TE Vwgh Erkenntnis 2007/6/26 2005/01/0293

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §67d;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des A A (auch R) M in W, geboren 1985, vertreten durch den Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, (Einvernehmens-Rechtsanwalt Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/9), gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 AVG wird der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 2004, Zl. 02 33.726-BAW, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sudan, reiste am 20. November 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Mai 2003 gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen. Seine Berufung gegen diesen Bescheid wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6. Mai 2004 gemäß § 44 Abs. 5 AsylG als unzulässig zurück.

Auf Grund dieser Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates wurde das Verfahren von dem Bundesasylamt weitergeführt.

Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (am 29. April 2003 und am 1. Juli 2004) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, er sei von den Sicherheitsbehörden im Sudan beschuldigt worden, Flugblätter der kommunistischen Partei verteilt zu haben; sein Cousin (namens A M) sei Mitglied dieser Partei gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei (auch) festgenommen und erst wieder freigelassen worden, nachdem er sich verpflichtet habe, binnen einer Woche die Parteiunterlagen seines Cousins den Sicherheitsbehörden zu übergeben. Diese Unterlagen habe er jedoch nicht beschafft und den Sicherheitsbehörden nicht übergeben. Während er die Schule besucht habe, sei er im Auftrag der Sicherheitsbehörden durch andere Mitschüler beobachtet worden. Anfang Dezember (gemeint: 1999) sei er verhaftet und auch gefoltert worden. Nachdem er (wegen dieser Misshandlungen) in ein Krankenhaus gebracht worden sei, habe er aus diesem flüchten können. In den Sudan könne er nicht zurückkehren, weil er von den Sicherheitsbehörden beschuldigt (verdächtigt) werde, für seinen Cousin Flugblätter versteckt zu haben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. August 2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 21. November 2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, die vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe seien unglaubwürdig; es sei ihm daher nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Asylantrag sei abzuweisen. Zur Refoulement-Entscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht und aus der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland allein ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung ging das Bundesasylamt davon aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Beziehungen in Österreich; seine Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben sei - unter den Gesichtspunkten einer individuellen Abwägung - im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt anzusehen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung (vom 19. August 2004, ergänzt mit einem Schriftsatz vom 6. September 2004) wird die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt und unter anderem die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bekämpft. Dem Beschwerdeführer sei im Sudan unterstellt worden, der kommunistischen Partei anzugehören bzw. einer Familie anzugehören, die in dieser Partei Mitglieder habe. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen und Verletzungen (im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung) wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt.

Am 27. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde beraumte für den 20. September 2005 eine Berufungsverhandlung an, die sie jedoch am 24. August 2005 wieder abberaumte. In der Folge blieb sie untätig.

Die belangte Behörde, die es unterließ, innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen (und auch von der Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung dieser Frist im Sinne der letztgenannten Bestimmung keinen Gebrauch machte), legte dem Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 2. November 2005 zur Entscheidung vor.

Auf Grund der zulässigen Säumnisbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG in der Sache selbst in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde führt in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2005 aus, die anberaumte Berufungsverhandlung habe "aus terminlichen bzw. organisatorischen Gründen abgesagt werden müssen". Auf Grund des "abermaligen erhöhten Belastungsdruckes" sei es nicht möglich gewesen, das gegenständliche Verfahren "zu betreiben bzw. zu finalisieren".

Wie diese Ausführungen zeigen, hält die belangte Behörde vor dem Hintergrund der Berufungsausführungen und der mangelhaften, nicht hinreichend schlüssigen Begründung des Bundesasylamtes zur Beweiswürdigung (die in der Berufung bekämpft wurde) sowie dem mangelhaft gebliebenen Verfahren über die Fluchtgründe mit Recht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, zu der sie (auch) einen länderkundlichen Sachverständigen für den Sudan und den Beschwerdeführer (zu seiner Einvernahme) geladen hatte, für notwendig.

Es kann aber auch nicht von vornherein gesagt werden, dass (bzw. ob) nach Vorliegen dieser Ermittlungsschritte die Einholung des in der Berufung beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens für die Beurteilung des Asylantrages des Beschwerdeführers und seiner Glaubwürdigkeit notwendig sein wird oder aber bedeutungslos wäre.

Der vorliegende Fall gleicht im Hinblick auf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungsschritte und der (neuerlichen) Durchführung einer mündlichen Verhandlung - worunter auch die Vernehmung zu verstehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, mit zahlreichen Nachweisen) - in einem asylrechtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, entschieden hat. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall veranlasst, in Anwendung der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. Juni 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005010293.X00

Im RIS seit

23.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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