TE OGH 2004/10/20 8Ob98/04a

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der H***** AG & Co KG, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der P***** GmbH & Co KG, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. August 2004, GZ 1 R 172/04k-71, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 7. Juli 2004, GZ 9 S 15/04m-40, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird - soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der angefochtenen Rekursentscheidung richtet - als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen wird das Rechtsmittel gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 22. 6. 2004 hat das Erstgericht eine Reihe von Verträgen zwischen dem Masseverwalter einerseits und der N***** GmbH, Peter G***** und Werner G***** andererseits gemäß § 117 Abs 1 Z 1 und 2 KO genehmigt. Gegenstand dieser Verträge ist die Übernahme eines Teils des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch die N***** GmbH.Mit Beschluss vom 22. 6. 2004 hat das Erstgericht eine Reihe von Verträgen zwischen dem Masseverwalter einerseits und der N***** GmbH, Peter G***** und Werner G***** andererseits gemäß Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer eins und 2 KO genehmigt. Gegenstand dieser Verträge ist die Übernahme eines Teils des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch die N***** GmbH.

Am 5. 7. 2004 beantragte die nunmehrige Revisionsrekurswerberin, die sich als Gläubigerin der Gemeinschuldnerin und Verpächterin eines von der Gemeinschuldnerin gepachteten Geschäftslokals bezeichnete,

1) ihr sämtliche sie und das Bestandobjekt betreffenden Berichte und Anträge des Masseverwalters sowie die entsprechenden konkursgerichtlichen Beschlüsse, soweit solche bereits vorliegen bzw in Zukunft gefasst werden, zuzustellen;

2) dem Antrag des Masseverwalters vom 22. 6. 2004 (Antrag auf Genehmigung der genannten Verträge) und den dem Antrag angeschlossenen Verträgen auf Übertragung des Teilbetriebs "P*****" bzw der Bestandrechte der Gemeinschuldnerin im Einkaufszentrum "P*****" die Genehmigung zu versagen und

3) dem Masseverwalter aufzutragen, das Bestandobjekt im Einkaufszentrum "P*****" bis 20. 7. 2004 zu räumen.

Die Antragstellerin bezeichnete im Rubrum ihres Schriftsatzes ihre Anträge als Abhilfeantrag gemäß § 84 Abs 3 KO, als Zustellantrag und als Räumungsantrag. Sie brachte im Wesentlichen vor, den von ihr mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Pachtvertrag aus wichtigem Grund - nämlich wegen der Konkurseröffnung - wirksam gekündigt zu haben. Der Masseverwalter weigere sich, die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu akzeptieren und versuche mit den in Rede stehenden Verträgen, der Einschreiterin die übernehmende Gesellschaft als Bestandnehmer aufzuzwingen.Die Antragstellerin bezeichnete im Rubrum ihres Schriftsatzes ihre Anträge als Abhilfeantrag gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO, als Zustellantrag und als Räumungsantrag. Sie brachte im Wesentlichen vor, den von ihr mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Pachtvertrag aus wichtigem Grund - nämlich wegen der Konkurseröffnung - wirksam gekündigt zu haben. Der Masseverwalter weigere sich, die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu akzeptieren und versuche mit den in Rede stehenden Verträgen, der Einschreiterin die übernehmende Gesellschaft als Bestandnehmer aufzuzwingen.

Das Erstgericht wies die Anträge der Einschreiterin zurück. Zwar habe sie eine Forderung im Konkurs angemeldet und sei daher Beteiligte des Verfahrens mit dem Recht auf Akteneinsicht. Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verwertung und Verwaltung der Masse komme ihr jedoch weder Antrags- noch Rekurslegitimation zu. Ihr seien daher auch in diesem Zusammenhang gefasste und noch zu fassende Beschlüsse nicht zuzustellen. Die Versagung der Genehmigung der Verträge komme schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil diese Genehmigung bereits mit Beschluss vom 22. 6. 2004 erteilt worden sei. Zudem habe die Einschreiterin - wie ausgeführt - insofern keine Antragslegitimation. Nach den Verträgen sei das Bestandverhältnis in die übernehmende Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht worden. Schon aus diesem Grund könne dem Masseverwalter im Rahmen des § 84 Abs 3 KO kein Auftrag zur Räumung des Bestandobjekts erteilt werden.Das Erstgericht wies die Anträge der Einschreiterin zurück. Zwar habe sie eine Forderung im Konkurs angemeldet und sei daher Beteiligte des Verfahrens mit dem Recht auf Akteneinsicht. Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verwertung und Verwaltung der Masse komme ihr jedoch weder Antrags- noch Rekurslegitimation zu. Ihr seien daher auch in diesem Zusammenhang gefasste und noch zu fassende Beschlüsse nicht zuzustellen. Die Versagung der Genehmigung der Verträge komme schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil diese Genehmigung bereits mit Beschluss vom 22. 6. 2004 erteilt worden sei. Zudem habe die Einschreiterin - wie ausgeführt - insofern keine Antragslegitimation. Nach den Verträgen sei das Bestandverhältnis in die übernehmende Gesellschaft als Sacheinlage eingebracht worden. Schon aus diesem Grund könne dem Masseverwalter im Rahmen des Paragraph 84, Absatz 3, KO kein Auftrag zur Räumung des Bestandobjekts erteilt werden.

Dem von der Einschreiterin gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss insoweit nicht Folge, als er sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Zustellung sämtlicher sie und das Bestandobjekt betreffenden Berichte und Anträge des Masseverwalters sowie sämtlicher entsprechender konkursgerichtlicher Beschlüsse richtet. Im Übrigen wies die zweite Instanz den Rekurs als unzulässig zurück. Das Rekursgericht sprach aus, dass gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige insgesamt wie auch im Umfang der Zurückweisung EUR 20.000,-. Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses sei nicht zulässig.

Den von der Einschreiterin gestellten Antrag auf Versagung der Genehmigung der in Rede stehenden Verträge wertete das Rekursgericht als Abhilfeantrag nach § 84 Abs 3 KO. Diese Bestimmung räume Gläubigern (auch Ab- und Aussonderungsgläubigern) einen Erledigungsanspruch ein, sodass ein solcher Abhilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern sachlich zu erledigen sei. Allerdings habe sich das Erstgericht ohnedies in seiner Begründung sachlich mit dem Antrag auseinander gesetzt. Dass es sich in der Entscheidungsform vergriffen habe, beeinflusse weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Da nach § 84 Abs 3 letzter Satz KO gegen eine (sachliche) Entscheidung über den Abhilfeantrag kein Rechtsmittel zulässig sei, sei der Rekurs, soweit er sich gegen die Entscheidung gegen den Abhilfeantrag richte, zurückzuweisen.Den von der Einschreiterin gestellten Antrag auf Versagung der Genehmigung der in Rede stehenden Verträge wertete das Rekursgericht als Abhilfeantrag nach Paragraph 84, Absatz 3, KO. Diese Bestimmung räume Gläubigern (auch Ab- und Aussonderungsgläubigern) einen Erledigungsanspruch ein, sodass ein solcher Abhilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern sachlich zu erledigen sei. Allerdings habe sich das Erstgericht ohnedies in seiner Begründung sachlich mit dem Antrag auseinander gesetzt. Dass es sich in der Entscheidungsform vergriffen habe, beeinflusse weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Da nach Paragraph 84, Absatz 3, letzter Satz KO gegen eine (sachliche) Entscheidung über den Abhilfeantrag kein Rechtsmittel zulässig sei, sei der Rekurs, soweit er sich gegen die Entscheidung gegen den Abhilfeantrag richte, zurückzuweisen.

Der Antrag, dem Masseverwalter die Räumung des Bestandverhältnisses aufzutragen, könne als Antrag nach § 124 Abs 3 KO gesehen werden. Bei letzterer Bestimmung handle es sich um einen Sonderfall des Abhilfeantrags nach § 84 KO, weshalb die Rechtsprechung den in dieser Bestimmung normierten Rechtsmittelausschluss auch auf Beschwerden gemäß § 124 Abs 3 KO anwende. Auch mit diesem Antrag habe sich das Erstgericht inhaltlich auseinander gesetzt, sodass auch der Rekurs gegen diesen Teil der Entscheidung unzulässig sei. Erblicke man in diesem Antrag keinen Abhilfeantrag, fehle der Einschreiterin die Rekurslegitimation, weil sich der Antrag auf eine Maßnahme im Verwertungsverfahren beziehe. Einem Konkurs-, Absonderungs- oder Aussonderungsgläubiger komme aber im Verwertungsverfahren kein Individualmitwirkungsrecht und keine Rechtsmittelbefugnis zu.Der Antrag, dem Masseverwalter die Räumung des Bestandverhältnisses aufzutragen, könne als Antrag nach Paragraph 124, Absatz 3, KO gesehen werden. Bei letzterer Bestimmung handle es sich um einen Sonderfall des Abhilfeantrags nach Paragraph 84, KO, weshalb die Rechtsprechung den in dieser Bestimmung normierten Rechtsmittelausschluss auch auf Beschwerden gemäß Paragraph 124, Absatz 3, KO anwende. Auch mit diesem Antrag habe sich das Erstgericht inhaltlich auseinander gesetzt, sodass auch der Rekurs gegen diesen Teil der Entscheidung unzulässig sei. Erblicke man in diesem Antrag keinen Abhilfeantrag, fehle der Einschreiterin die Rekurslegitimation, weil sich der Antrag auf eine Maßnahme im Verwertungsverfahren beziehe. Einem Konkurs-, Absonderungs- oder Aussonderungsgläubiger komme aber im Verwertungsverfahren kein Individualmitwirkungsrecht und keine Rechtsmittelbefugnis zu.

Soweit der Rekurs zurückgewiesen worden sei, sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, weil es an einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO fehle.Soweit der Rekurs zurückgewiesen worden sei, sei der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, weil es an einer Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO fehle.

Den Zustellantrag der Einschreiterin habe das Erstgericht zu Recht zurückgewiesen. Ein Recht auf Zustellung habe nur, wer das Recht zur Bekämpfung einer Maßnahme (Entscheidung) habe. Wer - wie die Einschreiterin - kein Individualmitwirkungsrecht im Verwertungsverfahren habe, könne daher auch keine Recht auf Zustellung von Aktenteilen haben, die sich auf das Verwertungsverfahren beziehen. Insofern sei der angefochtene Beschluss daher zu bestätigen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiterin mit dem Antrag, die zweitinstanzliche Entscheidung im Sinne der Stattgebung der in erster Instanz gestellten Anträge abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Zum bestätigenden Teil der angefochtenen Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO auch im Konkursverfahren gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 115/03z). Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht mit seiner bestätigten Entscheidung einen Antrag oder ein Rechtsmittel zurückgewiesen hat. Die analoge Anwendung der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierten Ausnahme von der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagezurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat (8 Ob 244/02v; 8 Ob 64/00w; 8 Ob 271/99g).Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit dem der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt etwa 8 Ob 115/03z). Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht mit seiner bestätigten Entscheidung einen Antrag oder ein Rechtsmittel zurückgewiesen hat. Die analoge Anwendung der in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO normierten Ausnahme von der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses für den Fall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagezurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat (8 Ob 244/02v; 8 Ob 64/00w; 8 Ob 271/99g).

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, war er daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

2) Zum zurückweisenden Teil der angefochtenen Entscheidung

Insofern ist die Zulässigkeit des Rekurses - wie die zweite Instanz zutreffend ausführt - von der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängig.Insofern ist die Zulässigkeit des Rekurses - wie die zweite Instanz zutreffend ausführt - von der Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängig.

Der Revisionsrekurswerber stellt die Qualifizierung seiner Anträge als Abhilfeanträge iSd § 84 Abs 3 KO bzw iSd § 124 Abs 3 KO nicht in Frage, wendet sich aber gegen die Auffassung der zweiten Instanz, das Erstgericht habe sich in seiner Entscheidung mit diesen Anträgen sachlich auseinander gesetzt. Eine solche Auseinandersetzung fehle, weil die Ausführungen des Erstgerichts - wie mit umfangreichen Ausführungen darzulegen versucht wird - unrichtig und inhaltsleer seien. Dem ist aber nicht zu folgen: Wenngleich das Erstgericht in seinem Beschluss resümierend von einer Zurückweisung der Anträge der Einschreiterin wegen fehlender Antragslegitimation spricht, hat es zwar kurz, aber vollständig und schlüssig begründet, warum es die in Anträge als nicht berechtigt erachtet. Dass es sich dabei im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zustellung von Aktenbestandteilen mit der Antrags- und Rekurslegitimation der Einschreiterin auseinandersetzte, liegt in der Natur dieses Antrags und ändert nichts daran, dass das Erstgericht in seiner Begründung dessen Berechtigung verneinte; ob zu Recht oder zu Unrecht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Damit ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass Erstgericht habe die Anträge meritorisch erledigt und sich nur in der Entscheidungsform vergriffen, keinesfalls unvertretbar. Ein Vergreifen in der Entscheidungsform ändert aber nichts an der Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) eines Rechtsmittels und an dessen Behandlung ändert (RIS-Justiz RS0036324; zuletzt etwa 3 Ob 253/03g). Gegen die (inhaltliche) Entscheidung über Abhilfeanträge nach den §§ 84 Abs 3, 124 Abs 3 KO ist gemäß § 84 Abs 3 letzter Satz KO kein Rechtsmittel zulässig ist (zur analogen Anwendung des Rechtsmittelausschlusses: RdW 1990, 16; RZ 1992/80; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, KO, § 84 Rz 16 mwN). Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin ist dieser Rechtsmittelausschluss verfassungsrechtlich unbedenklich (EvBl 1990/77; Hierzenberger/Riel, aaO).Der Revisionsrekurswerber stellt die Qualifizierung seiner Anträge als Abhilfeanträge iSd Paragraph 84, Absatz 3, KO bzw iSd Paragraph 124, Absatz 3, KO nicht in Frage, wendet sich aber gegen die Auffassung der zweiten Instanz, das Erstgericht habe sich in seiner Entscheidung mit diesen Anträgen sachlich auseinander gesetzt. Eine solche Auseinandersetzung fehle, weil die Ausführungen des Erstgerichts - wie mit umfangreichen Ausführungen darzulegen versucht wird - unrichtig und inhaltsleer seien. Dem ist aber nicht zu folgen: Wenngleich das Erstgericht in seinem Beschluss resümierend von einer Zurückweisung der Anträge der Einschreiterin wegen fehlender Antragslegitimation spricht, hat es zwar kurz, aber vollständig und schlüssig begründet, warum es die in Anträge als nicht berechtigt erachtet. Dass es sich dabei im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zustellung von Aktenbestandteilen mit der Antrags- und Rekurslegitimation der Einschreiterin auseinandersetzte, liegt in der Natur dieses Antrags und ändert nichts daran, dass das Erstgericht in seiner Begründung dessen Berechtigung verneinte; ob zu Recht oder zu Unrecht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Damit ist die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass Erstgericht habe die Anträge meritorisch erledigt und sich nur in der Entscheidungsform vergriffen, keinesfalls unvertretbar. Ein Vergreifen in der Entscheidungsform ändert aber nichts an der Zulässigkeit (oder Unzulässigkeit) eines Rechtsmittels und an dessen Behandlung ändert (RIS-Justiz RS0036324; zuletzt etwa 3 Ob 253/03g). Gegen die (inhaltliche) Entscheidung über Abhilfeanträge nach den Paragraphen 84, Absatz 3,, 124 Absatz 3, KO ist gemäß Paragraph 84, Absatz 3, letzter Satz KO kein Rechtsmittel zulässig ist (zur analogen Anwendung des Rechtsmittelausschlusses: RdW 1990, 16; RZ 1992/80; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, KO, Paragraph 84, Rz 16 mwN). Entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin ist dieser Rechtsmittelausschluss verfassungsrechtlich unbedenklich (EvBl 1990/77; Hierzenberger/Riel, aaO).

Da die Revisionsrekurswerberin somit keine iSd § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da die Revisionsrekurswerberin somit keine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E75173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00098.04A.1020.000

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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