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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §10 Abs5 idF 2003/I/101;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/01/0863 E 19. Februar 2009 2007/20/0624 E 26. Juni 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat Dr. Berger, die Hofrätin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der A, vertreten durch Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Triester Straße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. November 2006, Zl. 306.814-C1/E1-V/15/06, betreffend §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie deren Geschwister reisten, nachdem sie zuvor in Polen, Tschechien und der Slowakei gewesen waren, am 9. Oktober 2005 in das Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführerin ist - ebenso wie ihre Eltern - russische Staatsangehörige, wurde am 21. August 2006 in Österreich geboren und brachte am 31. August 2006 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Von ihren Eltern und Geschwistern waren bereits im Oktober 2005 Asylanträge in Österreich eingebracht worden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) festgestellt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde unter anderem auf Art. 4 Abs. 3 der Dublin-Verordnung, wonach die "Situation eines mit dem Asylwerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Z i gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteiles oder seines Vormundes verbunden" ist, sodass der Mitgliedstaat, der für die Prüfung des Asylantrages dieses Elternteiles (Vormunds) zuständig ist, auch die Zuständigkeit hinsichtlich des Minderjährigen besitzt. Ebenso werde nach dieser Bestimmung "bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylwerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss". Für die Prüfung der Asylanträge der Eltern und der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin sei auf Grund der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Dezember 2005, Zlen. 265.863/0-V/15/05, 265.862/0-V/15/05, 265.864/0-V/15/05 sowie 265.865/0-V/15/05, Polen zuständig.
Über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat die zuvor angeführten, die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide mit Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zlen. 2006/19/0433 bis 0436, aufgehoben.
Dieser Umstand schlägt auch auf das Verfahren der Beschwerdeführerin durch und belastet den ihr gegenüber erlassenen Bescheid der belangten Behörde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus § 34 Abs. 4 AsylG. Insofern hat sich die Rechtslage gegenüber jener, die gemäß § 10 Abs. 5 des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 gegolten hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560), inhaltlich nicht verändert. Auch nach § 34 Abs. 4 AsylG sollen die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden und es soll allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen, die ein Familienmitglied für sich optimal erreicht (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) Rz 522 und 536).
In Anbetracht der Aufhebung der die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheide und infolge der dieser Aufhebung inne wohnenden ex tunc-Wirkung (§ 42 Abs. 3 VwGG) erweist sich der angefochtene Bescheid somit als verfehlt (vgl. auch dazu die im schon zitierten Erkenntnis vom 20. April 2006 dargestellten Gründe).
Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzforderung 2003.
Wien, am 26. Juni 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007200281.X00Im RIS seit
17.07.2007Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010