TE OGH 2004/10/29 5Ob108/04z

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Veröffentlicht am 29.10.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dario E*, und 2. Eva E*, beide *, vertreten durch Dr. Georg Döcker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R*-AG, *, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, wegen EUR 7.267,28 samt Anhang, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 4.723,73) gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2002, GZ 21 R 360/02t-27, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 18. Juni 2002, GZ 4 C 2288/00b-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Zwischenurteil der Vorinstanzen wird dahingehend abgeändert, dass die Entscheidungen zu lauten haben wie folgt:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger S 70.000 und der Zweitklägerin S 30.000 jeweils samt 4 % Zinsen seit Klagsbehändigung zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die Kläger sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.396,12 (darin enthalten EUR 232,69 an USt bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.916,73 (darin enthalten EUR 311,21 an USt und EUR 1.049,40 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Erstkläger kaufte im März 1999 in einem Baumarkt eine Lötlampe, die von der Beklagten hergestellt wurde. Sie besteht im Wesentlichen aus drei Bauteilen, dem roten Gehäuseunterteil, dem schwarzen Gehäuseoberteil und dem auf dem Oberteil aufgeschraubten Gasbrenner mit der Entnahmevorrichtung. Die Gaskartusche ist im Gehäuseunterteil einzulegen. Oberteil und Unterteil der Lötlampe dienen zur Aufnahme der Gaskartusche und sind im zusammengebauten Zustand miteinander verschraubt. An dem Oberteil wird von oben die Entnahmevorrichtung mit dem Brenner eingeschraubt. Die Entnahmevorrichtung "durchstößt" die Gaskartusche beim Zusammenschrauben von Oberteil und Unterteil und gestattet eine sofortige Gasentnahme. Über die kompakte Einheit wird das Gas aus der Kartusche entnommen und zur Brennerdüse weitergeleitet. Die drucktragenden Komponenten der Entnahmeeinheit sind aus einer Feinzinklegierung hergestellt, die mit O-Ringen abgedichtet sind. Mit dem Gasregulierventil an der Entnahmeeinheit kann die Flammenausbildung reguliert und der Gasstrom jederzeit vollständig abgesperrt werden. Die einzelnen Teile der Lampe sind mit entsprechenden Bescheiden im Herstellerland genehmigt. Beim Zusammenschrauben ist darauf zu achten, dass dabei nicht die beiden Teile gegeneinander verkanten. Die Lötlampe ist auch jetzt noch im Handel erhältlich. Die einzelnen Schritte für die Inbetriebnahme der Lötlampe sind anhand der beim Kauf mitgelieferten Betriebsanleitung zu setzen. Zusätzlich findet man auf jeder Kartusche ergänzende Hinweise. Es wird darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit ausschließlich in gut belüfteten Räumen erfolgen solle und besonders darauf zu achten sei, das sich keine Zündquelle in der Nähe befinde; allenfalls seien diese Arbeiten im Freien durchzuführen. Weiters steht vermerkt:

"Einstecken der neuen Kartusche von oben in das rote Gehäuseunterteil

Kartusche bis zum Anschlag hineindrücken; im Bodenbereich des Gehäuseunterteils befinden sich über dem ganzen Umfang angeordnet mehrere "Pratzen", die bei ordnungsgemäßer Positionierung der Kartusche am Kartuschenboden anliegen.

Visuelle Kontrolle der EPDM-Dichtung der Entnahmeeinheit insbesondere der Dichtung; diese muss vorhanden, funktionsfähig und unbeschädigt sein.

Aufsetzen des schwarzen Gehäuseoberteils mit der Entnahmeeinheit und dem Brennerrohr auf das Gehäuseunterteil bei geschlossenem Entnahmeventil. Beide Gehäusehälften spaltfrei bis zum Anschlag verschrauben; diese "rasten in der Endlage deutlich feststellbar ein".

Dichtheitskontrolle der Lötlampe etwa durch Feststellen allenfalls vernehmbarer Ausströmgeräuche.

Entnahmeventil etwas öffnen und das ausströmende Gas entzünden.

Stärke der Flamme nach Bedarf mit dem Regulierventil einstellen bzw die Gaszufuhr damit unterbrechen"

Die Lötlampe dient neben dem Löten auch noch für andere Arbeiten, bei denen die Bauteile örtlich erhitzt werden müssen. Als Brennstoff wird Flüssiggas eingesetzt, das in Form von Einweggebinden - hier Gaskartuschen - erhältlich ist.

Die ordnungsgemäße Verschraubung von Oberteil und Unterteil der Lötlampe ist vor jeder Inbetriebnahme sehr gewissenhaft auf allenfalls vorhandene Undichtheiten vor dem Entzünden des Gasbrenners zu überprüfen. Liegt eine nennenswerte Leckage vor, so ist diese an dem deutlich wahrnehmbaren Strömungsgeräusch festzustellen, allenfalls sogar an vehement austretendem Flüssiggas. Die vorhandene Dichtung erfüllte - bei sonst ordnungsgemäßem Vorgehen - die Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit. Die Lötlampe war absolut dicht. Auch eine extrem gelockerte Entnahmeeinheit führt - bei ordnungsgemäßer Verschraubung des Gehäuses - zu keinem Gas- oder gar Flüssiggasaustritt. Die Lötlampe bleibt trotzdem dicht.

Bei nicht ordnungsgemäß durchgeführter Verschraubung kommt es an der Entnahmestelle zu massivem Gas- und Flüssiggasaustritt, nur dann ist die Lampe nicht dicht. Die vom Erstkläger gekaufte Lötlampe ermöglicht einen gefahrlosen Betrieb, wenn die in der Bedienungsanleitung auf jeder Gaskartusche angeführten Hinweise genau eingehalten werden.

Der Erstkläger benützte die Lötlampe wiederholt, sodass sie schon leichte Abnützungserscheinungen und Spuren unsachgemäßer Behandlung zeigt. Infolge von Verwendungsspuren kann es beim Plastikgewinde bei nicht ganz konzentriertem Zueinanderhalten der Teile zu einer Verkantung kommen.

Am 5. 5. 2000 führte der Erstkläger in seinem Bad Lötarbeiten durch. Er tauschte eine leere Gaskartusche durch eine volle aus. Dadurch, dass er beim Zusammenschrauben die Unterseite nicht gerade an die Oberseite hielt, kam es bei dem lokal am Gewinde ausgerissenen ersten Gewindegang zu einer unsachgemäßen Verschraubung der beiden Gehäuseteile (Verkantung). Der Erstkläger hat zwar einen Widerstand beim Schrauben bemerkt, dies jedoch darauf zurückgeführt, dass der Dorn der Lötlampe die Gaskartusche durchstoßen muss, was eine gewisse Kraftanstrengung erfordert. Durch die Drehbewegung wurde auch tatsächlich die Gaskartusche durchstoßen. Da sich Ober- und Unterteil so weit zusammenschrauben ließen, dass optisch kein besonders auffälliger Spalt zu sehen war, zweifelte der Erstkläger nicht daran, dass die neue Gaskartusche ordnungsgemäß zusammengeschraubt war. Ohne weitere Überprüfung zündete er die Lampe an und bemerkte, dass etwas "tropfte" (was er zunächst für Wasser hielt; es wurde ihm erst später klar, dass es sich dabei um Flüssiggas handelte). Dann kam es auch schon zur Entzündung, wodurch der inmitten den Flammen knieende Erstkläger und seine daneben stehende Gattin, die Zweitklägerin, Verletzungen erlitten.

Ein besonderer Hinweis darauf, dass im Fall der unsachgemäßen Verschraubung des Gerätes bzw Verkantung von Ober- und Unterteil eine besondere Explosionsgefahr besteht, ist auf dem Gerät bzw auch sonst bei der Bedienungsanleitung nicht angebracht.

Die Kläger begehren - wie im Spruch ersichtlich - jeweils Schmerzengeld. Ihre Verletzungen seien infolge mangelhafter Beschaffenheit des Produktes und infolge des Fehlens von Warnhinweisen auf das Erfordernis einer richtigen Verschraubung, bzw auf die Gefahren, die bei einer unrichtigen Verschraubung von Ober- und Unterteil entstehen könnten. Deshalb sei es bei den Arbeiten mit der Lötlampe, zu dieser Explosion gekommen.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung mit der Begründung, dass das Produkt im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht mangelhaft gewesen sei. Der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Erstklägers durch unsachgemäßes Hantieren zurückzuführen.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte mit Zwischenurteil dem Grunde nach, dem Erstkläger für die beim Unfall am 5. 5. 2000 erlittenen Schmerzen eine Entschädigung im Ausmaß der Hälfte des zustehenden Betrages, der Zweitklägerin dem Grunde nach im Gesamtausmaß zu bezahlen. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass es zu den Pflichten des Herstellers gehöre, ausdrücklich, deutlich und in entsprechend auffälliger Weise vor der bestehenden Explosionsgefahr im Falle der nicht vollständigen Verschraubung zu warnen, selbst wenn nach der Bedienungsanleitung durch eine Dichtheitskontrolle (Feststellung von Ausströmgeräuschen) ein zusätzliches Sicherheitsmoment vorhanden sei. Die Lötlampe entspreche daher nicht den berechtigten üblichen Sicherheitserwartungen der Konsumenten. Der Erstkläger habe sich ein 50 %-iges Mitverschulden anrechnen zu lassen, da er bei entsprechend sorgfältiger Handhabung des Gerätes, wie Überprüfung von Vorhandensein von Ausströmgeräuschen bzw Nachkontrollieren, ob eine feste Verschraubung vorliege, den Schaden hätte vermeiden können.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen des Erstklägers und der Beklagten nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zwar damit habe rechnen können, dass auch ein Hobbyheimwerker mit den Gefahren des Umgangs beim Betrieb einer mit einer Gaskartusche bestückten Lötlampe vertraut sein müsse, sie jedoch damit hätte rechnen müssen, dass es infolge von Verwendungsspuren bei dem vorhandenen Hartplastikgewinde der Lötlampe zu einer Verkantung der Teile und damit zu einem Gasaustritt hätte kommen können. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die infolge der unsachgemäßen Handhabung eingetretene Gefahr durch Ausströmen des Gases deutlich erkennbar gewesen wäre, denn die erforderliche Warnpflicht diene dazu, den Eintritt einer derartigen Gefahrenlage hintanzuhalten. Die Beklagte habe ihre Instruktionspflicht verletzt, weshalb die Lötlampe als fehlerhaft im Sinne des § 5 PHG anzusehen sei. Dem Erstkläger sei aber ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % anzurechnen, da er das Gerät nicht sorgfältig gehandhabt habe.Das Berufungsgericht gab den Berufungen des Erstklägers und der Beklagten nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zwar damit habe rechnen können, dass auch ein Hobbyheimwerker mit den Gefahren des Umgangs beim Betrieb einer mit einer Gaskartusche bestückten Lötlampe vertraut sein müsse, sie jedoch damit hätte rechnen müssen, dass es infolge von Verwendungsspuren bei dem vorhandenen Hartplastikgewinde der Lötlampe zu einer Verkantung der Teile und damit zu einem Gasaustritt hätte kommen können. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die infolge der unsachgemäßen Handhabung eingetretene Gefahr durch Ausströmen des Gases deutlich erkennbar gewesen wäre, denn die erforderliche Warnpflicht diene dazu, den Eintritt einer derartigen Gefahrenlage hintanzuhalten. Die Beklagte habe ihre Instruktionspflicht verletzt, weshalb die Lötlampe als fehlerhaft im Sinne des Paragraph 5, PHG anzusehen sei. Dem Erstkläger sei aber ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 % anzurechnen, da er das Gerät nicht sorgfältig gehandhabt habe.

Das Berufungsgericht änderte seinen Ausspruch über Antrag der Beklagten dahingehend ab, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Frage, welche Sicherheitserwartungen ein Konsument üblicherweise bei einem technischen Produkt in Bezug auf "Warnhinweise beim Anschlussvorgang" voraussetzen könne, wenn bei Verwendung des Gerätes der Einsatz und Anschluss von brennbaren Stoffen - hier Gas - erforderlich sei, von wesentlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sei.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.

Die Kläger beteiligten sich am Revisionsverfahren nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für den geltend gemachten Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsortes, und damit österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen hat (§ 48 IPRG, 7 Ob 245/02h ua).Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für den geltend gemachten Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz das Recht des Marktes, für den das Produkt bestimmt war, also das Recht des Vertriebsortes, und damit österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen hat (Paragraph 48, IPRG, 7 Ob 245/02h ua).

Nach § 5 Abs 1 PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produktes, 2. des Gebrauches des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und 3. des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts 1. der Darbietung des Produktes, 2. des Gebrauches des Produktes, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und 3. des Zeitpunktes, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.

Der Begriff des Fehlers im PHG ist von zentraler Bedeutung, weil jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt (7 Ob 49/01h mwN). Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist zumindest auch eine Rechtsfrage (7 Ob 49/01h).

Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, "eben in der Konstruktion" des Produkts begründet, beim Produktions- oder Fabrikationsfehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war, bei Instruktionsfehlern macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (RIS-Justiz RS0107606). Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es nämlich, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produktes hinzuweisen, ja unter Umständen ihn selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen (6 Ob 157/98a, 7 Ob 49/01h7 Ob 245/02h, 2 Ob 311/03d, SZ 65/149, SZ 67/105, RIS-Justiz RS0071549 ua).

Die Pflicht zur Warnung vor gefährlichen Eigenschaften des Produktes besteht aber nur bei einem Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Ein solches ist dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muss, dass ein Produkt in Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. Beurteilungsmaßstab ist dabei der Idealtypus des durchschnittlichen Produktbenützers. Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten. Was im Erfahrungswissen eines solchen (potenziellen) Abnehmers liegt, muss nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. Die Erwartungen eines Produktbenutzers von der Sicherheit eines Produktes sind nur berechtigt, wenn er seinerseits den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird (7 Ob 49/01h, 6 Ob 7/03b, RIS-Justiz RS0071543).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Lötlampe von üblicher Bauart ist und einen gefahrlosen Betrieb bei Einhaltung der auf der Bedienungsanleitung angeführten Hinweise ermöglicht. Es scheiden daher bereits aus diesem Grund Konstruktions- und Produktionsfehler aus. Der Beklagten ist aber auch kein Instruktionsfehler vorzuwerfen. Die Bedienungsanleitung ist so gestaltet, dass dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers Rechnung getragen wird. Hält er sich nämlich an die angegebenen, unmissverständlichen, Arbeitsschritte beim Austausch der Gaskartusche, so ist ein gefahrloser Betrieb möglich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Dichtheitskontrolle der Lötlampe durch das Feststellen allenfalls vernehmbarer Ausströmgeräusche zu erfolgen hat. Es wird auch darauf verwiesen, dass bei Öffnen des Entnahmeventils das ausströmende Gas zu entzünden ist und die Stärke der Flamme nach Bedarf mit dem Regulierventil einzustellen ist. Da bereits aufgrund dieser Instruktionen und ja auch dem natureigenen Verwendungszweck der Lötlampe klar ist, dass das austretende Gas entzündbar ist, bedarf es eines darüber hinausgehenden noch besonderen Warnhinweises auf die Gefährlichkeit eines Gasaustritts nicht. Zu dem Schaden kam es ja auch nicht deshalb, weil der Kläger nicht wusste, dass das austretende Gas entflammbar ist, sondern deshalb, weil er unrichtigerweise davon ausging, dass die von ihm ausgeführte Verschraubung ordnungsgemäß war. Eines gesonderten Warnhinweises darauf, dass es bei Verwendungsspuren am Gerät leichter zum Verkanten und damit zum Gasaustritt beim Zusammenschrauben von Ober- und Unterteil des Gehäuses kommen kann - wie dies offenbar das Berufungsgericht meint - bedarf der Durchschnittsbenützer auch nicht, da ja ohnehin die Notwendigkeit und die Art der Überprüfung, dass das Gerät ordnungsgemäß zusammengeschraubt ist, allgemein dargelegt wurde. Es liegt daher - im Gegensatz zur Rechtsansicht der Vorinstanzen - kein Instruktionsfehler vor.

Es waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO. Die Kostennote wurde zwar erst nach der Verhandlung, aber vor Urteilsfällung gelegt, doch hat der Erstrichter nicht den Schluss der Verhandlung verkündet, sondern nur die Fällung eines Zwischenurteils und die "Unterbrechung des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Zwischenurteils" angekündigt. Die Legung des Kostenverzeichnis ist im Sinne des § 54 Abs 1 ZPO noch nicht verspätet.Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 41, ZPO. Die Kostennote wurde zwar erst nach der Verhandlung, aber vor Urteilsfällung gelegt, doch hat der Erstrichter nicht den Schluss der Verhandlung verkündet, sondern nur die Fällung eines Zwischenurteils und die "Unterbrechung des Verfahrens bis zur Rechtskraft des Zwischenurteils" angekündigt. Die Legung des Kostenverzeichnis ist im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO noch nicht verspätet.

Im Rechtsmittelverfahren basiert die Kostenentscheidung auf §§ 50, 41 ZPO. Das Berufungs- und Revisionsinteresse beträgt nur jeweils EUR 4.723,73 (es wurde die Haftung gegenüber dem Erstkläger nur mit der Hälfte als dem Grunde nach bestehend erkannt).Im Rechtsmittelverfahren basiert die Kostenentscheidung auf Paragraphen 50,, 41 ZPO. Das Berufungs- und Revisionsinteresse beträgt nur jeweils EUR 4.723,73 (es wurde die Haftung gegenüber dem Erstkläger nur mit der Hälfte als dem Grunde nach bestehend erkannt).

Textnummer

E75060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E75060

Im RIS seit

28.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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