TE OGH 2004/11/3 13Os122/04

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fritz K***** wegen Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Juni 2004, GZ 22 Hv 40/04f-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Fritz K***** wegen Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. Juni 2004, GZ 22 Hv 40/04f-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Fritz K***** wurde zweier Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF schuldig erkannt.Fritz K***** wurde zweier Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF schuldig erkannt.

Danach hat er die am 18. März 1988 geborene, mithin unmündige Tamara W***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar

1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1994 oder 1995 in B***** durch gänzliches Entkleiden des Mädchens und anschließendes Berühren der äußeren Schamlippen mit seinem Penis, wobei es zum Samenerguss kam, ohne dass er mit dem Penis in die Scheide eindrang und

2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1996 oder 1997 in St. J***** durch gänzliches Entkleiden des Mädchens, Einführen eines oder mehrerer Finger in deren Scheide und anschließendes Berühren der Scheide mit seinem Penis.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag "auf Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Angaben der Zeugin Tamara W***** über angebliche sexuelle Übergriffe unrichtig sind, insbesondere unter Einbeziehung des von der Zeugin geführten Tagebuches", verfiel zu Recht und mit zutreffender Begründung der Abweisung. In der Tat bedarf es mit Ausnahme besonders gearteter Ausnahmefälle, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten, auch bei unmündigen oder jugendlichen Zeugen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht der Hilfestellung durch einen Sachverständigen. Dazu kommt, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, weshalb Zeugin und gesetzlicher Vertreter ihre Zustimmung zur begehrten Beweisaufnahme erteilen würden vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).Der aus Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag "auf Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Angaben der Zeugin Tamara W***** über angebliche sexuelle Übergriffe unrichtig sind, insbesondere unter Einbeziehung des von der Zeugin geführten Tagebuches", verfiel zu Recht und mit zutreffender Begründung der Abweisung. In der Tat bedarf es mit Ausnahme besonders gearteter Ausnahmefälle, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten, auch bei unmündigen oder jugendlichen Zeugen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht der Hilfestellung durch einen Sachverständigen. Dazu kommt, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, weshalb Zeugin und gesetzlicher Vertreter ihre Zustimmung zur begehrten Beweisaufnahme erteilen würden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350).

Welche Feststellungen der Beschwerdeführer aus Z 9 lit a vermisst, legt er gleichfalls nicht dar.Welche Feststellungen der Beschwerdeführer aus Ziffer 9, Litera a, vermisst, legt er gleichfalls nicht dar.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75099 13Os122.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00122.04.1103.000

Dokumentnummer

JJT_20041103_OGH0002_0130OS00122_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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