TE OGH 2004/11/4 2Ob252/04d

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Gerald Seidl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Ernst H*****, 2.) Elfriede H*****, beide vertreten durch Dr. Peter-Leo Kirste, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 15. Juli 2004, GZ 53 R 125/04w-12, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 5. Jänner 2004, GZ 2 C 2082/03b-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 732,23 (darin EUR 122,04 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die direkte Bestrahlung eines Nachbargrundstückes mittels eines Scheinwerfers eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB darstellt, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden, weil es auch im Falle einer Beurteilung als mittelbare Immission nach dem vom Erstgericht ermittelten Sachverhalt ohnehin schon an der dann maßgeblichen Ortsüblichkeit (sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung) fehlt. Die dagegen in der Berufung erhobene Rechtsrüge der Beklagten stellt sich insoweit als Beweisrüge dar, die aber erfolglos geblieben ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Hinweis auf die vorgelegten Lichtbilder, die andere in derselben Gemeinde montierte Halogenscheinwerfer zeigen, entgegengehalten, diesen Lichtbildern sei nicht zu entnehmen, dass auch von den abgebildeten Scheinwerfern eine direkt auf ein (wenige Meter entferntes) Nachbarhaus gerichtete Lichteinwirkung (mit Ausleuchtung der Wohnräume) ausgehe. Somit ist der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, dass der Rahmen des Ortsüblichen überschritten wurde, in welchem Fall auch eine nur mittelbare Immission nicht zu dulden ist.Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die direkte Bestrahlung eines Nachbargrundstückes mittels eines Scheinwerfers eine unmittelbare Zuleitung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, Satz 2 ABGB darstellt, muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden, weil es auch im Falle einer Beurteilung als mittelbare Immission nach dem vom Erstgericht ermittelten Sachverhalt ohnehin schon an der dann maßgeblichen Ortsüblichkeit (sowohl für das Maß der Immission als auch für das Maß der Beeinträchtigung) fehlt. Die dagegen in der Berufung erhobene Rechtsrüge der Beklagten stellt sich insoweit als Beweisrüge dar, die aber erfolglos geblieben ist. Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Hinweis auf die vorgelegten Lichtbilder, die andere in derselben Gemeinde montierte Halogenscheinwerfer zeigen, entgegengehalten, diesen Lichtbildern sei nicht zu entnehmen, dass auch von den abgebildeten Scheinwerfern eine direkt auf ein (wenige Meter entferntes) Nachbarhaus gerichtete Lichteinwirkung (mit Ausleuchtung der Wohnräume) ausgehe. Somit ist der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, dass der Rahmen des Ortsüblichen überschritten wurde, in welchem Fall auch eine nur mittelbare Immission nicht zu dulden ist.

Die Formulierung des Unterlassungsbegehrens im konkreten Einzelfall widerspricht nicht den allgemeinen Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Justiz RS0010509, RS0037178, RS0117853; zu Lichtimmissionen insbesondere 1 Ob 96/03d = EvBl 2003/176), weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.Die Formulierung des Unterlassungsbegehrens im konkreten Einzelfall widerspricht nicht den allgemeinen Grundsätzen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes vergleiche RIS-Justiz RS0010509, RS0037178, RS0117853; zu Lichtimmissionen insbesondere 1 Ob 96/03d = EvBl 2003/176), weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt.

Die Revision war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E75128 2Ob252.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00252.04D.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0020OB00252_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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