TE OGH 2004/11/3 13Os59/04

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt Z***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22. Dezember 2003, GZ 12 Hv 15/03x-181, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt Z***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22. Dezember 2003, GZ 12 Hv 15/03x-181, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält.Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vorbehält.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt Z***** zu A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB, zu B) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch teils als Bestimmungstäter nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall, 12 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen zu C) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, zu D) der sowohl vollendeten als auch versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 StGB zu E), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und zu F) der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat erMit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt Z***** zu A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 15 StGB, zu B) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch teils als Bestimmungstäter nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall, 12 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen zu C) der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB, zu D) der sowohl vollendeten als auch versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 15 StGB zu E), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und zu F) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er

A) zu den nachgenannten Zeiten an den nachangeführten Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von teils schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die Nachgenannten durch die nachangeführten Vorgaben, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu den nachgenannten Leistungen, somit zu Handlungen verleitet, die sie am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 40.000 Euro überstieg und wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, und zwar:

1. im Zeitraum 20. August 1998 bis Jänner 2001 in Hollabrunn, Güssing und an anderen Orten in zahlreichen Angriffen Christine T***** durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, somit insbesondere in der Lage und willens zu sein, die ihm ausgefolgten Geldbeträge in kurzer Zeit (teils zu festgesetzten Terminen, teils nach "Anlaufen" seiner Geschäftsprojekte [Gestüte], für die in Wahrheit aber keine Erfolgsaussichten bestanden) zurückzubezahlen, sowie teilweise durch die weiteren Vorgaben, er werde sie in seine Geschäftsprojekte (Gestüte) einbinden und an den Gewinnen beteiligen und er werde sie heiraten, wobei er seine in Wahrheit prekäre finanzielle und wirtschaftliche Lage verschwieg und teils auch falsche Verwendungszwecke für de ihm übergebenen Geldbeträge angab, zur Zur-Verfügung-Stellung von Geldbeträgen in der Gesamthöhe von ca 39.155 Euro;

2. am 1. Februar 1999 in Hollabrunn Christine T***** durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, wobei er zusicherte, er würde das Sparbuch nicht zur Gänze auflösen, die Spareinlage nur kurzfristig benötigen, binnen einer Woche Rückzahlung zu leisten und das Sparbuch rückauszufolgen, zur Ausfolgung des vinkulierten Kapitalsparbuches bei der *****bank ***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit der Nummer ***** mit dem Losungswort "*****" und mit einem Einlagestand von ca 5.159,70 Euro (vormals: 71.000 ATS) sowie zur Einräumung der Verfügungsberechtigung über diese Spareinlage;

3. Ende des Jahres 1998 in Hollabrunn Christine T***** durch die Vorgabe, er wolle das Schmuckstück nur kurzzeitig verpfänden und werde es ihr sodann zurückgeben, zur Ausfolgung eines Perlen-Kolliers im Wert von ca 2.534 Euro;

4. im Zeitraum Juni bis August 2000 in Hollabrunn in fünf Angriffen Christine T***** bzw Berechtigte der T*****-GmbH durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner bzw Kunde zu sein, zur Herstellung und Ausfolgung von Werbematerial, Visitenkarten, Aufklebern, Plaketen, Briefpapier, bedruckten T-Shirts und Kappen, Autobeschriftungen, Leuchtbildschriften und Büro-Wegweisern (für das Gestüt M*****) im Gesamtwert von ca 965 Euro;

5. im Zeitraum Jänner bis März 2000 in Leitzersdorf/Niederösterreich Georg Be***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter zu sein, wobei er überdies vorspiegelte, in der Steiermark und im Burgenland über Reitställe und über Millionen-Vermögen zu verfügen sowie willens und in der Lage zu sein, das Mietobjekt zu einem späteren Zeitpunkt käuflich zu erwerben, zur Vermietung des Objektes 2003 Leitzersdorf, W*****berg Nr ***** zum Zwecke der Einstellung von Pferden (ausständiger Mietzins: 872,07 Euro);

6. im Jänner 2000 in Korneuburg den Notar Dr. Martin Br***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Klient zu sein, zur Errichtung eines Vertrages (im Zusammenhang mit dem Objekt 2003 Leitzersdorf, W*****berg Nr *****) zum Preis von ca 1.461 Euro);

7. am 4. September 2001 in Großlobming und Peuerbach/Oberösterreich Berechtigte der A*****-GmbH durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, wobei er überdies angab, Eigentümer des Gestütes M***** zu sein, zur Lieferung eines Luftbildes des Gestütes M***** zum Preis von 326,96 Euro;

8. am 8. November 2000 in Großlobming Berechtigte der M***** Zeitung-GmbH durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Schaltung eines Inserates in der M***** Zeitung am 18. November 2000 zum Preis von 1.373,52 Euro;

9. ab dem 20. November 2000 in Großlobming in wiederholten Angriffen Berechtigte der D*****-GmbH durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner (Mieter und Käufer) zu sein, zum Abschluss einer "Mietkauf-Vereinbarung" über einen Kaffeeautomaten, zur Aufstellung dieses Kaffeeautomaten und zur anschließenden wiederholten Lieferung von Kaffee-(Zusatz-)Produkten (Gesamtschaden: zumindest ca 1.256 Euro);

10. am 11. Juli 2000 in Großlobming und Graz Berechtigte der S*****-GmbH durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner und Kunde zu sein, zu Werbeleistungen zum Preis von (restlich) ca 1.745 Euro;

11. ab 10. November 1999 in Gratkorn, Wien und an anderen Orten Berechtigte der A*****-AG durch die Vorgabe, ein zur Zahlung der anfallenden Versicherungsprämien fähiger und williger Versicherungsnehmer zu sein, zur Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen der "landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung" (ausständige Prämien: 781,36 Euro);

12. ab 27. Oktober 1998 in Graz den Rechtsanwalt Dr. Helmut K***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Klient zu sein, zu Rechtsanwaltsleistungen (insbesondere im Zusammenhang mit einer allfälligen Finanzierung des Ankaufes des Gestütes P*****/Burgendland) im Wert von zumindest 492,37 Euro;

13. im August 1998 in Eisenstadt Berechtigte der H*****-GmbH durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Pächter zu sein, wobei er überdies vorspiegelte, nunmehr über (finanzkräftige) Teilhaber (Partner) zu verfügen und in der Lage zu sein, in weiterer Folge den Rückkauf des Pachtobjektes zu finanzieren, zur Verpachtung des Gestütes in ***** P***** Nr ***** (Liegenschaften EZ 70 und 72, GB 31037 P*****, Bezirksgericht Güssing; Reitstall, gesamte Liegenschaft mit den darauf befindlichen Gebäuden (Schaden: 17.441,48 Euro an ausständigem Pachtzins);

14. im August 1998 in Eisenstadt Berechtigte der Rechtsanwaltskanzlei "Bec***** OEG" durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Klient und Vertragspartner zu sein, zu Rechtsanwaltsleistungen (Errichtung des Pachtvertrages vom 13. August 1998, wobei er zu Punkt 15. dieses Vertrages die Verpflichtung zur Bezahlung der Vertragserrichtungskosten im Wert von ca 726,59 Euro (vormals: 10.000 ATS) übernahm;

15. am 26. Juni 1995 in Eisenstadt Berechtigte der E***** AG durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Kreditnehmer zu sein und über Eigenkapital in der Höhe von 5 bis 6 Millionen ATS zu verfügen, zur Gewährung eines Kredites zu Konto Nr ***** in der Höhe von ca 599.433 Euro (vormals: 8,250.000 ATS) zum Zwecke des Ankaufes eines Gestütes in ***** P***** Nr ***** (Restschaden nach Wahrnehmung der Sicherheiten: ca 137.234 Euro);

16. im Zeitraum 1995 bis 2000 in Güssing in wiederholten Angriffen Josef To***** durch die Vorgabe, willens und finanziell in der Lage zu sein, ihm seine Auslagen im Zusammenhang mit der Pferdebetreuung am Gestützt P***** (insbesondere Fahrtkosten) zu ersetzen und ihm das von ihm zum Futterankauf ausgelegte Bargeld zu refundieren, zu Arbeitsleistungen (Pferdebetreuung) und zum Ankauf (zur Vorfinanzierung) von Pferdefuttermitteln im Gesamtwert von ca (restlich) 1.500 Euro;

17. im Zeitraum 1995 bis Oktober 2000 in Sulz und Punitz in zahlreichen Angriffen Rudolf J***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zur Lieferung von Stroh und Heu im Gesamtwert von ca 730 Euro;

18. im Oktober 1998 in Vöcklabruck und Gratkorn Berechtigte der Bu*****-GmbH Kaffee-Spezialrösterei durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zu Warenlieferungen (insbesondere Kaffee, Kaffeezubehör und Kaffeeutensilien) im Gesamtwert von ca 380 Euro;

19. im Zeitraum 1997 bis 1999 in Güssing/Tobaj Berechtigte der Pfarre Tobaj durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Pächter zu sein, zur (weiteren) Verpachtung der Liegenschaft KG P***** EZ 8 Parzelle 679 Ried "*****" (ausständiger Pachtzins: ca 454 Euro);

20. am 27. Dezember 1995 in Güssing Peter St***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, wobei er insbesondere vorgab, willens und in der Lage zu sein, den Geldbetrag am 28. Dezember 1995 zurückzubezahlen, und wobei er zur vermeintlichen Besicherung einen ungedeckten Blanko-Wechsel übergab, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von ca 1.235 Euro;

21. am 24. August 1995 in Güssing und Punitz Dipl. Ing. Bruno Z***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde und Vertragspartner zu sein, zur Durchführung von Vermessungsarbeiten bzw zur Erstellung eines Lage- und Höheplanes (im Zusammenhang mit dem Gestüt P*****) zum Preis von ca 3.976,66 Euro;

22. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum 1993 bis 2001, im März 2002 sowie am 7. Mai, 21. Mai und 31. Mai 2002 in Minihof-Liebau und an anderen Orten Dipl. Ing. Helmut H***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, wobei er vorspiegelte, willens und in der Lage zu sein, die Geldbeträge ehestens zurückbezahlen, bzw durch die Vorgabe, ihm als Gegenleistung Aufträge erteilten zu werden, zur Gewährung von Darlehen bzw zur Überlassung von Geldbeträgen in der Höhe von ca 1.816 Euro; 120 Euro, 200 Euro, 240 Euro und 120 Euro;

23. im April 1990 in Hallwang Waltraud M***** bzw Berechtigte der Firma L***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde und Vertragspartner zu sein, zur Herstellung und Lieferung einer Luftbild-Aufnahme im Wert von 618,35 Euro;

24. ab Dezember 2001 in Linz, Kronstorf/Oberösterreich und an anderen Orten Berechtigte der Freizeitanlage Bre***** GmbH bzw Berechtigte der (als das den Kauf finanzierende Bankinstitut vorgesehenen) V*****-Bank ***** durch die Vorgabe, ein (rück-)zahlungsfähiger und (rück-)zahlungswilliger Käufer bzw Kreditnehmer zu sein, wobei er insbesondere angab, dass er den Kauf teils mit dem Erlös aus dem Verkauf seines (in Wahrheit von ihm nur gepachteten, wobei er den Pachtzins schuldig blieb) Gestütes in der Steiermark finanzieren werde, und wobei er ständig auf den Kaufvertragsabschluss drängte, zum Verkauf der Freizeitanlage (Reit- und Tennisanlage) "Bre*****" zum Kaufpreis von ca 835.000 Euro bzw zur Finanzierung dieses Kaufes, wobei es beim Versuch geblieben ist;

25. im Juni 2002 in Linz und an anderen Orten Jörg R***** durch die Vorgabe, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, wobei er überdies vorspiegelte, Eigentümer eines Gestütes bzw eines Reitstalles in der Steiermark zu sein, für die nächste Zeit den Eingang hoher Geldbeträge zu erwarten und über 6 Millionen ATS zu verfügen, die derzeit "eingefroren" seien, wobei er 30.000 Euro bzw 20.000 Euro benötige, um zu diesen Millionen-Beträgen zu gelangen, und indem er weiters vorspiegelte, er werde ihn an der Freizeitanlage Bre*****, die er zu kaufen beabsichtigte, beteiligen, zum Auslegen von zumindest 250 Euro für den Ankauf von Lebensmitteln, Getränken, Zigaretten, Telefonwertkarten etc und zur Ausfolgung von (bei der K*****bank ***** aufzunehmenden) 20.000 Euro, wobei es in Ansehung des letztgenannten Betrages beim Versuch geblieben ist;

26. im Juni 2002 in Enns Christian Hö***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, wobei er überdies vorspiegelte, er habe (aus dem Gestüt M*****) mehrere Millionen Schilling zu erwarten, zur Gewährung von Darlehen in der Höhe von 100 Euro und 4.000 Euro, wobei es in Ansehung des Betrages von 4.000 Euro beim Versuch geblieben ist;

27. im Zeitraum 13. bis 24. Juni 2002 in Enns Berechtigte der Firma Karl Wa***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter und Gast zu sein, wobei er sich auf dem Gästeblatt als Juwelier ausgab, zur Zur-Verfügung-Stellung eines Zimmers in der M*****-Straße ***** samt Frühstück und zur Bewirtung mit Getränken im Gesamtwert von 245,50 Euro;

28. am 10. Juni 2002 in Enns Karin Bi***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, wobei er insbesondere vorspiegelte, vermögend zu sein, über mehrere Fahrzeuge und über "eingefrorenes" Vermögen in der Höhe von 6 bis 7 Millionen ATS zu verfügen und den Geldbetrag bis Ende Juni 2002 zurückzahlen zu werden, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 2.000 Euro;

29. im Juni 2002 in Enns Karin Bi***** durch die Vorgabe, vermögend zu sein, über mehrere Fahrzeuge und über "eingeforenes" Vermögen in der Höhe von 6 bis 7 Millionen ATS zu verfügen und daher willens und finanziell in der Lage zu sein, einen Reiterhof (Freiheitanlage: "Bre*****") zum Preis von 15 Millionen ATS zu kaufen, wobei er einen Teilhaber suche und er sie an diesem Projekt beteiligen wolle, zur Ausfolgung von ca 545.046 Euro (vormals: 7,5 ATS Millionen), wobei er über Tage hinweg auf die Zur-Verfügung-Stellung dieses Geldbetrages drängte und wobei es beim Versuch geblieben ist, weil Karin Bi***** diesem Drängen nicht nachgab;

30. im März 2001 in Großlobming Franz St***** durch die Vorgabe, ein zur Zahlung des Arbeitsentgeltes fähiger und williger Arbeitgeber zu sein, zu Arbeitsleistungen (insbesondere Pferdebetreuung) im Gesamtwert von (restlich) zumindest ca 726 EURO;

31. Mitte April bis Mitte September 2001 in Obdachegg und Großlobming Johann G***** (Schmiede-Landmaschinen-Handel) in wiederholten Angriffen durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer und Vertragspartner zu sein, zum Verkauf und Lieferung verschiedener Werkzeuge, Ersatzteile etc sowie zur Durchführung von Reparaturen, Pferdeausschneidungen und Pferdebeschlagungen und zur Anfertigung von Werkstücken im Gesamtwert von ca 1.500 Euro;

32. im Oktober 2001 in Großlobming und St. Marein Heribert Kr***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, wobei er zunächst vorspiegelte, er werde sofort bei Lieferung Zahlung zu leisten, und er sodann bei Lieferung vorspiegelte, er werde in Kürze Zahlung leisten, zumal er in Punitz/Burgenland über "eingefrorenes" Vermögen in der Höhe von ca 3 Millionen ATS verfügen würde, zum Verkauf und zur Lieferung bzw Ausfolgung von 250 Stück "Hecken" im Gesamtwert von ca 290 Euro;

33. im Oktober 2001 in Großlobming und St. Marein Heribert Kr***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von ca 3.570 Euro;

34. im September 2000 in Großlobming Reinhard W***** durch die Vorgabe, er werde ihm ein gesundes Pferd verkaufen, zum Ankauf einer in Wahrheit kranken und daher minderwertigen Fuchsstute Warmblut zum Preis von ca 6.428 Euro (vormals 90.000 ATS) (Restschaden: ca 2.900 Euro);

35. am 8. September 2000 und ab 18. September 2000 (Rechnung vom 19. Jänner 2001) in Ehrenhausen und Großlobming in zwei Angriffen Berechtigte der "E*****-GmbH & Co KG" durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zur Lieferung von Wein und Sekt im Wert von (restlich) 447,34 Euro und (restlich) 2.906,46 Euro;

36. am 19. Juni 2000 in Großlobming und Wels Berechtigte der Ba*****-GmbH durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Pächter zu sein, zur Verpachtung des Reitbetriebes ***** Betriebsliegenschaft ohne Inventar mit den darauf befindlichen Gebäuden (Schaden: 30.682,47 Euro an ausständigem Pachtzins);

37. am 16. März 2001 in Großlobming Berechtigte der Agentur R***** bzw des "*****" durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde bzw Vertragspartner zu sein, zu Werbeeinschaltungen im Zusammenhang mit der Neueröffnung des Gestütes M***** im Zeitraum 16. bis 21. März 2001 zum Gesamtpreis von 436,04 Euro;

38. im Zeitraum Juli 2000 bis August 2001 in Großlobming in wiederholten Angriffen Berechtigte der Br***** AG durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zu Bierlieferungen zum Gesamtpreis von (restlich) 1.743,91 Euro;

39. im Mai 2001 in St. Stefan ob Leoben und Großlobming Engelbert E***** als Berechtigten des Fleischerfachgeschäftes E***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zur Lieferung von Fleischwaren zum Gesamtpreis von 355,70 Euro;

40. Anfang Dezember 2000 in Großlobming und Zeltweg Berechtigte der I*****-GmbH durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zur Lieferung von Ersatzteilen für eine Motorsäge zum Gesamtpreis von 51,37 Euro;

41. im März 2001 in Großlobming und Knittelfeld Berechtigte der La***** KG durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zur Lieferung von 1005 Liter Heizöl zum Gesamtpreis von 448,75 Euro;

42. am 8. März 2001 in Großlobming und Gaishorn Werner G***** als Geschäftsführer der M***** KEG durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde bzw Vertragspartner zu sein, wobei er überdies vorspiegelte, Eigentümer (und nicht bloß Pächter) des Gestütes M***** zu sein, zur Errichtung einer Internet-Web-Site bzw einer "Homepage", zur Erstellung eines Marketing-Konzeptes und zur Herstellung von Fotos zum Gesamtpreis von 2.005,77 Euro;

43. im April 2001 in Großlobming und Judenburg Mark P***** als E*****-Vertriebspartner durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zur Lieferung von Kühlwaren (Speise-Eis und Tiefkühlwaren) zum Gesamtpreis von 200,29 Euro;

44. im Februar 2001 in Großlobming Maria Buc***** und Peter P***** als Inhaber einer Brennstoffzentrale durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zur Lieferung von Heizöl zum Gesamtpreis von 461,18 Euro;

45. im Herbst 2000 in Großlobming und Knittelfeld in wiederholten Angriffen Berechtigte der Firmen Sta***** AG bzw Q***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zu Warenlieferungen zum Gesamtpreis von 583,87 Euro;

46. im September 2000 in Großlobming und Knittelfeld Berechtigte der Elektro Th***** OHG durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, zur Lieferung von Material für Elektrorenovierungsarbeiten zum Gesamtpreis von 1.364,07 Euro;

47. im Zeitraum Oktober bis Dezember 2000 und Juni bis September 2001 in Großlobming Christian Bo***** durch die Vorgabe, ein zur Zahlung des Arbeitsentgeltes fähiger und williger Arbeitgeber zu sein, zu Arbeitsleistungen (insbesondere Pferdepflege, Pferdebetreuung, Stallarbeiten, Stall-Instandhaltungsarbeiten, Instandhaltung der Heuernte-Maschine, Arbeiten am Feld) im Gesamtwert von ca 3.778,90 Euro (vormals 30.000 ATS für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2000, und vormals 22.000 ATS für den Zeitraum Juni 2001 bis September 2001);

48. im Zeitraum Mai bis August 2001 in Großlobming Sonja Sc***** durch die Vorgabe, ein zur Zahlung des Arbeitsentgeltes fähiger und williger Arbeitgeber zu sein, zu Arbeitsleistungen im Gesamtwert von 5.780,69 Euro;

49. im Zeitraum 9. Juni bis 25. Juli 2001 in Großlobming Olena F***** durch die Vorgabe, ein zur Zahlung des Arbeitsentgeltes fähiger und williger Arbeitgeber zu sein, zu Arbeitsleistungen (Köchin in der Küche der Sch*****) im Gesamtwert von (restlich) 1.344,45 Euro;

50. im Zeitraum 15. April bis 12. Mai 2001 in Großlobming Bernhard Tra***** durch die Vorgabe, ein zur Zahlung des Arbeitsentgeltes fähiger und williger Arbeitgeber zu sein, zu Arbeitsleistungen (Koch und Kellner in der Sch*****) im Gesamtwert von 2.121,56 Euro;

51. im Zeitraum November 2001 bis Februar 2002 in Großlobming Herbert Tr***** durch die Vorgabe, ein zur Zahlung des Arbeitsentgeltes fähiger und williger Arbeitgeber zu sein, zu Arbeitsleistungen im Gesamtwert von (restlich) 363,40 Euro;

52. am 31. Dezember 2000 in Großlobming Robert Pek***** und Jürgen D***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, wobei er überdies vorspiegelte, Eigentümer des Gestütes M***** zu sein, zum Verkauf von Inventargegenständen der Sch***** zum Preis von (restlich) 5.160 Euro;

53. am 21. November 2001 und Ende Dezember 2001 in Großlobming Walter Pe***** durch die Vorgabe, willens und in der Lage zu sein, ihm das Pferd Sunflower zu verkaufen und ihm dadurch Eigentum an diesem Pferd zu verschaffen, wobei er insbesondere verschwieg, dass das Pferd in Wahrheit bereits im September 2001 zu 6 E 2069/01g und andere des Bezirksgerichtes Knittelfeld gepfändet worden war, zur Bezahlung des Kaufpreises und von Einstellgebühren (für Dezember 2001 bis Mai 2002) in der Gesamthöhe von ca 2.616 Euro;

54. am 28. Februar 2002 in Knittelfeld Angelika E***** als Berechtigte der Frühstückspension E***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Gast zu sein, zur Zur-Verfügung-Stellung eines Doppelzimmers samt Frühstück zum Gesamtpreis von 299,41 Euro;

B) teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter zu den

nachgenannten Zeiten an den nachangeführten Orten die nachgenannten fremden beweglichen Sachen in einem 40.000 Euro übersteigenden Gesamtwert den Nachgenannten durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die teils schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht vornahm, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 20. Dezember 2001 und 4. Jänner 2002 in Großlobming zwei Heizlüfter im Gesamtwert von 36 Euro Berechtigten der Ba*****-GmbH durch Aufbrechen zweier Türen zum Restaurant Sch*****;

2. am 20. März 2002 in Knittelfeld, indem er die gutgläubigen Alfred L*****, Günter G***** und Herbert Tr***** durch Erteilung eines Bezug habenden Auftrages dazu bestimmte, am 20. März 2002 in Großlobming das Inventar des Restaurants Sch***** (Kücheneinrichtung und sonstige Einrichtungsgegenstände) im Gesamtwert von ca 150.000 Euro Berechtigten der Ba*****-GmbH durch Einschlagen eines Fensters bzw Einsteigen durch ein beschädigtes Fenster und durch Aufbrechen der Küchen-Eingangstüre mit dem Vorsatz wegzunehmen, Kurt Z***** durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

C) kurz nach Februar 2000 in Hollabrunn ein ihm anvertrautes Gut in

einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich ihm von der Eigentümerin Christine T***** zur Durchführung bzw zur Veranlassung der Durchführung der Schätzung und des Putzens übergebene zwei Goldringe (mit blauem und grünem Stein) im Gesamtwert von zumindest 363,36 Euro, dadurch, dass er die Ringe nicht an Christine T***** zurückstellte, sondern die Ringe "versetzte" bzw verpfändete und den dabei erzielten Erlös für sich behielt, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

D) im September 2001 in Großlobming in zwei Angriffen Christian

B***** durch die unter Vorhalt eines Revolvers getätigten Aufforderungen, er möge den Hof verlassen, somit durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Anwesens bzw Gestütes M***** genötigt, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist;

E) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten um den Februar 2001 in Hollabrunn und an anderen Orten in wiederholten Angriffen Christine T***** durch die Äußerungen, er werde ihre Kinder, insbesondere Dominik T*****, umbringen bzw ihnen etwas antun, mit dem Tod (ihrer Kinder) gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

F) zu den nachgenannten Zeiten an den nachangeführten Orten Christine

T***** auf die nachgenannte Weise vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar:

1. in der Nacht zum 8. September 1999 in Punitz durch Würgen am Hals (Schwellung und Abschürfungen an der linken Halsseite verbunden mit starken Schmerzen im Halsbereich);

2. im April 2000 in Gratkorn durch starkes Würgen am Hals und Versetzen von Ohrfeigen (deutliche Würgemale am Hals verbunden mit Schmerzen im Halsbereich für die Dauer einer Woche);

3. im Herbst 2000 in Hollabrunn durch Stoßen gegen einen Sessel und Versetzen einer Ohrfeige (blutende Wunde am rechten Ellbogen und Abschürfungen).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5 "lit" a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4,, 5, 5 "lit" a, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert zu Faktum A 36 die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Bausachverständigen zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte erhebliche Investitionen in M***** getätigt hat, sodass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Eingehens des gegenständlichen Pacht-Kaufvertrages mit der B*****gesmbH weder zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig gewesen wäre und mit diesen Investitionen die Forderungen der B*****gesmbH bei weitem abgedeckt sind".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert zu Faktum A 36 die Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines Bausachverständigen zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte erhebliche Investitionen in M***** getätigt hat, sodass der Angeklagte zum Zeitpunkt des Eingehens des gegenständlichen Pacht-Kaufvertrages mit der B*****gesmbH weder zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig gewesen wäre und mit diesen Investitionen die Forderungen der B*****gesmbH bei weitem abgedeckt sind".

Zu Recht verfiel der Antrag der Abweisung, vermag doch der Sachverständige zur Klärung des inneren Vorhabens des Angeklagten (Zahlungsunwillen) nichts beizutragen. Im Übrigen ist auf die vom Erstgericht zitierte Bestimmung des Pachtvertrages zu verweisen, deren Geltung gar nicht bestritten wird.

Ohne Verletzung von Verteidigungsrechten wurde auch der Antrag auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte der Christine T***** keine strafrechtlich relevanten Verletzungen zugefügt bzw diese überhaupt nicht verletzt hat, abgewiesen (Fakten F). Wie das erkennende Gericht im Zwischenerkenntnis nämlich richtig ausführt, betrifft die Frage, ob eine Verletzung eingetreten ist, die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts und die Beurteilung der Verletzung als strafrechtlich relevant die Rechtsfrage, welche ebenso wie die Tatfrage allein vom Gericht zu lösen ist. Dass dieses wegen besonderer Schwierigkeit des Falles nicht imstande wäre,allfällig eingetretene Verletzungen beurteilen zu können, wurde im Antrag nicht behauptet.

Vorweg zur Mängelrüge (Z 5):Vorweg zur Mängelrüge (Ziffer 5,):

Zufolge des Gebotes des § 270 Abs 2 Z 5 StPO sind die Urteilsgründe in gedrängter Form darzustellen; somit ist nicht auf unerhebliche Details im Verfahren einzugehen. Zudem sind die Tatrichter verhalten, ihre Feststellungen nach einer auf einer Gesamtschau über alle Beweisergebnisse beruhenden Beweiswürdigung zu treffen. Wenn also danach getrachtet wird, unter Hervorkehrung unwesentlicher Details oder aus dem Zusammenhang gerissener angeblicher Beweisergebnisse die Richtigkeit der Feststellungen zu bezweifeln, wird solcherart kein Begründungsmangel aufgezeigt.Zufolge des Gebotes des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO sind die Urteilsgründe in gedrängter Form darzustellen; somit ist nicht auf unerhebliche Details im Verfahren einzugehen. Zudem sind die Tatrichter verhalten, ihre Feststellungen nach einer auf einer Gesamtschau über alle Beweisergebnisse beruhenden Beweiswürdigung zu treffen. Wenn also danach getrachtet wird, unter Hervorkehrung unwesentlicher Details oder aus dem Zusammenhang gerissener angeblicher Beweisergebnisse die Richtigkeit der Feststellungen zu bezweifeln, wird solcherart kein Begründungsmangel aufgezeigt.

Da die Tatrichter aus den objektivierten Vermögensverhältnissen des Angeklagten, dem Inhalt seiner Vorverurteilungen, seiner Geschäftstätigkeit und seinem äußeren Verhalten auf einen Vorsatz zur Täuschung über seine Vermögensverhältnisse bzw Zahlungsfähigkeit, vor allem aber auch über seinen Zahlungswillen festgestellt haben, ist dies in Anbetracht der aufgezählten berücksichtigten Umstände weder mit den Denkgesetzen noch mit grundlegenden Erfahrungsgesetzen in Widerspruch stehend.

Insgesamt zeigen die Beschwerdeausführungen keine der in Z 5 genannten, als Begründungsmängel anzusehende Fehler auf. Im Übrigen:Insgesamt zeigen die Beschwerdeausführungen keine der in Ziffer 5, genannten, als Begründungsmängel anzusehende Fehler auf. Im Übrigen:

Zu den Fakten A) 1. bis 4.:

Einzelne Teile der Aussage der Zeugin Christine T***** hervorhebend stellt die Beschwerde eine (gelungene) Täuschung des Tatopfers über die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten in Abrede, abgesehen davon lässt, dieses Vorbringen die Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung (S 91/VII) unbeachtet, wonach der Angeklagte ihr "rhetorisch überlegen" gewesen wäre und immer wieder Rückzahlung versprochen hätte. Im Übrigen ist auch zu diesen Fakten auf den mängelfrei festgestellten Vorsatz zur Täuschung auch über seinen Rückzahlungswillen hinzuweisen.

Zu Faktum A) 6.:

Mit der Behauptung, zur Zahlung der Vertragskosten aufgrund der nur zum Teil zitierten Zeugenaussage des Georg Be***** nicht verpflichtet gewesen zu sein, wird verschwiegen, dass dieser Zeuge ausdrücklich eine vom Angeklagten vertraglich eingegangene Verpflichtung zur Kostentragung angab.

Die Behauptung, dem Zeugen Dr. S***** sei anlässlich der Verpachtung des Gutes P***** die finanzielle Situation des Angeklagten klargewesen, eine Täuschung über Tatsachen hierüber sei also nicht erfolgt, übergeht einmal mehr, die weitere Zeugenaussage insbesondere darüber, dass der Angeklagte dem Zeugen gegenüber eine Umschuldung (für diesen) glaubhaft dargestellt und auch verschiedene Partner angeführt hätte, was sich jedoch als "Luftblase" erwiesen hätte und ohne diese Behauptungen ein Pachtvertrag nie abgeschlossen worden wäre (S 339 f/VII).

Zum Faktum A) 15.:

Neuerlich die Aussage eines Zeugen nicht in ihrer Gesamtheit beachtend wird auch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung durch Dr. Matthias D***** als zuständiger Kreditreferent der E***** AG in Abrede gestellt: Bloß die Täuschung über Eigenmittel des Angeklagten ist nicht gelungen (S 257/VII); der Vorsatz der gelungenen Täuschung über den Rückzahlungswillen des Angeklagten wird ohnedies nicht in Abrede gestellt.

Zum Faktum A) 22.:

Auch hier unterzieht die Beschwerde bloß Teile der Aussage eines Zeugen einer isolierten Betrachtung,indem sie einen durch den Angeklagten veranlassten Irrtum des Zeugen DI Helmut H***** in Abrede stellt, weil dieser "gewusst" hätte, er werde ihm das Geld nicht zurückgeben und er nicht mehr damit gerechnet habe, vom Beschuldigten das Geld zurückzuerhalten. Verschwiegen wird, dass der Zeuge "in den ersten Jahren eigentlich schon damit rechnete" das Geld zurückzubekommen, und in weiterer Folge er zwar nicht die Rückgabe des Geldes, sondern eine Gegenleistung in Form einer Auftragserteilung für die Planung eines Reitstalles, was ihm hiefür vom Angeklagten in Aussicht gestellt wurde, erwartet hätte.

Zum Faktum A) 26.:

Ebenfalls durch Übergehen erheblicher Teile von Zeugenaussagen wird ein durch den Angeklagten bewirkter Irrtum des Zeugen Christian Hö*****, der angegeben hatte, ihm sei klargewesen, dass der Angeklagte über kein aktuelles Einkommen verfüge, in Abrede gestellt. Verschwiegen werden die Angaben dieses Zeugen über die (unrichtigen) Behauptungen des Angeklagten über künftiges Vermögen bzw Einkommen. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit verkennt die Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Zu den Fakten A) 28. und 29.:

Das Vorbringen missachtet die mängelfreien Feststellungen der Täuschung über sein angebliches "eingefrorenes" Vermögen von mehreren Millionen Schilling sowie über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit.

Zum Faktum A) 30.:

Wieder argumentiert die Beschwerde bloß mit Teilen einer Zeugenaussage und übergeht jene Vernehmungsergebnisse, nach welchen dieser Zeuge - wie für frühere Leistungen nach dem Verhalten des Angeklagten - auch eine Bezahlung für seine Arbeitsleistung im März 2001 erwartete.

Zum Faktum A) 34.:

Behauptet wird eine Unvollständigkeit durch Unterlassung der Berücksichtigung der Aussagen der Dr. Christian P***** und des Manfred L*****, weil sich aus diesen ergeben würde, dass das an den Zeugen W***** verkaufte Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufes gesund gewesen wäre. Das Erstgericht war jedoch nicht verhalten, hierauf einzugehen, hat doch der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung die Krankheit des Pferdes zugestanden (S 207/II), desgleichen die auch vom Zeugen W***** in ON 118 angegebene Rücknahme des Pferdes wegen einer Nervenerkrankung. Dazu kommt, dass der Zeuge Dr. P***** "zu einem an den Zeugen W***** verkauften Pferd" keine Angaben machen konnte (S 351/II) und der Zeuge L***** bloß angab, "dass ihm nichts aufgefallen sei".

Zu den Fakten B) 1. und 2.:

Umfänglich und nach Art einer Schuldberufung trachtet die Beschwerde Zweifel an der Feststellung zu erwecken, dass dem Angeklagten bekannt gewesen wäre, eine rechtsgültige Weiterverpachtung des Restaurants Sch***** an ihn sei nicht erfolgt. Abgesehen davon, dass Ausführungen solcher Art unzulässig sind, gehen sie auch am Entscheidenden vorbei, nämlich an jener Tatsachenfeststellung, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt an den in der Sch***** befindlichen Gegenständen Eigentum erworben hatte (US 23).

Im Übrigen sind die Konstatierungen zur Täterschaft des Angeklagten zureichend begründet; formale Mängel werden dagegen nicht aufgezeigt.

Zum Faktum A) 33.:

Entgegen der Beschwerde liegt zwischen Urteilsspruch und Gründen kein Widerspruch vor, ist doch der Umstand, dass die Taten teils beim Versuch blieben, sowohl in den Gründen (US 22) auch hinsichtlich dieses Faktums als auch im Urteilsspruch (letzter Halbsatz des ersten Absatzes) festgehalten.

Die Tatsachenrügen (Z 5 "lit" a) richtet sich gegen den Schuldspruch zu den Fakten C), E) und F). Sie sucht darzulegen, dass diesen Schuldsprüchen (unrichtige) Anzeigen der Zeugin Christine T***** aus enttäuschter Liebe zugrundeliegen würden, zeigt solcherart jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf.Die Tatsachenrügen (Ziffer 5, "lit" a) richtet sich gegen den Schuldspruch zu den Fakten C), E) und F). Sie sucht darzulegen, dass diesen Schuldsprüchen (unrichtige) Anzeigen der Zeugin Christine T***** aus enttäuschter Liebe zugrundeliegen würden, zeigt solcherart jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) meint zu den Fakten A) 1. bis 54., dass hiezu die Feststellung aller objektiven und subjektiven Merkmale der Straftaten in den Entscheidungsgründen fehlen würden, welche nur umfassend auf den Spruch verweisen würden.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) meint zu den Fakten A) 1. bis 54., dass hiezu die Feststellung aller objektiven und subjektiven Merkmale der Straftaten in den Entscheidungsgründen fehlen würden, welche nur umfassend auf den Spruch verweisen würden.

Die Beschwerde unterlässt es jedoch im Einzelnen darzulegen, welche Konstatierungen über die in den Gründen und dem mit diesen eine Einheit bildenden, umfassende Details zu den Taten enthaltenden Urteilsspruch noch zu treffen gewesen wären.

Zu den Fakten A) 24., 25., 26., D) teilweise sowie zu A 29. und 33. orientiert sich die Rechtsrüge nicht am Urteilssubstrat, wonach die Taten bereits ins Versuchsstadium getreten sind, und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Gleiches gilt für das Vorbringen zum Faktum A) 36., welches den ausdrücklich konstatierten Betrugsvorsatz in Abrede stellt und Konstatierungen vermisst, in Wahrheit jedoch auf dem Angeklagten genehmere als festgestellt wurden abzielt.

Zum Faktum E) wird das Fehlen notwendiger Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Formulierung "in der Absicht" für die Vorsatzform des "dolus directus specialis" nicht ausreichend sein soll. Aus Z 9 lit b wird die Verjährung des Faktums A) 23. behauptet, jedoch einmal mehr - indem die Tat als allein bestehend dargelegt wird - nicht vom gesamten auf eine gewerbsmäßige Begehung abstellenden Tatsachensubstrat ausgegangen.Zum Faktum E) wird das Fehlen notwendiger Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Formulierung "in der Absicht" für die Vorsatzform des "dolus directus specialis" nicht ausreichend sein soll. Aus Ziffer 9, Litera b, wird die Verjährung des Faktums A) 23. behauptet, jedoch einmal mehr - indem die Tat als allein bestehend dargelegt wird - nicht vom gesamten auf eine gewerbsmäßige Begehung abstellenden Tatsachensubstrat ausgegangen.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d StPO zurückzuweisen. Über die Berufung des Angeklagten hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden (§ 296 Abs 3 StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach § 290 Abs 1 StPO zustehenden Befugnis vorbehält (§ 285d Abs 2 StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen. Über die Berufung des Angeklagten hingegen wird gesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vorbehält (Paragraph 285 d, Absatz 2, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75774 13Os59.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00059.04.1103.000

Dokumentnummer

JJT_20041103_OGH0002_0130OS00059_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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