TE OGH 2004/10/29 5Ob211/04x

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Veröffentlicht am 29.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Gerald L*****, vertreten durch Mag. Sascha Nevoral, Mietervereinigung Österreichs, Lokalorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratstraße 15, gegen die Antragsgegnerin B***** Gemeinnützige GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 13, 14 iVm § 22 Abs 1 Z 6 WGG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Mai 2004, GZ 39 R 53/04i-8, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Dezember 2003, GZ 46 Msch 4/03m-4, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers Gerald L*****, vertreten durch Mag. Sascha Nevoral, Mietervereinigung Österreichs, Lokalorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratstraße 15, gegen die Antragsgegnerin B***** Gemeinnützige GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 13,, 14 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Mai 2004, GZ 39 R 53/04i-8, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Dezember 2003, GZ 46 Msch 4/03m-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 14 Abs 1 Satz 2 zweiter Halbsatz WGG (wonach dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei einer Erhöhung des Entgelts die hiefür maßgeblichen Grundlagen - insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes - bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung schriftlich bekanntzugeben sind) der rückwirkenden Erhöhung des Entgelts entgegensteht. Diese Rechtsfrage wurde jedoch mittlerweile - was das Rekursgericht nicht wissen konnte - gelöst. Am 15. 6. 2004 hat nämlich der Oberste Gerichtshof in der Sache 5 Ob 307/03p, die dem jetzt zu beurteilenden Fall vergleichbar ist, wie folgt entschieden:Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung ausgesprochen, dass die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 zweiter Halbsatz WGG (wonach dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei einer Erhöhung des Entgelts die hiefür maßgeblichen Grundlagen - insbesondere die Höhe des jeweiligen Zinssatzes - bei der nächstfolgenden Entgeltsvorschreibung schriftlich bekanntzugeben sind) der rückwirkenden Erhöhung des Entgelts entgegensteht. Diese Rechtsfrage wurde jedoch mittlerweile - was das Rekursgericht nicht wissen konnte - gelöst. Am 15. 6. 2004 hat nämlich der Oberste Gerichtshof in der Sache 5 Ob 307/03p, die dem jetzt zu beurteilenden Fall vergleichbar ist, wie folgt entschieden:

Zu einer Änderung (Erhöhung) des Entgelts kann es ohne zumindest gleichzeitige Erfüllung der Informationspflicht nicht kommen. Durch eine Änderung der Berechnungsgrundlage ändert sich zwar das Entgelt entsprechend, doch hängt die Fälligkeit (des Erhöhungsbetrages) von der Erfüllung der Informationspflicht und der Vorschreibung ab. Insofern enthält die Anordnung des § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG, dem Mieter oder sonstigen Nutzer die maßgeblichen Grundlagen für die Entgeltserhöhung bekannt zu geben, nicht bloß eine Ordnungsvorschrift. Andererseits ist jedoch in dieser Norm keine weitergehende Sanktion für eine Verletzung der Informationspflicht vorgesehen (vgl W. Rosifka, Der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtliche Teil der Wohnrechtsnovelle 1999, wobl 1999, 321 f). Vor allem findet sich in ihr keine Präklusionsregelung (vgl zum anders gelagerten Fall des § 16 Abs 9 zweiter Satz MRG, wonach der Hauptmieter den Wertsicherungsbetrag [nur] dann zu entrichten hat, wenn ihm der Vermieter sein Erhöhungsbegehren rechtzeitig bekanntgegeben hat). Damit ist - die Einhaltung der Informationspflicht vorausgesetzt - die rückwirkende Einforderung von Erhöhungsbeträgen nach § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG innerhalb der Verjährungsfrist zulässig.Zu einer Änderung (Erhöhung) des Entgelts kann es ohne zumindest gleichzeitige Erfüllung der Informationspflicht nicht kommen. Durch eine Änderung der Berechnungsgrundlage ändert sich zwar das Entgelt entsprechend, doch hängt die Fälligkeit (des Erhöhungsbetrages) von der Erfüllung der Informationspflicht und der Vorschreibung ab. Insofern enthält die Anordnung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG, dem Mieter oder sonstigen Nutzer die maßgeblichen Grundlagen für die Entgeltserhöhung bekannt zu geben, nicht bloß eine Ordnungsvorschrift. Andererseits ist jedoch in dieser Norm keine weitergehende Sanktion für eine Verletzung der Informationspflicht vorgesehen vergleiche W. Rosifka, Der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtliche Teil der Wohnrechtsnovelle 1999, wobl 1999, 321 f). Vor allem findet sich in ihr keine Präklusionsregelung vergleiche zum anders gelagerten Fall des Paragraph 16, Absatz 9, zweiter Satz MRG, wonach der Hauptmieter den Wertsicherungsbetrag [nur] dann zu entrichten hat, wenn ihm der Vermieter sein Erhöhungsbegehren rechtzeitig bekanntgegeben hat). Damit ist - die Einhaltung der Informationspflicht vorausgesetzt - die rückwirkende Einforderung von Erhöhungsbeträgen nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG innerhalb der Verjährungsfrist zulässig.

Diesen Rechtsstandpunkt hat bereits das Rekursgericht vertreten und ist damit zu einer richtigen Entscheidung gelangt. Andere Streitpunkte bestehen nicht. Der vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs erweist sich damit gemäß § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 22 Abs 4 WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) als unzulässig, auch wenn im Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung noch keine einschlägige Judikatur vorlag. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes maßgebend. Liegt in diesem Zeitpunkt bereits eine Rechtsprechung zur entscheidungswesentlichen Frage vor, besteht kein Anlass, den Obersten Gerichtshof neuerlich damit zu befassen (vgl 3 Ob 322/99w = ÖJZ-LSK 2000/118; 3 Ob 7/00a ua).Diesen Rechtsstandpunkt hat bereits das Rekursgericht vertreten und ist damit zu einer richtigen Entscheidung gelangt. Andere Streitpunkte bestehen nicht. Der vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs erweist sich damit gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) als unzulässig, auch wenn im Zeitpunkt der rekursgerichtlichen Entscheidung noch keine einschlägige Judikatur vorlag. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes maßgebend. Liegt in diesem Zeitpunkt bereits eine Rechtsprechung zur entscheidungswesentlichen Frage vor, besteht kein Anlass, den Obersten Gerichtshof neuerlich damit zu befassen vergleiche 3 Ob 322/99w = ÖJZ-LSK 2000/118; 3 Ob 7/00a ua).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und §§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin - dem § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz entsprechend - kein Kostenverzeichnis enthält.Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsgegnerin - dem Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, erster Halbsatz entsprechend - kein Kostenverzeichnis enthält.

Textnummer

E75146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00211.04X.1029.000

Im RIS seit

28.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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