Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Edith K*****, vertreten durch die Mutter Mag. Silvia K*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. Imre K*****, vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 15. Juli 2004, GZ 23 R 173/04w-75, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 11. Mai 2004, GZ 1 P 2969/95b-64, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Zum ersten Rechtsgang wird auf 5 Ob 67/03v verwiesen. Im zweiten Rechtsgang erhöhte das Erstgericht die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters auf EUR 581,38 vom 1. 8. 1998 bis 30. 6. 2000, EUR 769,50 vom 1. 7. 2000 bis 31. 7. 2000, EUR 723,10 vom 1. 8. 2000 bis 31. 8. 2001 und EUR 815,90 ab 1. 9. 2001. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vater teilweise Folge und erhöhte dessen Unterhaltsbeiträge auf EUR 581,38 von 1. 8. 1998 bis 31. 7. 2000, EUR 670 vom 1. 8. 2000 bis 31. 8. 2001, EUR 720 vom 1. 9. 2001 bis 30. 4. 2004 und EUR 810 ab 1. 5. 2004. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs - wegen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung - zulässig sei und führte zur Rechtsrüge im Wesentlichen aus, dass die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seiner in Ungarn lebenden Mutter mit einem zusätzlich Abzug von 1 % zu berücksichtigen sei; die steuerliche Entlastung sei nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes von den nach der Prozentsatzmethode ermittelten Unterhaltsbeiträgen vorzunehmen; sodann sei zu überprüfen, ob im Einzelfall eine pädagogisch nicht vertretbare Überalimentierung zu befürchten sei; dies sei hier bei einer Alimentierung mit dem 2,5-fachen des Regelbedarfsatzes nicht der Fall; das Einkommen der Obsorgeberechtigten sei nicht von Bedeutung, weil die festgesetzten Unterhaltsbeiträge des Vaters in keinem krassen Missverständnis zu den Lebensverhältnissen der Mutter stünden.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den Erhöhungsantrag zur Gänze abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Mutter als Vertreterin des Kindes hat sich hiezu nicht geäußert.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Zur Verfahrensrüge genügt der Hinweis, dass vom Rekursgericht bereits verneinte Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden können. Die Rechtsrüge des Vaters ist insofern berechtigt, als der erkennende Senat - für den zweiten Rechtsgang bindend - bereits in 5 Ob 67/03v ausgesprochen hat, dass der Geldunterhaltspflichtige auch dann darauf Anspruch hat, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichen Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird (RIS-Justiz RS0117017; jüngst 2 Ob 209/04f; vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 39 mwN). Die Berechnungsmethode des Rekursgerichtes steht damit in Widerspruch und lässt unberücksichtigt, dass die verfassungsmäßig gebotene Anrechnung der Transferleistungen auch jenen Unterhaltspflichtigen zu Gute kommen muss, deren Leistungsfähigkeit zu Folge der Luxusgrenze nicht ganz ausgeschöpft wird. Es wird also von der Prozentkomponente ausgehend zuerst der Unterhaltsstopp zu berücksichtigen und dann die steuerliche Entlastung vorzunehmen sein.Zur Verfahrensrüge genügt der Hinweis, dass vom Rekursgericht bereits verneinte Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden können. Die Rechtsrüge des Vaters ist insofern berechtigt, als der erkennende Senat - für den zweiten Rechtsgang bindend - bereits in 5 Ob 67/03v ausgesprochen hat, dass der Geldunterhaltspflichtige auch dann darauf Anspruch hat, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichen Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird (RIS-Justiz RS0117017; jüngst 2 Ob 209/04f; vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 39 mwN). Die Berechnungsmethode des Rekursgerichtes steht damit in Widerspruch und lässt unberücksichtigt, dass die verfassungsmäßig gebotene Anrechnung der Transferleistungen auch jenen Unterhaltspflichtigen zu Gute kommen muss, deren Leistungsfähigkeit zu Folge der Luxusgrenze nicht ganz ausgeschöpft wird. Es wird also von der Prozentkomponente ausgehend zuerst der Unterhaltsstopp zu berücksichtigen und dann die steuerliche Entlastung vorzunehmen sein.
Zu den übrigen Beschwerdepunkten wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Es spricht im vorliegenden Fall nichts für eine schädliche Überalimentierung der Antragstellerin (vgl RIS-Justiz RS0047424). Auch die Auffassung des Rekursgerichtes, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seiner in Ungarn lebenden Mutter sei mit einem zusätzlichen Abzug von 1 % zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.Zu den übrigen Beschwerdepunkten wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Es spricht im vorliegenden Fall nichts für eine schädliche Überalimentierung der Antragstellerin vergleiche RIS-Justiz RS0047424). Auch die Auffassung des Rekursgerichtes, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seiner in Ungarn lebenden Mutter sei mit einem zusätzlichen Abzug von 1 % zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.
Die betragliche Umsetzung der obigen, bereits im ersten Rechtsgang dargestellten Rechtslage wird gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO dem Rekursgericht überlassen.Die betragliche Umsetzung der obigen, bereits im ersten Rechtsgang dargestellten Rechtslage wird gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO dem Rekursgericht überlassen.
Anmerkung
E75064 5Ob230.04sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00230.04S.1029.000Dokumentnummer
JJT_20041029_OGH0002_0050OB00230_04S0000_000