TE OGH 2004/10/20 3Ob126/04g

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.) Antonio D*****, Italien, und 2.) Luigi D*****, Italien, beide vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** Bankaktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Übertragung eines Depots (Streitwert 1,690.337,86 EUR), sowie Zahlung von 595.164,31 USD = 546.473,52 EUR sA, infolge Berichtigungsantrag der beklagten Partei folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Spruch des Urteils vom 21. Juli 2004 wird im zweiten Satz des zweiten Absatzes dahin geändert, dass es statt: "Der Berufung der beklagten Partei im Kostenpunkt ..." lautet: "Der Berufung der klagenden Parteien im Kostenpunkt ..."

Der Antrag der beklagten Partei, ihr Kosten für den Berichtigungsantrag zuzuerkennen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Infolge eines Versehens wurde im Spruch der Revisionsentscheidung (im Gegensatz zu den Entscheidungsgründen) die Berufung im Kostenpunkt als von der beklagten Partei (statt richtig: von den klagenden Parteien) erhoben bezeichnet. Das ist gemäß §§ 513, 463, iVm § 419 ZPO antragsgemäß als offenbar unrichtig zu berichtigen. Kosten für den Berichtigungsantrag stehen der beklagten Partei nicht zu, weil dieser nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (§§ 50, 40 ZPO) notwendig angesehen werden kann. Auch die ursprüngliche Fassung der betroffenen Kostenentscheidung lässt keinen möglichen Zweifel an ihrem Inhalt zu. Von welcher Partei die Berufung im Kostenpunkt stammte, ist für die Wirkung der Entscheidung irrelevant, zudem ist das Versehen aus dem Zusammenhang ohne weiteres erkennbar (vgl. RIS-Justiz RS0041792).Infolge eines Versehens wurde im Spruch der Revisionsentscheidung (im Gegensatz zu den Entscheidungsgründen) die Berufung im Kostenpunkt als von der beklagten Partei (statt richtig: von den klagenden Parteien) erhoben bezeichnet. Das ist gemäß Paragraphen 513,, 463, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO antragsgemäß als offenbar unrichtig zu berichtigen. Kosten für den Berichtigungsantrag stehen der beklagten Partei nicht zu, weil dieser nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung (Paragraphen 50,, 40 ZPO) notwendig angesehen werden kann. Auch die ursprüngliche Fassung der betroffenen Kostenentscheidung lässt keinen möglichen Zweifel an ihrem Inhalt zu. Von welcher Partei die Berufung im Kostenpunkt stammte, ist für die Wirkung der Entscheidung irrelevant, zudem ist das Versehen aus dem Zusammenhang ohne weiteres erkennbar vergleiche RIS-Justiz RS0041792).

Anmerkung

E75133 3Ob126.04g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00126.04G.1020.000

Dokumentnummer

JJT_20041020_OGH0002_0030OB00126_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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