TE OGH 2004/11/4 12Os117/04

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emmanuel D***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 143 Hv 43/03x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes vom 22. September 2003 (ON 67) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solé, sowie des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Juraczka zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emmanuel D***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 143 Hv 43/03x des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes vom 22. September 2003 (ON 67) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solé, sowie des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Juraczka zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. September 2003, GZ 143 Hv 43/03x-67, verletzt durch den Ausspruch, dass die Ansprüche der Privatbeteiligten BI Manfred V***** und Major Helmut S***** in Höhe von insgesamt 1.500 EUR aus dem vom Bund infolge rechtskräftig angeordneter Abschöpfung der Bereicherung vereinnahmten Geldbetrag von 2.005 EUR (§ 373b StPO) befriedigt werden, das Gesetz in der Bestimmung des § 373b StPO iVm § 1 JN.Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. September 2003, GZ 143 Hv 43/03x-67, verletzt durch den Ausspruch, dass die Ansprüche der Privatbeteiligten BI Manfred V***** und Major Helmut S***** in Höhe von insgesamt 1.500 EUR aus dem vom Bund infolge rechtskräftig angeordneter Abschöpfung der Bereicherung vereinnahmten Geldbetrag von 2.005 EUR (Paragraph 373 b, StPO) befriedigt werden, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 373 b, StPO in Verbindung mit Paragraph eins, JN.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 21. Juli 2003, GZ 143 Hv 43/03x-54, wurde Emmanuel D***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 erster Fall SMG und der Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs l, 84 Abs 2 Z 4 StGB schuldig erkannt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 21. Juli 2003, GZ 143 Hv 43/03x-54, wurde Emmanuel D***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, erster Fall SMG und der Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB sowie der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Abs l, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt.

Den anlässlich seiner Verhaftung von ihm verletzten Privatbeteiligten BI Manfred V***** und Major Helmut S***** wurden gemäß § 369 StPO Schadenersatzbeträge in Höhe von 1.000 EUR bzw 500 EUR zugesprochen. Gemäß § 20 Abs 1 StGB wurde schließlich die unrechtmäßige Bereicherung in Höhe des sichergestellten (aus dem Drogenhandel des Angeklagten stammenden - vgl S 9) Bargeldbetrages von 2.005 EUR abgeschöpft.Den anlässlich seiner Verhaftung von ihm verletzten Privatbeteiligten BI Manfred V***** und Major Helmut S***** wurden gemäß Paragraph 369, StPO Schadenersatzbeträge in Höhe von 1.000 EUR bzw 500 EUR zugesprochen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB wurde schließlich die unrechtmäßige Bereicherung in Höhe des sichergestellten (aus dem Drogenhandel des Angeklagten stammenden - vergleiche S 9) Bargeldbetrages von 2.005 EUR abgeschöpft.

Am 22. September 2003 fasste der Vorsitzende des Jugendschöffengerichtes über Antrag der Privatbeteiligten (ON 56) den insoweit unbekämpft gebliebenen Beschluss, dass deren Ansprüche im Ausmaß von insgesamt 1.500 EUR gemäß § 373b StPO aus dem vom Bund infolge rechtskräftig angeordneter Abschöpfung der durch Drogenhandel bewirkten Bereichung vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden (ON 67).Am 22. September 2003 fasste der Vorsitzende des Jugendschöffengerichtes über Antrag der Privatbeteiligten (ON 56) den insoweit unbekämpft gebliebenen Beschluss, dass deren Ansprüche im Ausmaß von insgesamt 1.500 EUR gemäß Paragraph 373 b, StPO aus dem vom Bund infolge rechtskräftig angeordneter Abschöpfung der durch Drogenhandel bewirkten Bereichung vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden (ON 67).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz in zweifacher Hinsicht nicht im Einklang:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 373b StPO durch den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes schon dem Grunde nach mangels Identität der Tat (schwere Körperverletzung), aus der die Privatbeteiligtenzusprüche resultierten und dem der Abschöpfung der Bereicherung zu Grunde liegenden Suchtgiftverbrechen verfehlt ist (Mayerhofer StPO5 § 191 E 23; vgl auch den Wortlaut des § 373b StPO:Zunächst ist festzuhalten, dass die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 373 b, StPO durch den Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes schon dem Grunde nach mangels Identität der Tat (schwere Körperverletzung), aus der die Privatbeteiligtenzusprüche resultierten und dem der Abschöpfung der Bereicherung zu Grunde liegenden Suchtgiftverbrechen verfehlt ist (Mayerhofer StPO5 Paragraph 191, E 23; vergleiche auch den Wortlaut des Paragraph 373 b, StPO:

"...dem durch die strafbare Handlung Geschädigten ..."). Darüber hinaus wurde aber auch die Frage der Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche unrichtig beurteilt:

Ist im Falle einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte gemäß § 373b StPO unbeschadet des § 373a leg cit das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, weil ihnen eine Verfügung über die bereits rechtskräftig zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Geldbeträge nicht mehr zukommt (1 Ob 41/95 = SZ 69/16). Vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte, auch ohne vorangehendes Verwaltungs- oder Aufforderungsverfahren (EvBl 1970/244), der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen (Spenling in WK-StPO Rz 2, Fabrizy StPO9 Anm l, jeweils zu § 373b, Mayerhofer StPO5 § 191 E 19 bis 21 sowie § 373b Anm 3). Somit hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den ihm obliegenden Kompetenzbereich überschritten und durch die irrtümliche Bejahung der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs gegen § 373b StPO iVm § 1 JN (Ballon in Fasching2 I JN § 1 Rz 69) verstoßen.Ist im Falle einer Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte gemäß Paragraph 373 b, StPO unbeschadet des Paragraph 373 a, leg cit das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind die Strafgerichte jedoch nicht berufen, weil ihnen eine Verfügung über die bereits rechtskräftig zu Gunsten des Bundes vereinnahmten Geldbeträge nicht mehr zukommt (1 Ob 41/95 = SZ 69/16). Vielmehr steht dem Geschädigten zur Durchsetzung der ihm erwachsenen Rechte, auch ohne vorangehendes Verwaltungs- oder Aufforderungsverfahren (EvBl 1970/244), der Zivilrechtsweg gegen den Bund offen (Spenling in WK-StPO Rz 2, Fabrizy StPO9 Anmerkung l, jeweils zu Paragraph 373 b,, Mayerhofer StPO5 Paragraph 191, E 19 bis 21 sowie Paragraph 373 b, Anmerkung 3). Somit hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den ihm obliegenden Kompetenzbereich überschritten und durch die irrtümliche Bejahung der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs gegen Paragraph 373 b, StPO in Verbindung mit Paragraph eins, JN (Ballon in Fasching2 römisch eins JN Paragraph eins, Rz 69) verstoßen.

Die rechtsirrige Vorgangsweise hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil der Verurteilte durch die Befriedigung der den Privatbeteiligten zustehenden Ansprüche zu Lasten des Bundes von einer ihn treffenden Leistungspflicht befreit wurde, sodass die Gesetzesverletzung bloß festzustellen war.

Anmerkung

E7541612Os117.04

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3726 = ÖJZ-LSK 2005/56 = ÖJZ-LSK 2005/57 = Jus-ExtraOGH-St 3731 = RZ 2005,69 EÜ30 - RZ 2005 EÜ30 = EvBl 2005/72 S 312 -EvBl 2005,312 = SSt 2004/82XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00117.04.1104.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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