Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich T***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erich T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. März 2004, GZ 29 Hv 159/03p-48, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich T***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erich T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. März 2004, GZ 29 Hv 159/03p-48, sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen (Schuldspruch des Angeklagten Erich T***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen [Punkt 2.] sowie Freispruch der Angeklagten Monika T***** und Teilfreispruch des Angeklagten Erich T*****) unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Erich T***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida [Punkt 1.] und demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich des Widerrufsbeschlusses nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen (Schuldspruch des Angeklagten Erich T***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen [Punkt 2.] sowie Freispruch der Angeklagten Monika T***** und Teilfreispruch des Angeklagten Erich T*****) unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Erich T***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida [Punkt 1.] und demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich des Widerrufsbeschlusses nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene (Teil-)Freisprüche enthält, wurde der Angeklagte Erich T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGBMit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene (Teil-)Freisprüche enthält, wurde der Angeklagte Erich T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB
(1.) und des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2, Abs 5 Z 4 und Z 5 StGB (2.) schuldig erkannt.(1.) und des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2,, Absatz 5, Ziffer 4 und Ziffer 5, StGB (2.) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Kundl
1. am 31. Mai 1998 einen Bestandteil seines Vermögens um 70.710,67 EUR (973.000 S) an die Firma M.T***** GmbH (später: T***** GmbH) veräußert, wobei der tatsächlich übertragene Wert 185.315,72 EUR (2,550.000 S) betrug, und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wodurch er einen Schaden in der Höhe von 114.605,05 EUR (1,577.000 S) herbeiführte;
2. vom 1. Jänner 2000 bis 31. März 2000 als faktischer und eingetragener Geschäftsführer in fahrlässiger Unkenntnis und vom 1. April 2000 bis 19. Februar 2001 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma T***** GmbH grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er kridaträchtig handelte, indem er vom 1. Jänner 2000 bis 19. Februar 2000 Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde und vom 1. April 2000 bis 19. Februar 2001 Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, auf eine solche Weise erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten Erich T***** aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO allein gegen den Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (1.) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten Erich T***** aus den Gründen der Ziffer 5,, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO allein gegen den Schuldspruch wegen betrügerischer Krida (1.) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a) zeigt unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach die laut Feststellungen durch die M.T***** GmbH vom Einzelunternehmen Erich T***** um den Betrag von 973.000 S übernommenen Halb- und Fertigprodukte ("worin auch Rohstoffe beinhaltet sind" - US 23) im Wert von (zumindest) 2.550.000 S (US 3, 13) teilweise unter Eigentumsvorbehalt standen (S 79/V; vgl auch S 493 ff der ON 15; S 317 ff der ON 18 in ON 23), zutreffend Feststellungsmängel zur relevanten Frage auf, ob hinsichtlich der übernommenen Waren Eigentumsvorbehalte vereinbart waren bzw inwieweit die Produkte bei Übernahme durch die Gesellschaft bereits im Eigentum des Angeklagten standen.Die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,) zeigt unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach die laut Feststellungen durch die M.T***** GmbH vom Einzelunternehmen Erich T***** um den Betrag von 973.000 S übernommenen Halb- und Fertigprodukte ("worin auch Rohstoffe beinhaltet sind" - US 23) im Wert von (zumindest) 2.550.000 S (US 3, 13) teilweise unter Eigentumsvorbehalt standen (S 79/V; vergleiche auch S 493 ff der ON 15; S 317 ff der ON 18 in ON 23), zutreffend Feststellungsmängel zur relevanten Frage auf, ob hinsichtlich der übernommenen Waren Eigentumsvorbehalte vereinbart waren bzw inwieweit die Produkte bei Übernahme durch die Gesellschaft bereits im Eigentum des Angeklagten standen.
In Bezug auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren könnte nämlich nur das Anwartschaftsrecht des Schuldners an den übereigneten Sachen (im Umfang schon geleisteter Zahlungen) Tatobjekt im Sinne des § 156 StGB sein. Die vom Schuldspruch umfassten Produkte könnten somit nur insoweit Gegenstand des Kridadeliktes sein, als der Angeklagte als deren Käufer bereits vor ihrer Übertragung an die Gesellschaft ein Anwartschaftsrecht oder Eigentum erworben hatte (13 Os 89/86; 11 Os 63/99), wobei fallbezogen nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies (bloß) im Umfang der geleisteten Teilzahlung zutrifft. Hinzu kommt, dass die Tatrichter zu den Gläubigern des Angeklagten, deren Forderungen und zum Eintritt eines kausalen Befriedigungsausfalles keine tragfähigen Feststellungen getroffen haben.In Bezug auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren könnte nämlich nur das Anwartschaftsrecht des Schuldners an den übereigneten Sachen (im Umfang schon geleisteter Zahlungen) Tatobjekt im Sinne des Paragraph 156, StGB sein. Die vom Schuldspruch umfassten Produkte könnten somit nur insoweit Gegenstand des Kridadeliktes sein, als der Angeklagte als deren Käufer bereits vor ihrer Übertragung an die Gesellschaft ein Anwartschaftsrecht oder Eigentum erworben hatte (13 Os 89/86; 11 Os 63/99), wobei fallbezogen nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies (bloß) im Umfang der geleisteten Teilzahlung zutrifft. Hinzu kommt, dass die Tatrichter zu den Gläubigern des Angeklagten, deren Forderungen und zum Eintritt eines kausalen Befriedigungsausfalles keine tragfähigen Feststellungen getroffen haben.
Inwieweit der Angeklagte die nach seiner Verantwortung im Fremdeigentum stehenden Sachen veruntreut (§ 133 StGB) haben könnte, lässt sich auf Basis der Urteilsannahmen gleichermaßen nicht beurteilen, zumal die dem Kauf der (wohl von vornherein zur Verarbeitung in der Möbeltischlerei und zum Verkauf bestimmten) Waren zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht bekannt sind (Mayerhofer StGB5 § 133 Rz 47 ff).Inwieweit der Angeklagte die nach seiner Verantwortung im Fremdeigentum stehenden Sachen veruntreut (Paragraph 133, StGB) haben könnte, lässt sich auf Basis der Urteilsannahmen gleichermaßen nicht beurteilen, zumal die dem Kauf der (wohl von vornherein zur Verarbeitung in der Möbeltischlerei und zum Verkauf bestimmten) Waren zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht bekannt sind (Mayerhofer StGB5 Paragraph 133, Rz 47 ff).
Da dem angefochtenen Urteil in Ansehung des Punktes 1. des Schuldspruchs mithin bereits zu den objektiven Grundlagen im Rechtsmittelverfahren nicht behebbare wesentliche Mängel anhaften, erweist sich eine Aufhebung des Schuldspruches wegen betrügerischer Krida sowie eine entsprechende Verfahrenserneuerung als unabdingbar (§ 285e StPO), weshalb sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen an sich erübrigt.Da dem angefochtenen Urteil in Ansehung des Punktes 1. des Schuldspruchs mithin bereits zu den objektiven Grundlagen im Rechtsmittelverfahren nicht behebbare wesentliche Mängel anhaften, erweist sich eine Aufhebung des Schuldspruches wegen betrügerischer Krida sowie eine entsprechende Verfahrenserneuerung als unabdingbar (Paragraph 285 e, StPO), weshalb sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen an sich erübrigt.
Bleibt anzumerken, dass die Rüge (Z 9 lit a) mit ihren Spekulationen zur Höhe des im Falle eines exekutiven Zugriffs auf den übertragenen Vermögensbestandteil lukrierbaren Erlöses und der Forderung nach Feststellungen ersichtlich zum "Zerschlagungswert" übersieht, dass eine hypothetische Minderung des Wertes zufolge Einstellung des Betriebes mit 31. Mai 1998 (US 12) im Hinblick auf die Übernahme der Waren durch die bezeichnete branchengleiche Gesellschaft außerhalb exekutiver Verwertung fallbezogen nicht aktuell wurde und daher dem Liquidationswert keine Bedeutung zukommt (14 Os 92/03). Mit dem weiteren Einwand (Z 9 lit a), die übertragenen und nicht im Fremdeigentum gestandenen Vorräte und Teilprodukte stellten "augenscheinlich sein wesentliches Vermögen dar", weshalb die übernehmende Gesellschaft nach § 1409 ABGB hafte und sich der Haftungsfond nicht verringert habe, ignoriert der Angeklagte die Feststellungen, wonach die T***** GmbH mit Rechnungen vom 13. Mai 1998 und 12. Juni 1998 weitere beträchtliche Teile seines Holzvorrates erwarb (US 14), verschweigt etwa, dass er nach der Aktenlage zur Tatzeit Eigentümer einer (wenn auch belasteten) Liegenschaft war (S 107, 185 der ON 18 in ON 23; vgl Dittrich/Tades, ABGB36 § 1409 E 44 ff) und setzt urteilsfremd voraus, dass die geschäftsführende Gesellschafterin der Gesellschaft die zum übertragenen Warenlager gehörigen Schulden bei Übergabe kannte oder kennen musste (§ 1409 Abs 1 ABGB - vgl 14 Os 42/94). Ob eine - etwa in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung 14 Os 42/94 relevante - nach § 1409 ABGB haftungsbegründende Übernahme des Einzelunternehmens durch die Gesellschaft in Betracht kommen könnte (vgl S 291 der ON 18 in ON 23; S 37, 109/V), kann mangels auch nur annähernd ausreichender Feststellungsbasis überhaupt nicht beurteilt werden (siehe dazu Dittrich/Tades aaO E 53 ff; 1 Ob 609/87).Bleibt anzumerken, dass die Rüge (Ziffer 9, Litera a,) mit ihren Spekulationen zur Höhe des im Falle eines exekutiven Zugriffs auf den übertragenen Vermögensbestandteil lukrierbaren Erlöses und der Forderung nach Feststellungen ersichtlich zum "Zerschlagungswert" übersieht, dass eine hypothetische Minderung des Wertes zufolge Einstellung des Betriebes mit 31. Mai 1998 (US 12) im Hinblick auf die Übernahme der Waren durch die bezeichnete branchengleiche Gesellschaft außerhalb exekutiver Verwertung fallbezogen nicht aktuell wurde und daher dem Liquidationswert keine Bedeutung zukommt (14 Os 92/03). Mit dem weiteren Einwand (Ziffer 9, Litera a,), die übertragenen und nicht im Fremdeigentum gestandenen Vorräte und Teilprodukte stellten "augenscheinlich sein wesentliches Vermögen dar", weshalb die übernehmende Gesellschaft nach Paragraph 1409, ABGB hafte und sich der Haftungsfond nicht verringert habe, ignoriert der Angeklagte die Feststellungen, wonach die T***** GmbH mit Rechnungen vom 13. Mai 1998 und 12. Juni 1998 weitere beträchtliche Teile seines Holzvorrates erwarb (US 14), verschweigt etwa, dass er nach der Aktenlage zur Tatzeit Eigentümer einer (wenn auch belasteten) Liegenschaft war (S 107, 185 der ON 18 in ON 23; vergleiche Dittrich/Tades, ABGB36 Paragraph 1409, E 44 ff) und setzt urteilsfremd voraus, dass die geschäftsführende Gesellschafterin der Gesellschaft die zum übertragenen Warenlager gehörigen Schulden bei Übergabe kannte oder kennen musste (Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB - vergleiche 14 Os 42/94). Ob eine - etwa in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung 14 Os 42/94 relevante - nach Paragraph 1409, ABGB haftungsbegründende Übernahme des Einzelunternehmens durch die Gesellschaft in Betracht kommen könnte vergleiche S 291 der ON 18 in ON 23; S 37, 109/V), kann mangels auch nur annähernd ausreichender Feststellungsbasis überhaupt nicht beurteilt werden (siehe dazu Dittrich/Tades aaO E 53 ff; 1 Ob 609/87).
Wenn das Urteil auch zum Wert des übertragenen Vermögensbestandteiles - zwar nicht widersprüchlich, wie die Rüge (Z 5) moniert, aber doch - undeutlich ist (nach den Feststellungen waren einerseits Zahlungen der Gesellschaft für Rechnungen betreffend den Ankauf von Teilen des Holzvorrates vom Einzelunternehmen Erich T***** vom 13. Mai 1998 über 477.600 S und vom 12. Juni 1998 über 284.400 S [Beilagen zu ON 37] "jedenfalls kein Teil des Kaufpreises der Halb- und Fertigprodukte [welche auch die Rohstoffe beinhalten] im Wert von [zumindest] 2.550.000 S" [US 13 f, 23 f], ist andererseits wurde aber davon ausgegangen, dass sich "im Laufe des Jahres 1998 der Gesamtbestand an Vorräten und Halbfertigprodukten durchwegs in der Größenordnung von 2,55 bis 2,8 Mio S bewegte und Teile des Holzvorrates mit ordnungsgemäßer Rechnung an die GmbH veräußert worden sind" [US 28]), so erstattet der Beschwerdeführer mit der Argumentation, die Beträge laut Rechnungen vom 31. Mai 1998 und vom 12. Juni 1998 wären bei der Ermittlung des Wertes des übertragenen Warenlagers zu berücksichtigen gewesen, andernfalls er die Abweisung seiner darauf abzielenden Beweisanträge (ON 37; S 113/V) rügt (Z 4), an sich kein für die Schuld- oder Subsumtionsfrage relevantes Vorbringen, zumal auch bei Abzug der entsprechenden Rechnungsbeträge die angenommene Wertqualifikation des § 156 Abs 2 StGB nicht berührt wäre. Allerdings wären zur Beurteilung des weiteren Einwandes, der Angeklagte habe als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft die Befriedigung seiner Gläubiger veranlasst und dadurch tätige Reue (Z 9 lit b) begangen, angesichts festgestellter finanzieller Leistungen seitens der Gesellschaft (US 14) eindeutige Konstatierungen zur Schadenshöhe, aber auch dazu erforderlich, weshalb und wann die Gesellschaft Schulden des Angeklagten bezahlte.Wenn das Urteil auch zum Wert des übertragenen Vermögensbestandteiles - zwar nicht widersprüchlich, wie die Rüge (Ziffer 5,) moniert, aber doch - undeutlich ist (nach den Feststellungen waren einerseits Zahlungen der Gesellschaft für Rechnungen betreffend den Ankauf von Teilen des Holzvorrates vom Einzelunternehmen Erich T***** vom 13. Mai 1998 über 477.600 S und vom 12. Juni 1998 über 284.400 S [Beilagen zu ON 37] "jedenfalls kein Teil des Kaufpreises der Halb- und Fertigprodukte [welche auch die Rohstoffe beinhalten] im Wert von [zumindest] 2.550.000 S" [US 13 f, 23 f], ist andererseits wurde aber davon ausgegangen, dass sich "im Laufe des Jahres 1998 der Gesamtbestand an Vorräten und Halbfertigprodukten durchwegs in der Größenordnung von 2,55 bis 2,8 Mio S bewegte und Teile des Holzvorrates mit ordnungsgemäßer Rechnung an die GmbH veräußert worden sind" [US 28]), so erstattet der Beschwerdeführer mit der Argumentation, die Beträge laut Rechnungen vom 31. Mai 1998 und vom 12. Juni 1998 wären bei der Ermittlung des Wertes des übertragenen Warenlagers zu berücksichtigen gewesen, andernfalls er die Abweisung seiner darauf abzielenden Beweisanträge (ON 37; S 113/V) rügt (Ziffer 4,), an sich kein für die Schuld- oder Subsumtionsfrage relevantes Vorbringen, zumal auch bei Abzug der entsprechenden Rechnungsbeträge die angenommene Wertqualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB nicht berührt wäre. Allerdings wären zur Beurteilung des weiteren Einwandes, der Angeklagte habe als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft die Befriedigung seiner Gläubiger veranlasst und dadurch tätige Reue (Ziffer 9, Litera b,) begangen, angesichts festgestellter finanzieller Leistungen seitens der Gesellschaft (US 14) eindeutige Konstatierungen zur Schadenshöhe, aber auch dazu erforderlich, weshalb und wann die Gesellschaft Schulden des Angeklagten bezahlte.
Das Erstgericht hat nämlich auch nicht konstatiert, welche rechtliche Grundlage die - Passiva zweifellos verringernde - Tilgung von Schulden des Angeklagten durch die Gesellschaft (deren Verantwortliche die Anklagebehörde diesbezüglich auch nicht nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB verfolgt hat) hatte, sohin auch nicht abschließend klargestellt, ob die Schuldentilgung bei der Berechnung des effektiven Befriedigungsausfalles, den zumindest ein Gläubiger durch die Tat erlitt, relevant sein könnte bzw ob eine allfällige (rechtzeitige) Schadensgutmachung mit redlichen Mitteln überhaupt denkbar ist, zumal allein die Urteilsannahme, "die Zahlungen seien kein Teil des Kaufpreises gewesen" (US 14), dazu nicht hinreichend aussagekräftig ist.Das Erstgericht hat nämlich auch nicht konstatiert, welche rechtliche Grundlage die - Passiva zweifellos verringernde - Tilgung von Schulden des Angeklagten durch die Gesellschaft (deren Verantwortliche die Anklagebehörde diesbezüglich auch nicht nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2,, 161 Absatz eins, StGB verfolgt hat) hatte, sohin auch nicht abschließend klargestellt, ob die Schuldentilgung bei der Berechnung des effektiven Befriedigungsausfalles, den zumindest ein Gläubiger durch die Tat erlitt, relevant sein könnte bzw ob eine allfällige (rechtzeitige) Schadensgutmachung mit redlichen Mitteln überhaupt denkbar ist, zumal allein die Urteilsannahme, "die Zahlungen seien kein Teil des Kaufpreises gewesen" (US 14), dazu nicht hinreichend aussagekräftig ist.
Anmerkung
E75196 12Os74.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00074.04.1104.000Dokumentnummer
JJT_20041104_OGH0002_0120OS00074_0400000_000