Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten zu FN ***** eingetragenen K***** Steuerberatungs-GmbH mit dem Sitz in M*****, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Mag. Hans-Peter K*****, vertreten durch Dr. Norbert Zeger, öffentlicher Notar in Krems/Donau, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2003, GZ 28 R 273/03b-6, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. Juni 2003, GZ 28 Fr 723/03g-3, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Geschäftsführer Mag. Hans-Peter K***** der Gesellschaft, deren Alleingesellschafter er ist, meldete die in der Generalversammlung am 13. 3. 2003 beschlossene Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen des 1. Euro-JuBeG und Änderung des Firmenwortlauts auf "Steuerberatungsgesellschaft mbH K*****" zur Eintragung in das Firmenbuch an.
Das Erstgericht wies nach erfolglosem Verbesserungsversuchen den Antrag ab. Um Art I § 13 Abs 2 1. Euro-JuBeG zu entsprechen, hätte dem Generalversammlungsprotokoll eine Darstellung der Verhältnisse angeschlossen werden müssen. Der geänderte Firmenwortlaut sei in zweifacher Hinsicht zu beanstanden. Aus der Anordnung des § 5 Abs 2 GmbHG, wonach die Firma die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten müsse, folge, dass der Rechtsformzusatz am Ende des Firmenwortlauts stehen müsse. Der neue Firmenwortlaut sei aber auch zur Täuschung geeignet, weil er den Eindruck erwecke, es handle sich um ein Einzelunternehmen nach einer verschmelzenden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft. Dass der Nachfolgezusatz und der Vorname des Alleininhabers im Firmenwortlaut fehlten, sei im täglichen Geschäftsverkehr nicht relevant und würde samt Rechtsformbezeichnung weitgehend unterdrückt werden.Das Erstgericht wies nach erfolglosem Verbesserungsversuchen den Antrag ab. Um Art römisch eins Paragraph 13, Absatz 2, 1. Euro-JuBeG zu entsprechen, hätte dem Generalversammlungsprotokoll eine Darstellung der Verhältnisse angeschlossen werden müssen. Der geänderte Firmenwortlaut sei in zweifacher Hinsicht zu beanstanden. Aus der Anordnung des Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG, wonach die Firma die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten müsse, folge, dass der Rechtsformzusatz am Ende des Firmenwortlauts stehen müsse. Der neue Firmenwortlaut sei aber auch zur Täuschung geeignet, weil er den Eindruck erwecke, es handle sich um ein Einzelunternehmen nach einer verschmelzenden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft. Dass der Nachfolgezusatz und der Vorname des Alleininhabers im Firmenwortlaut fehlten, sei im täglichen Geschäftsverkehr nicht relevant und würde samt Rechtsformbezeichnung weitgehend unterdrückt werden.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der in Art I § 13 Abs 2 des 1. Euro-JuBeG geforderten "Darstellung der Verhältnisse" im vorliegenden Fall einer Einmann-Gesellschaft im Protokoll der Generalversammlung entsprochen worden. Der geänderte Firmenwortlaut dürfe aber wegen Täuschungseignung nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Sinn und Zweck des Rechtsformzusatzes in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liege darin, den Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft zu informieren. Entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit der Firma sei dann aber nicht die Reihenfolge, in der die Firmenbestandteile angeordnet seien, sondern die Vermeidung der Täuschungsfähigkeit des Firmenwortlauts in seinem Kontext im Sinn des § 18 Abs 2 HGB. Im vorliegenden Fall trenne der Rechtsformzusatz den sachlichen vom persönlichen Teil der geänderten Firma. Der geänderte Firmenwortlaut sei insoweit als zumindest mehrdeutig anzusehen, als er über die tatsächliche Rechtsform der Gesellschaft und die ihr entsprechenden Haftungsverhältnisse keinen endgültigen Aufschluss gebe. Bei den durch die Firma angesprochenen Verkehrskreisen könnte die unrichtige Vorstellung vom Bestehen einer Personengesellschaft erweckt werden, welcher eine Steuerberatungs-GmbH und eine physische Person mit dem Namen "K*****" als persönlich haftende Gesellschafter angehörten. Im Ergebnis habe daher das Erstgericht zutreffend die geänderte Firma als zur Täuschung geeignet qualifiziert und ihre Eintragung in das Firmenbuch zu Recht abgelehnt. Nach den Eintragungsgrundlagen sei zweifelhaft, ob der Einschreiter die Eintragung der Euro-Umstellung und der Anpassung des Gesellschaftsvertrags an das 1. Euro-JuBeG einerseits und des geänderten Firmenwortlauts andererseits nur gemeinsam, oder ob er hilfsweise auch die Eintragung der Euro-Umstellung ohne gleichzeitige Eintragung der Firmenänderung anstrebe. Eine diesbezügliche Erklärung liege nicht vor. Es sei daher ein weiteres Verbesserungsverfahren im Sinn des § 17 FBG einzuleiten, um dem Einschreiter Gelegenheit zu geben, diese Erklärung nachzuholen. Es sei daher der angefochtene Beschluss in Stattgebung des Rekurses zur Gänze aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufzutragen gewesen. Danach werde es zu entscheiden haben, ob mit Gesamtabweisung oder nur mit Teilabweisung des Eintragungsgesuches vorzugehen sei. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil dieser die Frage der Zulässigkeit der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der der Rechtsformzusatz den sachlichen und den persönlichen Bestandteil der Firma trenne, noch nicht entschieden habe.Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der in Art römisch eins Paragraph 13, Absatz 2, des 1. Euro-JuBeG geforderten "Darstellung der Verhältnisse" im vorliegenden Fall einer Einmann-Gesellschaft im Protokoll der Generalversammlung entsprochen worden. Der geänderte Firmenwortlaut dürfe aber wegen Täuschungseignung nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Sinn und Zweck des Rechtsformzusatzes in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liege darin, den Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft zu informieren. Entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit der Firma sei dann aber nicht die Reihenfolge, in der die Firmenbestandteile angeordnet seien, sondern die Vermeidung der Täuschungsfähigkeit des Firmenwortlauts in seinem Kontext im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, HGB. Im vorliegenden Fall trenne der Rechtsformzusatz den sachlichen vom persönlichen Teil der geänderten Firma. Der geänderte Firmenwortlaut sei insoweit als zumindest mehrdeutig anzusehen, als er über die tatsächliche Rechtsform der Gesellschaft und die ihr entsprechenden Haftungsverhältnisse keinen endgültigen Aufschluss gebe. Bei den durch die Firma angesprochenen Verkehrskreisen könnte die unrichtige Vorstellung vom Bestehen einer Personengesellschaft erweckt werden, welcher eine Steuerberatungs-GmbH und eine physische Person mit dem Namen "K*****" als persönlich haftende Gesellschafter angehörten. Im Ergebnis habe daher das Erstgericht zutreffend die geänderte Firma als zur Täuschung geeignet qualifiziert und ihre Eintragung in das Firmenbuch zu Recht abgelehnt. Nach den Eintragungsgrundlagen sei zweifelhaft, ob der Einschreiter die Eintragung der Euro-Umstellung und der Anpassung des Gesellschaftsvertrags an das 1. Euro-JuBeG einerseits und des geänderten Firmenwortlauts andererseits nur gemeinsam, oder ob er hilfsweise auch die Eintragung der Euro-Umstellung ohne gleichzeitige Eintragung der Firmenänderung anstrebe. Eine diesbezügliche Erklärung liege nicht vor. Es sei daher ein weiteres Verbesserungsverfahren im Sinn des Paragraph 17, FBG einzuleiten, um dem Einschreiter Gelegenheit zu geben, diese Erklärung nachzuholen. Es sei daher der angefochtene Beschluss in Stattgebung des Rekurses zur Gänze aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufzutragen gewesen. Danach werde es zu entscheiden haben, ob mit Gesamtabweisung oder nur mit Teilabweisung des Eintragungsgesuches vorzugehen sei. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil dieser die Frage der Zulässigkeit der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der der Rechtsformzusatz den sachlichen und den persönlichen Bestandteil der Firma trenne, noch nicht entschieden habe.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
§ 5 Abs 1 und 2 GmbHG lautet:Paragraph 5, Absatz eins und 2 GmbHG lautet:
"(1) Die Firma muss von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein oder die Namen aller Gesellschafter oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Unternehmens wird hiedurch nicht ausgeschlossen.
(2) Die Firma der Gesellschaft muss in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung kann entsprechend abgekürzt werden."
Rechtliche Beurteilung
§ 5 Abs 2 Satz 1 GmbHG wurde in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 8. 2. 1911, AC 3002, und vom 23. 9. 1920, ZBl 1921/38 (S 223), sowie in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. 2. 1950, NZ 1951, 112, dahin ausgelegt, dass der Rechtsformzusatz den Schluss des Firmenwortlauts bilden müsse, weil nur dann der Vorschrift des Gesetzes, das die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" fordere, entsprochen sei. Hiezu wurde jeweils auf die Motive zu § 5 der Regierungsvorlage verwiesen. In 236 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XVII. Session 904, Seite 57, wird hiezu ausgeführt: ".... In dem Begriffe des Zusatzes ist es von selbst gelegen, dass die Formel den stehenden Schluss jeder solcher Firma zu bilden hat. Auch macht dieser Zusatz einen weiteren, das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz überflüssig..."Paragraph 5, Absatz 2, Satz 1 GmbHG wurde in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 8. 2. 1911, AC 3002, und vom 23. 9. 1920, ZBl 1921/38 (S 223), sowie in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. 2. 1950, NZ 1951, 112, dahin ausgelegt, dass der Rechtsformzusatz den Schluss des Firmenwortlauts bilden müsse, weil nur dann der Vorschrift des Gesetzes, das die zusätzliche Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" fordere, entsprochen sei. Hiezu wurde jeweils auf die Motive zu Paragraph 5, der Regierungsvorlage verwiesen. In 236 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Herrenhauses, römisch XVII. Session 904, Seite 57, wird hiezu ausgeführt: ".... In dem Begriffe des Zusatzes ist es von selbst gelegen, dass die Formel den stehenden Schluss jeder solcher Firma zu bilden hat. Auch macht dieser Zusatz einen weiteren, das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz überflüssig..."
Auf diese drei Entscheidungen berufen sich letztlich jene Meinungen in der Lehre (s die Nachweise in SZ 73/12), wonach der Rechtsformzusatz am Schluss des Firmenwortlauts einer Gesellschaft mbH stehen müsse. Koppensteiner, GmbHG² Rz 11 zu § 5 GmbHG vertritt unter Hinweis auf die deutsche Lehre (Hachenburg, GmbHG8 I Rz 57 zu § 4 dGmbHG [aF] mwN) die Auffassung, dass sich der Rechtsformzusatz nicht am Ende der Firma befinden müsse, sodass etwa auch der Firmenwortlaut "Müller GmbH Apparatebau" zulässig sei.Auf diese drei Entscheidungen berufen sich letztlich jene Meinungen in der Lehre (s die Nachweise in SZ 73/12), wonach der Rechtsformzusatz am Schluss des Firmenwortlauts einer Gesellschaft mbH stehen müsse. Koppensteiner, GmbHG² Rz 11 zu Paragraph 5, GmbHG vertritt unter Hinweis auf die deutsche Lehre (Hachenburg, GmbHG8 römisch eins Rz 57 zu Paragraph 4, dGmbHG [aF] mwN) die Auffassung, dass sich der Rechtsformzusatz nicht am Ende der Firma befinden müsse, sodass etwa auch der Firmenwortlaut "Müller GmbH Apparatebau" zulässig sei.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung SZ 73/12 ausgeführt, die Auffassung, dass bei der GmbH der Rechtsformzusatz am Schluss der Firmenbezeichnung stehen müsse, lasse sich nur mit dem Wort "zusätzlich" im Text des § 5 Abs 2 GmbHG begründen. Ob der Wortlaut zu einer solchen Auslegung zwingt, muss hier nicht entschieden werden, weil der zur Eintragung angemeldete Firmenwortlaut § 18 Abs 2 HGB widerspricht, der auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0059807).Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung SZ 73/12 ausgeführt, die Auffassung, dass bei der GmbH der Rechtsformzusatz am Schluss der Firmenbezeichnung stehen müsse, lasse sich nur mit dem Wort "zusätzlich" im Text des Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG begründen. Ob der Wortlaut zu einer solchen Auslegung zwingt, muss hier nicht entschieden werden, weil der zur Eintragung angemeldete Firmenwortlaut Paragraph 18, Absatz 2, HGB widerspricht, der auch auf die Firma einer GmbH anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0059807).
Gemäß § 18 Abs 2 HGB darf der Firma kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Der Zweck der Regelung, dass die Firma einer GmbH die Rechtsform zu enthalten hat, liegt darin, dass der Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft informiert wird (SZ 73/12 mwN). In dieser zuletzt genannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits festgehalten, dass dieser Zweck etwa dann nicht erreicht wäre, würde der Rechtsformzusatz den sachlichen und den persönlichen Bestandteil einer Firma trennen, weil hieraus auf die Firma einer OHG oder einer KG mit einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin geschlossen werden könnte. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die zur Eintragung angemeldete Firma ist zumindest doppeldeutig: Es kann sich um eine GmbH handeln, deren Gründungsgesellschafter oder Gesellschafter zum Zeitpunkt der Aufnahme des Namens in die Firma K***** ist; es kann aber auch eine OHG vorliegen, deren Gesellschafter neben K***** die "Steuerberatungsgesellschaft mbH" ist. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kann hingegen eine Firma "K***** Steuerberatungsgesellschaft mbH" eindeutig nur die Firma einer GmbH sein, weil hier der Rechtsformzusatz den Firmenwortlaut abschließt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, HGB darf der Firma kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Der Zweck der Regelung, dass die Firma einer GmbH die Rechtsform zu enthalten hat, liegt darin, dass der Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft informiert wird (SZ 73/12 mwN). In dieser zuletzt genannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits festgehalten, dass dieser Zweck etwa dann nicht erreicht wäre, würde der Rechtsformzusatz den sachlichen und den persönlichen Bestandteil einer Firma trennen, weil hieraus auf die Firma einer OHG oder einer KG mit einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin geschlossen werden könnte. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die zur Eintragung angemeldete Firma ist zumindest doppeldeutig: Es kann sich um eine GmbH handeln, deren Gründungsgesellschafter oder Gesellschafter zum Zeitpunkt der Aufnahme des Namens in die Firma K***** ist; es kann aber auch eine OHG vorliegen, deren Gesellschafter neben K***** die "Steuerberatungsgesellschaft mbH" ist. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers kann hingegen eine Firma "K***** Steuerberatungsgesellschaft mbH" eindeutig nur die Firma einer GmbH sein, weil hier der Rechtsformzusatz den Firmenwortlaut abschließt.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Eintragung des geänderten Firmenwortlauts in das Firmenbuch abgelehnt.
Textnummer
E75165European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00029.04I.1021.000Im RIS seit
20.11.2004Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012