TE OGH 2004/10/21 6Nc14/04t

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Veröffentlicht am 21.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Linz zu 6 C 100/03k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth J*****, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Wilhelm J*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Linz, wegen Unterhalts, über die von den Richtern des Oberlandesgerichts Linz zu 5 Nc 35/04z angezeigte Befangenheit den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Richter des Oberlandesgerichts Linz sind befangen. Zur Entscheidung über die von den Richtern des Landesgerichts Linz angezeigte Befangenheit wird das Oberlandesgericht Wien

bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte hatte im anhängigen Unterhaltsprozess die Prozessrichterin und den für die Ablehnungssache zuständigen Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts Linz abgelehnt (34 Nc 1/04k des Bezirksgerichts Linz). Der Ablehnungswerber ist Richter des Oberlandesgerichts Linz. Über die Ablehnung hätte das Landesgericht Linz zu entscheiden. Sämtliche Richter dieses Gerichts erklärten sich für befangen (30 Nc 2/04w des Landesgerichts Linz). Vor allem wegen ihres kollegialen Verhältnisses zum Ablehnungswerber erklärten sich nun auch alle Richter des Oberlandesgerichts Linz für befangen (5 Nc 35/04z des Oberlandesgerichts Linz). Der Präsident des Oberlandesgerichts legt die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Schon in dem Pflegschaftsverfahren 6 P 23/00d des Bezirksgerichts Linz (die Klägerin war damals noch minderjährig) war über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden. Auch dort war die Berechtigung der angezeigten Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichts Linz und die allenfalls erforderliche Delegation gemäß § 30 JN zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof führte dazu in seinem Beschluss vom 27. 9. 2001, 6 Nd 510/01 aus:Schon in dem Pflegschaftsverfahren 6 P 23/00d des Bezirksgerichts Linz (die Klägerin war damals noch minderjährig) war über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden. Auch dort war die Berechtigung der angezeigten Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichts Linz und die allenfalls erforderliche Delegation gemäß Paragraph 30, JN zu prüfen. Der Oberste Gerichtshof führte dazu in seinem Beschluss vom 27. 9. 2001, 6 Nd 510/01 aus:

Sowohl die bekanntgegebenen privaten persönlichen Beziehungen aber auch der Umstand, dass das Oberlandesgericht Linz in einer Rechtssache zu entscheiden hätte, in der ein Richter dieses Gerichtes Verfahrenspartei ist, begründen die aus den äußeren Umständen abgeleitete Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen. Zur Entscheidung über die Befangenheit der Richter des Landesgerichts Linz ist daher ein anderes Oberlandesgericht zu bestimmen. Diese Begründung ist auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist neuerlich das Oberlandesgericht Wien für die Entscheidung über die von den Richtern des Landesgerichts Linz angezeigte Befangenheit zu bestimmen.

Anmerkung

E74951 6Nc14.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0060NC00014.04T.1021.000

Dokumentnummer

JJT_20041021_OGH0002_0060NC00014_04T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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