Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich H*****, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Heinz M*****, vertreten durch Dr. Richard Weber, Rechtsanwalt in Zeltweg, wegen 24.674 EUR über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz vom 17. Juni 2004, GZ 6 R 82/04g-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12. Februar 2004, GZ 7 Cg 112/03d-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach den Feststellungen des Erstgerichts trat der Rechtsvertreter der (ehemals in Konkurs befindlichen) Verkäuferin ihres Unternehmens nach Rücksprache mit seiner Mandantin ihre Forderungen gegen den Beklagten auf Zahlung (auch) der Umsatzsteuer aus dem Veräußerungsgeschäft mündlich bei einem Telefongespräch am 26. Mai 2003 an den Kläger ab; der Kläger nahm die Abtretung an. Das Berufungsgericht hat sich mit der dagegen in der Berufungsbeantwortung des Beklagten erhobenen Beweisrüge hinreichend auseinandergesetzt, diese als unberechtigt erachtet und die zitierten Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich übernommen.
Rechtliche Beurteilung
Den Revisionsausführungen ist zwar dahin beizupflichten, dass nach herrschender Rechtsprechung die Unwirksamkeit der Abtretung und der daraus folgende Mangel der Gläubigerstellung des Klägers vom Beklagten als abgetretenen Schuldner dem Kläger gegenüber eingewendet werden kann (RIS-Justiz RS0032510). Soweit aber mit der Revision nach wie vor in Frage gestellt wird, dass überhaupt ein Zessionsvertrag zwischen der Verkäuferin und dem Kläger geschlossen wurde, wird in unzulässiger Weise versucht, unter den - nicht vorliegenden (§ 510 Abs 3 ZPO) - Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. In der Revision wird weiters die Rechtswirksamkeit der Zession bestritten, weil die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht nicht auch den Abschluss von Zessionsverträgen außerhalb eines Verfahrens umfasste und die Verkäuferin keine gesonderte Vollmacht hiezu erteilt habe. Diese Ausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Rechtsvertreter die Abtretungserklärung "nach Rücksprache mit seiner Mandantin" abgegeben hat, woraus folgt, dass er von der Verkäuferin konkret zum Abschluss des Zessionsvertrags in ihrem Namen ermächtigt wurde. Sämtliche auf die Tatsache der Zession überhaupt oder deren Rechtswirksamkeit Bezug habende Revisionsausführungen sind daher unbeachtlich.Den Revisionsausführungen ist zwar dahin beizupflichten, dass nach herrschender Rechtsprechung die Unwirksamkeit der Abtretung und der daraus folgende Mangel der Gläubigerstellung des Klägers vom Beklagten als abgetretenen Schuldner dem Kläger gegenüber eingewendet werden kann (RIS-Justiz RS0032510). Soweit aber mit der Revision nach wie vor in Frage gestellt wird, dass überhaupt ein Zessionsvertrag zwischen der Verkäuferin und dem Kläger geschlossen wurde, wird in unzulässiger Weise versucht, unter den - nicht vorliegenden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) - Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. In der Revision wird weiters die Rechtswirksamkeit der Zession bestritten, weil die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht nicht auch den Abschluss von Zessionsverträgen außerhalb eines Verfahrens umfasste und die Verkäuferin keine gesonderte Vollmacht hiezu erteilt habe. Diese Ausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Rechtsvertreter die Abtretungserklärung "nach Rücksprache mit seiner Mandantin" abgegeben hat, woraus folgt, dass er von der Verkäuferin konkret zum Abschluss des Zessionsvertrags in ihrem Namen ermächtigt wurde. Sämtliche auf die Tatsache der Zession überhaupt oder deren Rechtswirksamkeit Bezug habende Revisionsausführungen sind daher unbeachtlich.
Die Revision vermag aber auch zur Frage der Nachforschungspflicht des Schuldners bei Zweifeln an der Richtigkeit der Abtretungsanzeige kein Abweichen des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aufzuzeigen. Berechtigte Zweifel über eine erfolgte Zession bewirken zwar, dass der Schuldner seinem ursprünglichen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zahlen darf (SZ 53/33) oder allenfalls gemäß § 1425 ABGB hinterlegen kann (6 Ob 607/95). Vom Schuldner ist jedoch zu verlangen, dass er vom Zessionar jene Auskünfte zumindest anfordert, die eine Beurteilung ermöglichen, ob tatsächlich eine rechtswirksame Zession vorliegt (6 Ob 607/95; 3 Ob 190/03t). Die - wahrheitswidrige - Behauptung des Zedenten, das keine Abtretung vorliege, kann der Verständigung von der Zession, die hier durch Zustellung der Klage erfolgte, nicht die Wirkung nehmen. Der Zessionsschuldner hat sich vielmehr an den Zessionar um entsprechende Aufklärung zu wenden. Hat er dann noch immer berechtigte Zweifel darüber, an wen zu zahlen ist, kann er die Beträge allenfalls nach § 1425 ABGB hinterlegen. Keinesfalls darf er aber die Zessionsverständigung einfach unbeachtet lassen (4 Ob 513/88 = RdW 1988, 288 = ÖBA 1989, 85). Mit dieser Rechtsprechung steht die Ansicht des Berufungsgerichts in Einklang, dass der Beklagte nach Verständigung von der Zession (Klagezustellung) nicht mehr berechtigt war, an die Verkäuferin Zahlungen zu erbringen. Dass hier von vornherein Anlass bestanden hätte, an der in der Klage behaupteten Tatsache der Zession zu zweifeln, ist nicht ersichtlich, hatte doch im Gegenteil der Kläger aufgrund der Vorschreibung des Finanzamts eine Umsatzsteuerzahlung zu erbringen, die im Verhältnis der Beteiligten unstrittig von der Verkäuferin aus dem vom Beklagten zu zahlenden (vollen) Kaufpreis aufzubringen gewesen wäre.Die Revision vermag aber auch zur Frage der Nachforschungspflicht des Schuldners bei Zweifeln an der Richtigkeit der Abtretungsanzeige kein Abweichen des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aufzuzeigen. Berechtigte Zweifel über eine erfolgte Zession bewirken zwar, dass der Schuldner seinem ursprünglichen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zahlen darf (SZ 53/33) oder allenfalls gemäß Paragraph 1425, ABGB hinterlegen kann (6 Ob 607/95). Vom Schuldner ist jedoch zu verlangen, dass er vom Zessionar jene Auskünfte zumindest anfordert, die eine Beurteilung ermöglichen, ob tatsächlich eine rechtswirksame Zession vorliegt (6 Ob 607/95; 3 Ob 190/03t). Die - wahrheitswidrige - Behauptung des Zedenten, das keine Abtretung vorliege, kann der Verständigung von der Zession, die hier durch Zustellung der Klage erfolgte, nicht die Wirkung nehmen. Der Zessionsschuldner hat sich vielmehr an den Zessionar um entsprechende Aufklärung zu wenden. Hat er dann noch immer berechtigte Zweifel darüber, an wen zu zahlen ist, kann er die Beträge allenfalls nach Paragraph 1425, ABGB hinterlegen. Keinesfalls darf er aber die Zessionsverständigung einfach unbeachtet lassen (4 Ob 513/88 = RdW 1988, 288 = ÖBA 1989, 85). Mit dieser Rechtsprechung steht die Ansicht des Berufungsgerichts in Einklang, dass der Beklagte nach Verständigung von der Zession (Klagezustellung) nicht mehr berechtigt war, an die Verkäuferin Zahlungen zu erbringen. Dass hier von vornherein Anlass bestanden hätte, an der in der Klage behaupteten Tatsache der Zession zu zweifeln, ist nicht ersichtlich, hatte doch im Gegenteil der Kläger aufgrund der Vorschreibung des Finanzamts eine Umsatzsteuerzahlung zu erbringen, die im Verhältnis der Beteiligten unstrittig von der Verkäuferin aus dem vom Beklagten zu zahlenden (vollen) Kaufpreis aufzubringen gewesen wäre.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E75158European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00194.04D.1021.000Im RIS seit
20.11.2004Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012