TE Vfgh Beschluss 2002/11/26 G317/02

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sind Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in denen seitens des Magistrats der Stadt Wien dem Berufungswerber die Verkürzung der Kommunalsteuer in näher bezeichnetem Umfang vorgeworfen und in Anwendung des §15 Kommunalsteuergesetz 1993 (im folgenden: KommStG 1993), BGBl. 819, in der Fassung BGBl. I 144/2001, Geldstrafen verhängt wurden.

Aus Anlaß dieser Strafverfahren stellte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien gemäß Art140 Abs1 iVm Art129a Abs3 und Art89 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, §15 KommStG 1993, BGBl. 819, in der Fassung BGBl. I 144/2001, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Zur Begründung des Antrages führt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien wörtlich folgendes aus:

"Mit Erkenntnis vom 20.6.2002, G110, 111/02 u.a. hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmung des §15 des Bundesgesetzes, mit dem eine Kommunalsteuer erhoben wird (Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993), BGBl. Nr. 819, verfassungswidrig war und diese als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Da durch das BGBl. I Nr. 144/2001 in §15 KommStG 1993 lediglich die in dieser Bestimmung angeführten Schillingbeträge auf Eurobeträge umgestellt wurden, diese Bestimmung selbst aber ansonsten unverändert geblieben ist, wird der vorliegende Antrag gestellt."

3. Eine bloße Verweisung auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes kann dem Erfordernis des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG 1953 nur dann genügen, wenn die seinerzeit in Prüfung gezogene (und aufgehobene) und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und wenn daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiters zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit (Verfassungsmäßigkeit) der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift übertragen werden können (VfSlg. 8038/1978, 12.648/1991, 14.362/1995; vgl. hiezu überdies Öhlinger/Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verfassungsgerichtsbarkeit, §62 VfGG, E 39). Das gleiche hat zu gelten, wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß eine Bestimmung verfassungswidrig war.

Da sich die nunmehr vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Fassung des §15 KommStG 1993 (BGBl. I 144/2001) von der im hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, G110, 111/02 u.a. Zlen., als verfassungswidrig erkannten Fassung des §15 KommStG 1993 (BGBl. 819) lediglich dadurch unterscheidet, daß die in der Stammfassung enthaltenen Schillingbeträge durch geringfügig abgerundete Eurobeträge ersetzt wurden, ist - in Anbetracht der eben wiedergegeben Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - der Verweis des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auf diese Entscheidung zur Begründung seines Antrages ausreichend.

4. Der Antrag erweist sich aber aus einem anderen Grund als unzulässig:

Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. VfSlg. 13.085/1992 mwN). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Wien vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2002, G136/02 u.a. Zlen., abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Abschließend sei bemerkt, daß das Verfahren über den erst am 3. Oktober 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien aus prozessualen Gründen nicht mehr mit dem (am 9. Oktober 2002 abgeschlossenen) Verfahren zu G136/02 u.a. Zlen. verbunden werden konnte, daß jedoch in dem dieses Verfahren abschließenden Erkenntnis ausgesprochen wurde, daß §15 KommStG 1993, BGBl. 819, in der Fassung BGBl. I 144/2001, nicht mehr anzuwenden ist.

II. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, res iudicata, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G317.2002

Dokumentnummer

JFT_09978874_02G00317_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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