TE OGH 2004/10/20 3Ob225/04s

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gülal A*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 37 EO), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Juli 2004, GZ 40 R 48/04m-17, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gülal A*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unzulässigkeit der Exekution (Paragraph 37, EO), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. Juli 2004, GZ 40 R 48/04m-17, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die mit erheblich nachteiligem Gebrauch begründete Aufkündigung einer näher genannten Wohnung in Wien durch die nun beklagte Partei war zufolge verspäteter Erstattung von Einwendungen durch die dortige - inzwischen verstorbene - Beklagte und ihren Ehegatten, den nunmehrigen Exszindierungskläger, rechtswirksam geworden. Das Exekutionsgericht bewilligte der nun beklagten Partei die Räumungsexekution in Ansehung dieser Wohnung. Die Erstrichterin wies das dagegen gerichtete Exszindierungsklagebegehren ab, weil der Kläger entgegen seinem Prozessvorbringen nicht Mitmieter der zu räumenden Wohnung sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die Revision nicht zulässig sei, weil kein Fall des § 502 Abs 1 ZPO vorliege.Die mit erheblich nachteiligem Gebrauch begründete Aufkündigung einer näher genannten Wohnung in Wien durch die nun beklagte Partei war zufolge verspäteter Erstattung von Einwendungen durch die dortige - inzwischen verstorbene - Beklagte und ihren Ehegatten, den nunmehrigen Exszindierungskläger, rechtswirksam geworden. Das Exekutionsgericht bewilligte der nun beklagten Partei die Räumungsexekution in Ansehung dieser Wohnung. Die Erstrichterin wies das dagegen gerichtete Exszindierungsklagebegehren ab, weil der Kläger entgegen seinem Prozessvorbringen nicht Mitmieter der zu räumenden Wohnung sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die Revision nicht zulässig sei, weil kein Fall des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit dem hilfsweise - nur für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision nicht zulasse - gestellten Antrag nach § 508 ZPO, verbunden mit der ordentlichen Revision. Das Rechtsmittel ist aus folgenden Erwägungen absolut unzulässig:Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit dem hilfsweise - nur für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision nicht zulasse - gestellten Antrag nach Paragraph 508, ZPO, verbunden mit der ordentlichen Revision. Das Rechtsmittel ist aus folgenden Erwägungen absolut unzulässig:

Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zu Recht über den Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es entschieden hat, abgesprochen hat (RIS-Justiz RS0001181), weil ein solcher Ausspruch nur dann entbehrlich ist, wenn sich der Widerspruch nach § 37 EO auf bei der Pfändung vorgefundenes Geld oder auf eine gepfändete Geldforderung bezieht (SZ 15/55; 3 Ob 5/97z = immolex 1997/76 [zust Pfiel] = wobl 1997/80 = MietSlg 49.674 u.a.; Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 37 Rz 166) was hier nicht der Fall ist. Dieser Bewertungsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof, soweit eine Bewertung vorzunehmen war und das Berufungsgericht nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen hat (SZ 63/117 = EvBl 1990/146 u.v.a.; Kodek in Rechberger2, § 500 ZPO Rz 3). Gegen zwingende Bewertungsvorschriften wurde nicht verstoßen, dies wird auch im Rechtsmittel nicht behauptet.Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zu Recht über den Wert des Entscheidungsgegenstands, über den es entschieden hat, abgesprochen hat (RIS-Justiz RS0001181), weil ein solcher Ausspruch nur dann entbehrlich ist, wenn sich der Widerspruch nach Paragraph 37, EO auf bei der Pfändung vorgefundenes Geld oder auf eine gepfändete Geldforderung bezieht (SZ 15/55; 3 Ob 5/97z = immolex 1997/76 [zust Pfiel] = wobl 1997/80 = MietSlg 49.674 u.a.; Burgstaller/Holzner in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, Paragraph 37, Rz 166) was hier nicht der Fall ist. Dieser Bewertungsausspruch bindet den Obersten Gerichtshof, soweit eine Bewertung vorzunehmen war und das Berufungsgericht nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen hat (SZ 63/117 = EvBl 1990/146 u.v.a.; Kodek in Rechberger2, Paragraph 500, ZPO Rz 3). Gegen zwingende Bewertungsvorschriften wurde nicht verstoßen, dies wird auch im Rechtsmittel nicht behauptet.

Die Verpflichtung des Berufungsgerichts, nach § 500 Abs 2 ZPO auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gilt auch für die Räumungsexekution, weil diese nicht dem hiefür allein in Betracht kommenden Ausnahmezustand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden kann: Es ist nämlich dabei nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs zu entscheiden (3 Ob 5/97z u.a.; RIS-Justiz RS0115036; vgl. auch Burgstaller/Holzner aaO Rz 167 mwN). Ein Oppositionsklagebegehren fällt deshalb unter § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, weil über das Erlöschen eines bestimmten vollstreckbaren Räumungsanspruchs als Hauptfrage abzusprechen ist, während bei Klagen nach § 37 EO das Gegenteil der Fall ist (3 Ob 269/00f = EvBl 2001/196, 3 Ob 215/00i = WoBl 2001/95 u.a.). Abschließend sei dazu bemerkt, dass sich das Rechtsmittel auf die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gar nicht beruft, sondern ausschließlich auf die des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO betreffend familienrechtliche Streitigkeiten. Ob die dargelegten Grundsätze auch für die Vorschrift des § 502 Abs 5 Z 1 ZPO fruchtbar gemacht werden können, kann hier nicht untersucht werden, weil der Kläger im Verfahren erster und zweiter Instanz seinen Anspruch nie auf § 97 ABGB gestützt hat. Daran muss das Revisionsvorbringen scheitern, es liege zufolge § 97 ABGB eine familienrechtliche Streitigkeit vor.Die Verpflichtung des Berufungsgerichts, nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gilt auch für die Räumungsexekution, weil diese nicht dem hiefür allein in Betracht kommenden Ausnahmezustand des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO unterstellt werden kann: Es ist nämlich dabei nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs zu entscheiden (3 Ob 5/97z u.a.; RIS-Justiz RS0115036; vergleiche auch Burgstaller/Holzner aaO Rz 167 mwN). Ein Oppositionsklagebegehren fällt deshalb unter Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, weil über das Erlöschen eines bestimmten vollstreckbaren Räumungsanspruchs als Hauptfrage abzusprechen ist, während bei Klagen nach Paragraph 37, EO das Gegenteil der Fall ist (3 Ob 269/00f = EvBl 2001/196, 3 Ob 215/00i = WoBl 2001/95 u.a.). Abschließend sei dazu bemerkt, dass sich das Rechtsmittel auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gar nicht beruft, sondern ausschließlich auf die des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO betreffend familienrechtliche Streitigkeiten. Ob die dargelegten Grundsätze auch für die Vorschrift des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO fruchtbar gemacht werden können, kann hier nicht untersucht werden, weil der Kläger im Verfahren erster und zweiter Instanz seinen Anspruch nie auf Paragraph 97, ABGB gestützt hat. Daran muss das Revisionsvorbringen scheitern, es liege zufolge Paragraph 97, ABGB eine familienrechtliche Streitigkeit vor.

Im Hinblick auf die hier den Obersten Gerichtshof bindende Bewertung durch das Berufungsgericht mit einem Entscheidungsgegenstand unter 20.000 EUR erweist sich die vom Kläger erhobene außerordentliche Revision als unzulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Die nach dem ausdrücklichen Reihungsantrag des Rechtsmittels dem Obersten Gerichtshof vorgelegte und damit auch als solche zu qualifizierende "außerordentliche" Revision ist daher zurückzuweisen.Im Hinblick auf die hier den Obersten Gerichtshof bindende Bewertung durch das Berufungsgericht mit einem Entscheidungsgegenstand unter 20.000 EUR erweist sich die vom Kläger erhobene außerordentliche Revision als unzulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Die nach dem ausdrücklichen Reihungsantrag des Rechtsmittels dem Obersten Gerichtshof vorgelegte und damit auch als solche zu qualifizierende "außerordentliche" Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den eventualiter gestellten Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO obliegt dem Berufungsgericht.Die Entscheidung über den eventualiter gestellten Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO obliegt dem Berufungsgericht.

Textnummer

E75004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00225.04S.1020.000

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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