Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilfried S*****, vertreten durch Dr. Albert Feichtner u.a. Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagten Parteien 1. Gerda S*****, 2. Gertraud S*****, und 3. Karin S*****, alle vertreten durch Dr. Paul Herzog, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen 109.009,25 EUR, über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. April 2004, GZ 5 R 21/03g-125, womit über die Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Februar 2003, GZ 41 Cg 28/97d-112, teilweise aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Vater des Klägers verstarb am 1. 6. 1996. Er hatte dem zweiten Sohn Horst S***** mit Übergabsvertrag vom 23. 6. 1971 eine Liegenschaft in Kitzbühel mit einer dort befindlichen Kraftfahrzeugwerkstätte übergeben. Der Sohn hatte Pfandrechte zu übernehmen und verschiedene Gegenleistungen zu erbringen. Der Übernehmer verstarb bereits am 25. 1. 1972. Die Beklagten sind seine Ehefrau und die beiden Töchter. Der Nachlass wurde der Witwe (der Erstbeklagten) zu 5/8 und den Töchtern zu je 3/16 eingeantwortet.
Der Kläger begehrt mit seiner am 3. 2. 1997 beim Erstgericht eingelangten Pflichtteilsergänzungsklage von der Erstbeklagten die Zahlung von 937.500 S und von der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten je 281.250 S. Der Vater sei vermögenslos verstorben. Dem Kläger stehe ein Schenkungspflichtteil gegen die Erben seines vorverstorbenen Bruders zu. Im Hinblick auf die drei Geschwister des Klägers betrage die Pflichtteilsquote 1/8. Der Wert des 1971 übergebenen Automechaniker- und Autohandelsunternehmens sei mit 20 bis 40 Mio S anzusetzen. Für die Pflichtteilsberechnung sei zumindest von 15 Mio S auszugehen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klagebegehren und wandten im Wesentlichen ein, dass der Erblasser nicht vermögenslos gestorben sei. Der Kläger habe auf Forderungen gegenüber den Beklagten verzichtet. Er könne im Übrigen von den Erben des Beschenkten keinen Schenkungspflichtteil verlangen. Im Hinblick auf die vom Betriebsübernehmer übernommenen Verpflichtungen und Lasten bestehe kein Anspruch des Noterben. Der Kläger verschweige, dass ihm selbst unentgeltlich vom Vater Vermögenswerte übertragen worden seien. Im Hinblick darauf, dass von der rekurrierenden Erstbeklagten nur Rechtsfragen zur Verfristung des Anspruchs des Klägers aus dem Grund des § 785 Abs 3 zweiter Satz ABGB und zu der Berechnungsmethode bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils releviert werden, brauchen das umfangreiche Parteivorbringen und die Feststellungen des Erstgerichtes über die Werte des vom vorverstorbenen Sohn übernommenen Vermögens und seine übernommenen Verpflichtungen und Lasten hier nicht detailliert dargestellt zu werden.Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klagebegehren und wandten im Wesentlichen ein, dass der Erblasser nicht vermögenslos gestorben sei. Der Kläger habe auf Forderungen gegenüber den Beklagten verzichtet. Er könne im Übrigen von den Erben des Beschenkten keinen Schenkungspflichtteil verlangen. Im Hinblick auf die vom Betriebsübernehmer übernommenen Verpflichtungen und Lasten bestehe kein Anspruch des Noterben. Der Kläger verschweige, dass ihm selbst unentgeltlich vom Vater Vermögenswerte übertragen worden seien. Im Hinblick darauf, dass von der rekurrierenden Erstbeklagten nur Rechtsfragen zur Verfristung des Anspruchs des Klägers aus dem Grund des Paragraph 785, Absatz 3, zweiter Satz ABGB und zu der Berechnungsmethode bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils releviert werden, brauchen das umfangreiche Parteivorbringen und die Feststellungen des Erstgerichtes über die Werte des vom vorverstorbenen Sohn übernommenen Vermögens und seine übernommenen Verpflichtungen und Lasten hier nicht detailliert dargestellt zu werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt, verurteilte die Erstbeklagte zur Zahlung von 55.767,59 EUR und die beiden anderen Beklagten zu je 16.130,28 EUR und wies die Mehrbegehren ab. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist hervorzuheben, dass der Wert des geschenkten Unternehmens zuzüglich des nicht betrieblich genutzten Teils der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers im Juni 1996 10,629.179 S betragen habe, wovon die im Übergabsvertrag festgelegten Gegenleistungen (Leibrente; Nutzungsrecht; an die Geschwister des Klägers ausbezahlten Beträge) abzuziehen seien. Der Schenkungspflichtteil sei von dem sich daraus ergebenden Betrag von 9,853.979 S zu errechnen. Die im Übergabsvertrag übernommenen Gegenleistungen und Belastungen stellten nur einen Bruchteil des Wertes des Betriebes einschließlich der Liegenschaften dar. Wegen des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei im Sinne der Rechtsprechung zu § 785 ABGB von einer Schenkungsabsicht auszugehen. Die Verpflichtungen des Übernehmers seien auf die beklagten Erbinnen übergegangen. Der Einwand der Erstbeklagten, sie habe nie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, sei deshalb nicht stichhältig, weil sie nicht aus eigener Stellung zum Erblasser verpflichtet sei, sondern als Erbin des pflichtteilsberechtigten Übernehmers. Die Pflichtteilsforderung des Klägers hätte in dem mit Verkehrswerten berechneten Reinnachlass nach seinem Bruder Horst Deckung gefunden. Der Kläger sei daher berechtigt, von den Beklagten entsprechend ihren Erbquoten den Schenkungspflichtteil zu verlangen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt, verurteilte die Erstbeklagte zur Zahlung von 55.767,59 EUR und die beiden anderen Beklagten zu je 16.130,28 EUR und wies die Mehrbegehren ab. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist hervorzuheben, dass der Wert des geschenkten Unternehmens zuzüglich des nicht betrieblich genutzten Teils der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Todes des Übergebers im Juni 1996 10,629.179 S betragen habe, wovon die im Übergabsvertrag festgelegten Gegenleistungen (Leibrente; Nutzungsrecht; an die Geschwister des Klägers ausbezahlten Beträge) abzuziehen seien. Der Schenkungspflichtteil sei von dem sich daraus ergebenden Betrag von 9,853.979 S zu errechnen. Die im Übergabsvertrag übernommenen Gegenleistungen und Belastungen stellten nur einen Bruchteil des Wertes des Betriebes einschließlich der Liegenschaften dar. Wegen des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 785, ABGB von einer Schenkungsabsicht auszugehen. Die Verpflichtungen des Übernehmers seien auf die beklagten Erbinnen übergegangen. Der Einwand der Erstbeklagten, sie habe nie zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, sei deshalb nicht stichhältig, weil sie nicht aus eigener Stellung zum Erblasser verpflichtet sei, sondern als Erbin des pflichtteilsberechtigten Übernehmers. Die Pflichtteilsforderung des Klägers hätte in dem mit Verkehrswerten berechneten Reinnachlass nach seinem Bruder Horst Deckung gefunden. Der Kläger sei daher berechtigt, von den Beklagten entsprechend ihren Erbquoten den Schenkungspflichtteil zu verlangen.
Das Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang der Berufung der Beklagten statt und wies die Klagebegehren mangels Passivlegitimation ab. Der Oberste Gerichtshof bejahte jedoch in seinem Aufhebungsbeschluss vom 29. 1. 2004, AZ 6 Ob 263/03z (teilw. veröff. ecolex 2004, 442/201), die Passivlegitimation der Erben des Beschenkten im Anfechtungsprozess nach § 951 ABGB und trug dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten auf.Das Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang der Berufung der Beklagten statt und wies die Klagebegehren mangels Passivlegitimation ab. Der Oberste Gerichtshof bejahte jedoch in seinem Aufhebungsbeschluss vom 29. 1. 2004, AZ 6 Ob 263/03z (teilw. veröff. ecolex 2004, 442/201), die Passivlegitimation der Erben des Beschenkten im Anfechtungsprozess nach Paragraph 951, ABGB und trug dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten auf.
Das Berufungsgericht hob im zweiten Rechtsgang das erstinstanzliche Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es erachtete den Sachverhalt im Wesentlichen zu folgenden Punkten (Themen) für ergänzungsbedürftig: 1. Ob neben den schriftlich im Übergabsvertrag fixierten Gegenleistungen des Übernehmers mündlich eine weitere Gegenleistung dahin vereinbart wurde, dass der Übergeber des Unternehmens im Betrieb und ungeachtet seiner Mitarbeit bis zur Pensionsreife mit der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung im Betrieb angestellt wird, bejahendenfalls sei diese Gegenleistung zu bewerten; 2. Feststellungen über die Tragung der Kosten der Übergabe des Unternehmens; 3. Feststellungen über eine allfällige Vereinbarung anlässlich der Übergabe über die Tragung der Todfallskosten des Übergebers und seiner Gattin; 4. Privatentnahmen des Übergebers und Vorempfänge des Klägers (hier sei die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu ergänzen und weitere Beweisaufnahmen erforderlich) und 5. Feststellungen zum Motiv der Übergabe zur Beurteilung der Schenkungsabsicht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, dass für die Beurteilung, ob eine gemischte Schenkung vorliege, auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen sei, weil nur danach die Schenkungsabsicht beurteilt werden könne. Ein Fruchtgenussrecht sei mit dem Wert zu diesem Zeitpunkt und nicht in der Höhe der retrospektiven Bewertung zum Todestag des Berechtigten zu berücksichtigen. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei nur ein Indiz für die Annahme einer gemischten Schenkung. Es fehlten Feststellungen zur Beurteilung des Motivs für die Übergabe. Wenn nach Verfahrensergänzung von einer gemischten Schenkung auszugehen sein werde, müsse der Schenkungspflichtteil nur von dem im gemischten Vertrag enthaltenen Geschenkanteil (der Geschenkquote) berechnet werden. Es seien aber die seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen bei der Berechnung der Pflichtteilsverkürzung zu berücksichtigen. Es sei die Frage zu stellen, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wenn die Schenkung unterblieben wäre. Die Pflichtteilsverkürzung ergebe sich aus dem Anteil der Geschenkquote am Wert der übergebenen Liegenschaften bzw des übergebenen Betriebs zum Zeitpunkt des Erbanfalls. Ausgehend von dem unstrittigen Gesamtwert von 10,629.179 S per 1. 6. 1996 wäre unter Berücksichtigung der Geschenkquote sowie unter Anrechnung allfälliger Schenkungen an den Kläger bzw allfälliger von den Beklagten beglichener Erblasser- und Erbschaftsschulden die zur Berechnung des Schenkungspflichtteils maßgebliche Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Der Schenkungspflichtteil betrage hier ein Achtel der Bemessungsgrundlage. Von dem sich ergebenden Betrag seien sodann allfällige unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an den Kläger bzw jene Werte, die dem Kläger aus dem Nachlass seines Vaters zugekommen seien, in Abzug zu bringen. Den errechneten Differenzbetrag hätten die Erstbeklagte zu 5/8 und die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte mit je 3/16 zu bestreiten, wobei diese Verpflichtung sowohl durch § 802 ABGB als auch durch § 951 Abs 2 ABGB betraglich beschränkt sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, dass für die Beurteilung, ob eine gemischte Schenkung vorliege, auf ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen sei, weil nur danach die Schenkungsabsicht beurteilt werden könne. Ein Fruchtgenussrecht sei mit dem Wert zu diesem Zeitpunkt und nicht in der Höhe der retrospektiven Bewertung zum Todestag des Berechtigten zu berücksichtigen. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei nur ein Indiz für die Annahme einer gemischten Schenkung. Es fehlten Feststellungen zur Beurteilung des Motivs für die Übergabe. Wenn nach Verfahrensergänzung von einer gemischten Schenkung auszugehen sein werde, müsse der Schenkungspflichtteil nur von dem im gemischten Vertrag enthaltenen Geschenkanteil (der Geschenkquote) berechnet werden. Es seien aber die seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen bei der Berechnung der Pflichtteilsverkürzung zu berücksichtigen. Es sei die Frage zu stellen, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wenn die Schenkung unterblieben wäre. Die Pflichtteilsverkürzung ergebe sich aus dem Anteil der Geschenkquote am Wert der übergebenen Liegenschaften bzw des übergebenen Betriebs zum Zeitpunkt des Erbanfalls. Ausgehend von dem unstrittigen Gesamtwert von 10,629.179 S per 1. 6. 1996 wäre unter Berücksichtigung der Geschenkquote sowie unter Anrechnung allfälliger Schenkungen an den Kläger bzw allfälliger von den Beklagten beglichener Erblasser- und Erbschaftsschulden die zur Berechnung des Schenkungspflichtteils maßgebliche Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Der Schenkungspflichtteil betrage hier ein Achtel der Bemessungsgrundlage. Von dem sich ergebenden Betrag seien sodann allfällige unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an den Kläger bzw jene Werte, die dem Kläger aus dem Nachlass seines Vaters zugekommen seien, in Abzug zu bringen. Den errechneten Differenzbetrag hätten die Erstbeklagte zu 5/8 und die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte mit je 3/16 zu bestreiten, wobei diese Verpflichtung sowohl durch Paragraph 802, ABGB als auch durch Paragraph 951, Absatz 2, ABGB betraglich beschränkt sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhebt nur die Erstbeklagte Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass das gegen sie gerichtete Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Schwerpunkt der Rekursausführungen ist die Rechtsfrage, ob bei der Schenkungsanrechnung gegenüber einem Universalsukzessor des Beschenkten, der selbst gegenüber dem Geschenkgeber pflichtteilsberechtigt war, die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 zweiter Satz ABGB Anwendung findet, wenn der Erbe (hier die Schwiegertochter des Erblassers) zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Zu dieser Frage liegt noch keine oberstgerichtliche Judikatur vor. Die Rekurswerberin führt für ihren Standpunkt, dass die Schenkung nur befristet anrechenbar sei, die Judikatur ins Treffen, wonach die Eigenschaft eines Pflichtteilsberechtigten im Sinne des § 785 Abs 3 ABGB nicht nur im Zeitpunkt der Schenkung (hier abstrakt), sondern auch zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen müsse (5 Ob 558/87) und beruft sich weiters auf eine Lehrmeinung Welsers (Zur Berücksichtigung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht, in FS Kralik [1986] 583 ff). Dazu ist auszuführen:römisch eins. Schwerpunkt der Rekursausführungen ist die Rechtsfrage, ob bei der Schenkungsanrechnung gegenüber einem Universalsukzessor des Beschenkten, der selbst gegenüber dem Geschenkgeber pflichtteilsberechtigt war, die Zweijahresfrist des Paragraph 785, Absatz 3, zweiter Satz ABGB Anwendung findet, wenn der Erbe (hier die Schwiegertochter des Erblassers) zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört. Zu dieser Frage liegt noch keine oberstgerichtliche Judikatur vor. Die Rekurswerberin führt für ihren Standpunkt, dass die Schenkung nur befristet anrechenbar sei, die Judikatur ins Treffen, wonach die Eigenschaft eines Pflichtteilsberechtigten im Sinne des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB nicht nur im Zeitpunkt der Schenkung (hier abstrakt), sondern auch zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen müsse (5 Ob 558/87) und beruft sich weiters auf eine Lehrmeinung Welsers (Zur Berücksichtigung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht, in FS Kralik [1986] 583 ff). Dazu ist auszuführen:
1. Unter den pflichtteilsberechtigten Personen gemäß § 785 Abs 3 ABGB sind nur diejenigen zu verstehen, die im konkreten Fall gegenüber dem Geschenkgeber pflichtteilsberechtigte Noterben sind (RIS-Justiz RS0012855). Die Pflichtteilsberechtigung muss sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung (hier abstrakt) als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls gegeben sein (5 Ob 558/87 = NZ 1989, 42 [Czermak]; 7 Ob 600/90 = JBl 1991, 312 [Eccher]; 4 Ob 233/02x mwN; Welser in Rummel ABGB³ Rz 17 zu § 785). Wenn ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, gehört er nicht mehr zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Dann kann eine Schenkungsanrechnung nur mehr dann erfolgen, wenn der Verzicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (RS0037904). Die Rekurswerberin war als Schwiegertochter des 1996 verstorbenen Geschenkgebers zum Zeitpunkt des Erbfalls zweifellos nicht pflichtteilsberechtigt. Sie ist aber Erbin des pflichtteilsberechtigt gewesenen vorverstorbenen Ehegatten. Es trifft zu, dass Welser für den Fall, dass der Erblasser ein Kind beschenkt hat und dieses vor ihm stirbt, die Ansicht vertritt, dass der vom Kind eingesetzte (außenstehende) Erbe zwar Univesalsukzessor des Beschenkten ist, aber keine nach dem Tod des Geschenkgebers zu diesem pflichtteilsberechtigte Person im Sinn des § 785 Abs 3 ABGB sei. Die "Eigenschaft als potentieller Pflichtteilsberechtigter" sei unvererblich (Welser in FS Kralik aaO 593). Liege die Schenkung schon mehr als zwei Jahre zurück, könne der Universalsukzessor nicht mehr in Anspruch genommen werden, es sei denn, er wäre selbst nach dem Erblasser pflichtteilsberechtigt (aaO 594). Dieser Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:1. Unter den pflichtteilsberechtigten Personen gemäß Paragraph 785, Absatz 3, ABGB sind nur diejenigen zu verstehen, die im konkreten Fall gegenüber dem Geschenkgeber pflichtteilsberechtigte Noterben sind (RIS-Justiz RS0012855). Die Pflichtteilsberechtigung muss sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung (hier abstrakt) als auch zum Zeitpunkt des Erbfalls gegeben sein (5 Ob 558/87 = NZ 1989, 42 [Czermak]; 7 Ob 600/90 = JBl 1991, 312 [Eccher]; 4 Ob 233/02x mwN; Welser in Rummel ABGB³ Rz 17 zu Paragraph 785,). Wenn ein pflichtteilsberechtigter Geschenknehmer auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, gehört er nicht mehr zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Dann kann eine Schenkungsanrechnung nur mehr dann erfolgen, wenn der Verzicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (RS0037904). Die Rekurswerberin war als Schwiegertochter des 1996 verstorbenen Geschenkgebers zum Zeitpunkt des Erbfalls zweifellos nicht pflichtteilsberechtigt. Sie ist aber Erbin des pflichtteilsberechtigt gewesenen vorverstorbenen Ehegatten. Es trifft zu, dass Welser für den Fall, dass der Erblasser ein Kind beschenkt hat und dieses vor ihm stirbt, die Ansicht vertritt, dass der vom Kind eingesetzte (außenstehende) Erbe zwar Univesalsukzessor des Beschenkten ist, aber keine nach dem Tod des Geschenkgebers zu diesem pflichtteilsberechtigte Person im Sinn des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB sei. Die "Eigenschaft als potentieller Pflichtteilsberechtigter" sei unvererblich (Welser in FS Kralik aaO 593). Liege die Schenkung schon mehr als zwei Jahre zurück, könne der Universalsukzessor nicht mehr in Anspruch genommen werden, es sei denn, er wäre selbst nach dem Erblasser pflichtteilsberechtigt (aaO 594). Dieser Rechtsansicht ist aus folgenden Gründen nicht zu folgen:
2. Im Aufhebungsbeschluss 6 Ob 263/03z wurde ausführlich und im Wesentlichen der Lehre Welsers folgend, die Passivlegitimation des Erben des Beschenkten mit den Rechtswirkungen der Universalsukzession begründet. Der Erbe trete in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, also auch in Rechtsverhältnisse und - wie der BGH es ausdrücke - in die "potentielle Verpflichtungslage" des Beschenkten. Wenn der Pflichtteilsanspruch (vor dem Erbfall ein vermögenswertes Anwartschaftsrecht) vererblich sei, müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch der durch die Schenkung ausgelöste Pflichtteilsergänzungsanspruch (Ausgleichsanspruch) als vererblich qualifiziert werden. Es ist zwar richtig, dass die "Eigenschaft als potentieller Pflichtteilsberechtigter" unvererblich ist, weil sie selbst keinen Vermögenswert darstellt. Welser geht aber selbst davon aus, dass im Wege der Universalsukzession Rechtsverhältnisse und "Rechtslagen" auf den Erben übergehen und dass man in der Tat sagen könne, "dass auch die Qualität des Beschenktseins auf den Erben des Beschenkten übergeht" (Welser aaO 592). Dem Erben wird also die gesamte Rechtsposition des Erblassers verschafft. Zu dieser gehört aber auch die unbefristete Anrechnungspflicht des pflichtteilsberechtigten Geschenknehmers. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Befristung der Berücksichtigung von Schenkungen auf zwei Jahre ab dem Schenkungszeitpunkt hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der Geschenkgeber das Objekt nicht der Erstbeklagten (einer nicht pflichtteilsberechtigten Person), sondern seinem pflichtteilsberechtigten Sohn übergeben hat, sodass die auf Welser gestützte Rechtsansicht der Rekurswerberin darauf hinausläuft, zu fingieren, dass die Schenkung ihr selbst gemacht worden wäre. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Dem Gedanken, es läge ein Wertungswiderspruch vor, der mit der angestrebten Fiktion vermieden werden könne, vermag der erkennende Senat nicht näherzutreten, weil das Gesetz dem verkürzten Noterben einen unbefristeten Anrechnungsanspruch gegenüber dem Geschenknehmer einräumt und nur bei einem nicht pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer den materiellrechtlichen Erlöschensgrund der Anrechnungspflicht infolge Zeitablaufs normiert. Der Universalsukzessor ist nicht selbst Geschenknehmer, sondern nur dessen Erbe, auf den alle Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers übergehen und der insofern die Person des Erblassers fortsetzt (RS0038441). Der Erbe übernimmt daher auch die unbefristete Verpflichtungslage nach § 785 Abs 3 ABGB. Die Erstbeklagte kann sich daher nicht auf die dort angeführte Befristung berufen.2. Im Aufhebungsbeschluss 6 Ob 263/03z wurde ausführlich und im Wesentlichen der Lehre Welsers folgend, die Passivlegitimation des Erben des Beschenkten mit den Rechtswirkungen der Universalsukzession begründet. Der Erbe trete in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, also auch in Rechtsverhältnisse und - wie der BGH es ausdrücke - in die "potentielle Verpflichtungslage" des Beschenkten. Wenn der Pflichtteilsanspruch (vor dem Erbfall ein vermögenswertes Anwartschaftsrecht) vererblich sei, müsse zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch der durch die Schenkung ausgelöste Pflichtteilsergänzungsanspruch (Ausgleichsanspruch) als vererblich qualifiziert werden. Es ist zwar richtig, dass die "Eigenschaft als potentieller Pflichtteilsberechtigter" unvererblich ist, weil sie selbst keinen Vermögenswert darstellt. Welser geht aber selbst davon aus, dass im Wege der Universalsukzession Rechtsverhältnisse und "Rechtslagen" auf den Erben übergehen und dass man in der Tat sagen könne, "dass auch die Qualität des Beschenktseins auf den Erben des Beschenkten übergeht" (Welser aaO 592). Dem Erben wird also die gesamte Rechtsposition des Erblassers verschafft. Zu dieser gehört aber auch die unbefristete Anrechnungspflicht des pflichtteilsberechtigten Geschenknehmers. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Befristung der Berücksichtigung von Schenkungen auf zwei Jahre ab dem Schenkungszeitpunkt hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der Geschenkgeber das Objekt nicht der Erstbeklagten (einer nicht pflichtteilsberechtigten Person), sondern seinem pflichtteilsberechtigten Sohn übergeben hat, sodass die auf Welser gestützte Rechtsansicht der Rekurswerberin darauf hinausläuft, zu fingieren, dass die Schenkung ihr selbst gemacht worden wäre. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Dem Gedanken, es läge ein Wertungswiderspruch vor, der mit der angestrebten Fiktion vermieden werden könne, vermag der erkennende Senat nicht näherzutreten, weil das Gesetz dem verkürzten Noterben einen unbefristeten Anrechnungsanspruch gegenüber dem Geschenknehmer einräumt und nur bei einem nicht pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer den materiellrechtlichen Erlöschensgrund der Anrechnungspflicht infolge Zeitablaufs normiert. Der Universalsukzessor ist nicht selbst Geschenknehmer, sondern nur dessen Erbe, auf den alle Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers übergehen und der insofern die Person des Erblassers fortsetzt (RS0038441). Der Erbe übernimmt daher auch die unbefristete Verpflichtungslage nach Paragraph 785, Absatz 3, ABGB. Die Erstbeklagte kann sich daher nicht auf die dort angeführte Befristung berufen.
II. Die Rekursausführungen zum Thema der Ermittlung der Geschenkquote bei der hier zu beurteilenden gemischten Schenkung (P 4. des Rekurses) lassen nicht erkennen, gegen welche dem Erstgericht überbundene Rechtsansichten die Rekurswerberin sich wendet. Dass alle Aktiva und Passiva des geschenkten Unternehmens festzustellen und diesen die vereinbarten Gegenleistungen gegenüberzustellen sind, ist nicht zu bezweifeln. Das Berufungsgericht hat nichts Gegenteiliges ausgeführt.römisch II. Die Rekursausführungen zum Thema der Ermittlung der Geschenkquote bei der hier zu beurteilenden gemischten Schenkung (P 4. des Rekurses) lassen nicht erkennen, gegen welche dem Erstgericht überbundene Rechtsansichten die Rekurswerberin sich wendet. Dass alle Aktiva und Passiva des geschenkten Unternehmens festzustellen und diesen die vereinbarten Gegenleistungen gegenüberzustellen sind, ist nicht zu bezweifeln. Das Berufungsgericht hat nichts Gegenteiliges ausgeführt.
Zutreffend hat es auch darauf verwiesen, dass für die Feststellung der Werte zur Beurteilung des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0012978; RS0019380).
III. Schließlich strebt die Rekurswerberin zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil eine Aufwertung der vom Übernehmer (oder seinen Erben) tatsächlich erbrachten Gegenleistungen auf den Stichtag 1. 6. 1996 an, die ebenso geboten sei, wie die Berücksichtigung der Wertsteigerung des übergebenen Vermögens. Beispielsweise seien bei den Leibrentenzahlungen nicht nur die vom Sachverständigen zugrunde gelegten elffachen Jahreszahlungen gemäß § 16 Bewertungsgesetz, sondern auch die 1982 und 1983 geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen und nach dem Index der Verbraucherpreise aufzuwerten. In diesem Sinn sei dem Erstgericht die Berechnungsmethode vorzugeben. Mit diesem Rekursvorbringen strebt die Rekurswerberin im Ergebnis eine doppelte Berücksichtigung der Gegenleistungen an. Mit der Feststellung der Werte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags steht die Geschenkquote fest. Die Wertsteigerung des geschenkten Objekts bis zum Zeitpunkt des Erbfalls ist bei der Ermittlung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Für die Bemessungsgrundlage ist die Geschenkquote maßgeblich. Die angestrebte Aufwertung der Gegenleistungen führte im Ergebnis zu einer Kürzung der Geschenkquote. Die Gegenleistungen sind Grund dafür, nicht das gesamte Objekt der Pflichtteilsberechnung zugrundezulegen. Sie bewirken das (rechnerische) quotenmäßige Ausscheiden eines Teils des Vermögens. In diesem Umfang liegt kein Geschenkanteil vor und es partizipieren auch die Beklagten an der Werterhöhung des Gesamtobjekts. Mit der angestrebten Aufwertung der Gegenleistungen darf die Geschenkquote aber nicht reduziert werden. Dies stünde mit dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt des Vertragsabschlusses in Widerspruch. Dass auf Lebenszeit des Übergebers abstellende Gegenleistungen des Übernehmers bis zum Erbfall höhere Werte ausmachen können als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abschätzbar, ist kein Grund, ex post den Schenkungsanteil zu reduzieren, sondern Folge des dem Übergabsvertrag innewohnenden Glücksmoments. Auch wenn dieses zu Lasten des Übernehmers wegen langer Lebensdauer des Übergebers ausschlägt, kann dies im Pflichtteilsprozess nicht nachträglich zu einer Korrektur bei der Beurteilung der gemischten Schenkung führen.römisch III. Schließlich strebt die Rekurswerberin zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Schenkungspflichtteil eine Aufwertung der vom Übernehmer (oder seinen Erben) tatsächlich erbrachten Gegenleistungen auf den Stichtag 1. 6. 1996 an, die ebenso geboten sei, wie die Berücksichtigung der Wertsteigerung des übergebenen Vermögens. Beispielsweise seien bei den Leibrentenzahlungen nicht nur die vom Sachverständigen zugrunde gelegten elffachen Jahreszahlungen gemäß Paragraph 16, Bewertungsgesetz, sondern auch die 1982 und 1983 geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen und nach dem Index der Verbraucherpreise aufzuwerten. In diesem Sinn sei dem Erstgericht die Berechnungsmethode vorzugeben. Mit diesem Rekursvorbringen strebt die Rekurswerberin im Ergebnis eine doppelte Berücksichtigung der Gegenleistungen an. Mit der Feststellung der Werte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags steht die Geschenkquote fest. Die Wertsteigerung des geschenkten Objekts bis zum Zeitpunkt des Erbfalls ist bei der Ermittlung des Pflichtteils zu berücksichtigen. Für die Bemessungsgrundlage ist die Geschenkquote maßgeblich. Die angestrebte Aufwertung der Gegenleistungen führte im Ergebnis zu einer Kürzung der Geschenkquote. Die Gegenleistungen sind Grund dafür, nicht das gesamte Objekt der Pflichtteilsberechnung zugrundezulegen. Sie bewirken das (rechnerische) quotenmäßige Ausscheiden eines Teils des Vermögens. In diesem Umfang liegt kein Geschenkanteil vor und es partizipieren auch die Beklagten an der Werterhöhung des Gesamtobjekts. Mit der angestrebten Aufwertung der Gegenleistungen darf die Geschenkquote aber nicht reduziert werden. Dies stünde mit dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt des Vertragsabschlusses in Widerspruch. Dass auf Lebenszeit des Übergebers abstellende Gegenleistungen des Übernehmers bis zum Erbfall höhere Werte ausmachen können als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abschätzbar, ist kein Grund, ex post den Schenkungsanteil zu reduzieren, sondern Folge des dem Übergabsvertrag innewohnenden Glücksmoments. Auch wenn dieses zu Lasten des Übernehmers wegen langer Lebensdauer des Übergebers ausschlägt, kann dies im Pflichtteilsprozess nicht nachträglich zu einer Korrektur bei der Beurteilung der gemischten Schenkung führen.
Dem Rekurs ist aus den dargelegten Gründen nicht stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0036035, zuletzt 8 ObA 15/04w).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0036035, zuletzt 8 ObA 15/04w).
Textnummer
E75834European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00185.04F.1021.000Im RIS seit
20.11.2004Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012