Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Univ. Prof. Dr. Herbert K*****,
2. Hon. Prof. Dr. Mag. Johann B*****, und 3. Dipl. Vw. Manfred L*****, alle vertreten durch Dr. Gerald Herzog ua Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. Johann Q*****, wegen Unterlassung und Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Juni 2004, GZ 62. Hon. Prof. Dr. Mag. Johann B*****, und 3. Dipl. römisch fünf w. Manfred L*****, alle vertreten durch Dr. Gerald Herzog ua Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. Johann Q*****, wegen Unterlassung und Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Juni 2004, GZ 6
R 92/04b-57, womit über die Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Februar 2004, GZ 22 Cg 94/00s-51, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat im ersten Rechtsgang mit seiner Entscheidung vom 23. 10. 2003, 6 Ob 210/03f, die Abweisung eines Teils der auf die Unterlassung und den Widerruf ehrverletzender Behauptungen gerichteten Klagebegehren bestätigt, die Klagezurückweisung der übrigen Begehren aber zur meritorischen Erledigung durch das Erstgericht aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang wurden auch diese Klagebegehren mit der wesentlichen rechtlichen Begründung abgewiesen, dass die in einem Privatanklageverfahren erfolgten Äußerungen nur dann nicht gerechtfertigt seien, wenn der Beklagte die Unrichtigkeit seiner Behauptungen gekannt hätte. Dies sei von den Klägern aber nicht nachgewiesen worden. Mit der außerordentlichen Revision der Kläger werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht:Der Oberste Gerichtshof hat im ersten Rechtsgang mit seiner Entscheidung vom 23. 10. 2003, 6 Ob 210/03f, die Abweisung eines Teils der auf die Unterlassung und den Widerruf ehrverletzender Behauptungen gerichteten Klagebegehren bestätigt, die Klagezurückweisung der übrigen Begehren aber zur meritorischen Erledigung durch das Erstgericht aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang wurden auch diese Klagebegehren mit der wesentlichen rechtlichen Begründung abgewiesen, dass die in einem Privatanklageverfahren erfolgten Äußerungen nur dann nicht gerechtfertigt seien, wenn der Beklagte die Unrichtigkeit seiner Behauptungen gekannt hätte. Dies sei von den Klägern aber nicht nachgewiesen worden. Mit der außerordentlichen Revision der Kläger werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht:
Es wurde schon in der zitierten Vorentscheidung darauf hingewiesen, dass in die Ehre eines anderen eingreifende Prozessbehauptungen grundsätzlich gerechtfertigt sind, wenn sie nicht wieder besseres Wissen über die Unwahrheit geäußert wurden. Dagegen kann hier nicht mit Erfolg die Verschiedenheit der Prozessthemen im Privatanklageverfahren und im vorliegenden Ehrenbeleidigungsprozess eingewendet werden. Schon in seiner Privatanklage hat der Beklagte auf seine im Firmenbuchverfahren der Privatstiftung gegen die Kläger gerichteten Vorwürfe verwiesen, worauf der Erstkläger auch repliziert hatte. Von einem fehlenden Zusammenhang der wechselseitigen Vorwürfe kann daher nicht gesprochen werden.
Im Übrigen relevieren die Revisionswerber das Verfahren erster Instanz betreffende Mängel und Nichtigkeitsgründe, die darin bestehen sollen, dass im zweiten Rechtsgang ein Schriftsatz der Kläger mit Sachverhaltsvorbringen und Beweisanboten mit der falschen Begründung zurückgewiesen wurde, dass das Vorbringen verspätet erstattet worden sei (§ 179 ZPO). Dadurch, dass ein Schriftsatz des Beklagten nicht zurückgewiesen worden sei, derjenige der Kläger aber schon, sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bzw des fair trials (Art 6 Abs 1 MRK) verletzt worden. Das Berufungsgericht hat diese von den Klägern schon in ihrer Berufung erhobene Rüge behandelt, das Vorliegen von Verfahrensmängeln (oder Nichtigkeiten) aber verneint. Daran ist das Revisionsgericht nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung gebunden (RIS-Justiz RS0042963; RS0043405). Der Rechtsmittelausschluss bewirkt, dass die Verneinung von erstinstanzlichen Verfahrensfehlern durch das Berufungsgericht in sachlicher Hinsicht nicht überprüft werden kann.Im Übrigen relevieren die Revisionswerber das Verfahren erster Instanz betreffende Mängel und Nichtigkeitsgründe, die darin bestehen sollen, dass im zweiten Rechtsgang ein Schriftsatz der Kläger mit Sachverhaltsvorbringen und Beweisanboten mit der falschen Begründung zurückgewiesen wurde, dass das Vorbringen verspätet erstattet worden sei (Paragraph 179, ZPO). Dadurch, dass ein Schriftsatz des Beklagten nicht zurückgewiesen worden sei, derjenige der Kläger aber schon, sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bzw des fair trials (Artikel 6, Absatz eins, MRK) verletzt worden. Das Berufungsgericht hat diese von den Klägern schon in ihrer Berufung erhobene Rüge behandelt, das Vorliegen von Verfahrensmängeln (oder Nichtigkeiten) aber verneint. Daran ist das Revisionsgericht nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung gebunden (RIS-Justiz RS0042963; RS0043405). Der Rechtsmittelausschluss bewirkt, dass die Verneinung von erstinstanzlichen Verfahrensfehlern durch das Berufungsgericht in sachlicher Hinsicht nicht überprüft werden kann.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E74956 6Ob208.04pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00208.04P.1021.000Dokumentnummer
JJT_20041021_OGH0002_0060OB00208_04P0000_000