage durch einen redlichen verständigen Menschen zu verstehen war
(stRsp, 6 Ob 236/99w = ecolex 2000, 200 = RdW 2000, 206 = bbl 2000,
78; 6 Ob 179/03x = ÖBA 2004, 399 u.v.a.; RIS-Justiz RS0014205; Rummel
in Rummel³ § 914 ABGB Rz 4). Auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (1 Ob 121/98w = SZ 71/193 = ÖBA 1999, 644 [krit Schumacher in ÖBA 1999, 613; 6 Ob 236/99w; RIS-Justiz RS0014160 [T26]). Weiters muss nach der Rsp, wenn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der objektive Aussagewert einer Willenserklärung nicht zweifelhaft ist, derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, jene Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt (MietSlg 30/19; 8 Ob 657/92; 2 Ob 182/98y = MietSlg 51.090; RIS-Justiz RS0017835; Rummel aaO § 914 ABGB Rz 23). Im konkreten Fall wird nun derselbe Begriff (Sicher[stell]ung der langfristigen Finanzierung) in demselben Beschlusspunkt zweimal gebraucht, wobei im ersten Absatz, der mit der Honorarzusage an den Kläger noch dazu in engem Zusammenhang steht („In der Zwischenzeit"), eine Definition in der Weise vorgenommen wird, dass auf einen anderen wesentlichen Beschlusspunkt (4.), der zentraler Punkt der Vorbesprechung des Klägers mit den Gesellschaftern war („Finanzen/Cash/Kapitalerhöhung" als Überschrift zu Punkt 4.) verwiesen wird, konkret auf den Punkt, in dem (neben der geplanten „internen" Kapitalerhöhung laut Punkt 4.1.) auf seinen Vorschlag hin von einer „externen" Kapitalerhöhung auf 4+ Mio EUR die Rede ist. In diesem Zusammenhang erklärte er sich zur Suche zusätzlicher Investoren von außen bereit. Demnach kann am objektiven Wortsinn der Bedingung für die Gehaltszusage kein Zweifel bestehen, nämlich die Durchführung einer Kapitalerhöhung auf mindestens 4 Mio EUR durch neue Gesellschafter. Dass durch einen redlichen verständigen Erklärungsempfänger anders (in seinem Sinn) zu verstehen gewesen wäre, hat der Kläger weder behauptet noch ist dies erwiesen. Da nach den - dem Firmenbuch entsprechenden - Feststellungen der Tatsacheninstanzen das Stammkapital nach wie vor "nur" 400.000 EUR (nur ein Zehntel des Beabsichtigten) ist, wäre die Bedingung für die Zahlungspflicht der beklagten Partei nicht eingetreten, selbst wenn der Vertrag wirksam wäre. Auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage kommt es somit nicht an; auch der Kläger kann keine solche iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen.in Rummel³ Paragraph 914, ABGB Rz 4). Auf die konkreten Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Bedacht zu nehmen (1 Ob 121/98w = SZ 71/193 = ÖBA 1999, 644 [krit Schumacher in ÖBA 1999, 613; 6 Ob 236/99w; RIS-Justiz RS0014160 [T26]). Weiters muss nach der Rsp, wenn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der objektive Aussagewert einer Willenserklärung nicht zweifelhaft ist, derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, jene Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt (MietSlg 30/19; 8 Ob 657/92; 2 Ob 182/98y = MietSlg 51.090; RIS-Justiz RS0017835; Rummel aaO Paragraph 914, ABGB Rz 23). Im konkreten Fall wird nun derselbe Begriff (Sicher[stell]ung der langfristigen Finanzierung) in demselben Beschlusspunkt zweimal gebraucht, wobei im ersten Absatz, der mit der Honorarzusage an den Kläger noch dazu in engem Zusammenhang steht („In der Zwischenzeit"), eine Definition in der Weise vorgenommen wird, dass auf einen anderen wesentlichen Beschlusspunkt (4.), der zentraler Punkt der Vorbesprechung des Klägers mit den Gesellschaftern war („Finanzen/Cash/Kapitalerhöhung" als Überschrift zu Punkt 4.) verwiesen wird, konkret auf den Punkt, in dem (neben der geplanten „internen" Kapitalerhöhung laut Punkt 4.1.) auf seinen Vorschlag hin von einer „externen" Kapitalerhöhung auf 4+ Mio EUR die Rede ist. In diesem Zusammenhang erklärte er sich zur Suche zusätzlicher Investoren von außen bereit. Demnach kann am objektiven Wortsinn der Bedingung für die Gehaltszusage kein Zweifel bestehen, nämlich die Durchführung einer Kapitalerhöhung auf mindestens 4 Mio EUR durch neue Gesellschafter. Dass durch einen redlichen verständigen Erklärungsempfänger anders (in seinem Sinn) zu verstehen gewesen wäre, hat der Kläger weder behauptet noch ist dies erwiesen. Da nach den - dem Firmenbuch entsprechenden - Feststellungen der Tatsacheninstanzen das Stammkapital nach wie vor "nur" 400.000 EUR (nur ein Zehntel des Beabsichtigten) ist, wäre die Bedingung für die Zahlungspflicht der beklagten Partei nicht eingetreten, selbst wenn der Vertrag wirksam wäre. Auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage kommt es somit nicht an; auch der Kläger kann keine solche iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen.
Nur der Vollständigkeit halber ist zum angeblichen Bereicherungsanspruch darauf hinzuweisen, dass selbst unter Annahme der Unwirksamkeit der Gehaltsvereinbarung von einer rechtsgrundlosen Leistung des Klägers keine Rede sein könnte, bestand doch zwischen ihm und der beklagten Partei die Vereinbarung über seine Verpflichtung zur - sei es unentgeltlichen, sei es durch (indirekte) Gesellschaftsbeteiligung abgegoltenen - Geschäftsführung: Kam es zu keiner einvernehmlichen Abänderung im Punkt der Entgeltsfrage, muss diese Vereinbarung einer Rückforderung wegen rechtsgrundloser Leistung entgegen stehen (stRsp, zuletzt 2 Ob 322/00t = SZ 74/11 = JBl 2001, 712; RIS-Justiz RS0020022, RS0033585).
Die Revision ist somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.
Anmerkung
E75130 3Ob120.04zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00120.04Z.1020.000Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0030OB00120_04Z0000_000