TE OGH 2004/11/4 10Nc32/04v

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** d.o.o., *****, Kroatien, wegen 44.149,46 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragt, ein sachlich zuständiges Gericht als für ihre Klage auf Schadenersatz wegen gänzlichen Verlustes des zu befördernden Gutes und auf Ersatz erwachsener Prozesskosten örtlich zuständig zu bestimmen. Sie sei von Günther M***** am 22. 9. 2003 mit dem Transport und der Verzollung einer LKW-Ladung Kupferschrott von Zagreb zum Montanwerk Brixlegg beauftragt worden. Sie habe die Beklagte als Unterfrachtführer beigezogen. Die Kupferschrottlieferung sei jedoch an der vorgesehenen Entladestelle - Montanwerk Brixlegg - nicht eingetroffen und bis heute verschwunden geblieben. Die Klägerin werde von ihrem Auftraggeber vor dem Handelsgericht Wien auf Zahlung von 31.722,80 EUR sA wegen des Verlustes der Kupferschrottlieferung in Anspruch genommen. Das Verfahren sei noch anhängig. Der Klägerin seien bisher in diesem Verfahren Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung von 12.426,66 EUR entstanden. Im Fall einer Stattgebung der Klage ihres Auftraggebers in diesem Verfahren kämen als weiterer Schaden die gegnerischen Verfahrenskosten hinzu. Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit für die Regressansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gegeben.Die Klägerin beantragt, ein sachlich zuständiges Gericht als für ihre Klage auf Schadenersatz wegen gänzlichen Verlustes des zu befördernden Gutes und auf Ersatz erwachsener Prozesskosten örtlich zuständig zu bestimmen. Sie sei von Günther M***** am 22. 9. 2003 mit dem Transport und der Verzollung einer LKW-Ladung Kupferschrott von Zagreb zum Montanwerk Brixlegg beauftragt worden. Sie habe die Beklagte als Unterfrachtführer beigezogen. Die Kupferschrottlieferung sei jedoch an der vorgesehenen Entladestelle - Montanwerk Brixlegg - nicht eingetroffen und bis heute verschwunden geblieben. Die Klägerin werde von ihrem Auftraggeber vor dem Handelsgericht Wien auf Zahlung von 31.722,80 EUR sA wegen des Verlustes der Kupferschrottlieferung in Anspruch genommen. Das Verfahren sei noch anhängig. Der Klägerin seien bisher in diesem Verfahren Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung von 12.426,66 EUR entstanden. Im Fall einer Stattgebung der Klage ihres Auftraggebers in diesem Verfahren kämen als weiterer Schaden die gegnerischen Verfahrenskosten hinzu. Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit für die Regressansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Kroatien sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube3, HGB I Anhang I zu § 452 Vorbem Rz 2 [CMR]). Die genannte Bestimmung regelt nach herrschender Auffassung ausschließlich Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit und nicht Fragen der örtlichen Zuständigkeit. Ist daher der Übernahme- oder Ablieferungsort in Österreich gelegen, so hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 28 JN eines der sachlich zuständigen Gerichte als örtlich zuständig zu bestimmen (stRsp ua 7 Nc 34/04s; 10 Nd 508/00). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Gerichtsbarkeit für die aus dem Beförderungsvertrag wegen des gänzlichen Verlustes des Gutes resultierenden (Regress-)Ansprüche gegeben.Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Kroatien sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube3, HGB römisch eins Anhang römisch eins zu Paragraph 452, Vorbem Rz 2 [CMR]). Die genannte Bestimmung regelt nach herrschender Auffassung ausschließlich Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit und nicht Fragen der örtlichen Zuständigkeit. Ist daher der Übernahme- oder Ablieferungsort in Österreich gelegen, so hat der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 28, JN eines der sachlich zuständigen Gerichte als örtlich zuständig zu bestimmen (stRsp ua 7 Nc 34/04s; 10 Nd 508/00). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Gerichtsbarkeit für die aus dem Beförderungsvertrag wegen des gänzlichen Verlustes des Gutes resultierenden (Regress-)Ansprüche gegeben.

Dem Ordinationsantrag war Folge zu geben.

Anmerkung

E75027 10Nc32.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0100NC00032.04V.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0100NC00032_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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