Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Johann B*****, und 2.) Johann M*****, beide vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Weixelbaum Homer Trenkwalder & Partner, Rechtsanwälte in Linz, sowie die der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schönherr, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen (restlich) EUR 18.537,15 sA (Erstkläger) und EUR 17.665,25 sA (Zweitkläger), über die Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. Juni 2004, GZ 3 R 84/04z-52, womit infolge der Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Februar 2004, GZ 5 Cg 144/02z-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 2.412,89 (hierin enthalten EUR 402,15 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger der mit Beschluss des Erstgerichtes vom 2. 12. 2002 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren (im Folgenden jeweils Erstkläger für den Kläger im führenden Verfahren 5 Cg 144/02z und Zweitkläger für jenen im verbundenen Verfahren 5 Cg 143/02b) betreiben in St. Ruprecht in der Steiermark Landwirtschaften, wobei sie Teile ihrer Flächen mit Chinakohl kultivieren. Im August 1999 erwarben sie vom Pflanzenschutzmittelhändler Erwin Z***** in W***** das Pfanzenschutzmittel "Butisan S" und brachten es ca 10 bis 15 Tage nach der Aussaat mit Wasser verdünnt auf den Feldern, auf denen sie ca Anfang August 1999 Chinakohl gesät hatten, auf. Einige Tage danach traten auf den Anbauflächen sichtbare Schäden in der Form auf, dass sich die Blätter der Chinakohlpflanzen am Rand braun verfärbten und verdrehten; in weiterer Folge entwickelten sich diese Schäden dergestalt, dass die davon betroffenen Pflanzen im Wachstum zurückblieben bzw teilweise sogar zur Gänze abstarben. Durch das zurückgebliebene Wachstum einzelner Pflanzen konnten sich Nachbarpflanzen stärker entwickeln und bildeten sich zu übermäßig großen Chinakohlpflanzen aus.
Produzentin des in Österreich seit 4. 12. 1986 zugelassenen Pflanzenschutzmittels "Butisan S", das als Unkrautbekämpfungsmittel gegen einjährige Unkräuter und Unkräser in Raps- und Kohlgewächsen eingesetzt und in Behältern zu 1 und 5 Litern verkauft wird, ist die in Deutschland ansässige Nebenintervenientin. Auf Grund eines zwischen dieser und der beklagten Partei bis 30. 10. 2000 bestandenen Vertriebsvertrages vertrieb die Beklagte das Mittel in Österreich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; die Beklagte war bis zum Beitritt Österreichs zur EU auch Zulassungsinhaberin des Mittels für Österreich.
An den verkauften Behältern war 1999 eine kleinformatierte (Beil./G) Gebrauchsanleitung mit folgendem auszugsweisen Inhalt aufgeklebt:
"Wirkung:
Butisan S ist ein Herbizid zur Bekämpfung von Samenunkräutern und -ungräsern in Raps- und Kohlgewächsen. Es wird vornehmlich über das Wurzelsystem aufgenommen. Bei Vorauflaufanwendung wird Butisan S von den keimenden Unkräutern aufgenommen und bringt sie vor oder meistens kurz nach dem Auflaufen zum Absterben. Jüngere zur Zeit der Anwendung bereits aufgelaufene Unkräuter und Ungräser werden miterfaßt. Bei Nachauflaufanwendung erfolgt die Wirkstoffaufnahme über Blätter und Wurzeln. Ein guter Bekämpfungserfolg wird dann erzielt, wenn sich der Wirkstoff bei ausreichender Feuchtigkeit im Boden lösen und verteilen kann und somit eine Wirkstoffaufnahme über das Wurzelsystem der Unkräuter und Ungräser möglich ist. Wird auf oberflächlich ausgetrockneten Boden gespritzt, tritt die Hauptwirkung erst nach später einsetzenden Niederschlägen ein ...
Anwendung:
...
2.) Kohlgewächse (Kraut, Kohl, Karfiol, Kohlrabi, etc) Butisan S kann in gepflanzten Kohlgewächsen eingesetzt werden. Unter ungünstigen Bedingungen, zB starke Niederschläge nach der Anwendung, sind bei Karfiol und Kohlrabi Schäden (Wachstumshemmungen) möglich. Auf Flächen, auf denen Butisan S eingesetzt werden soll, ist ein eventueller Kalkstickstoffeinsatz so frühzeitig durchzuführen, dass die Cyanamidphase zum Spritztermin abgeklungen ist. Dadurch können Kulturschäden vermieden werden.
Aufwandmenge:
Butisan S ist in Kohlgewächsen mit einer Aufwandmenge von 2 - 2,5 l/ha registriert. Nach bisherigen Erfahrungen ist die Höchstaufwandmenge auf schweren Böden ohne Beregnung angezeigt. In allen anderen Fällen (mittlere oder leichte Böden mit und ohne Beregnung sowie auf schweren Böden mit Beregnung) sollte die Aufwandmenge mit 2 l/ha bemessen werden. Die Beregnung sollte immer vor der Butisan S-Spritzung erfolgen.
Die Spritzung von Butisan S erfolgt 6 - 8 Tage nach dem Pflanzen, wenn die Kulturen wieder eingewurzelt sind.
Eine besonders kulturschonende Anwendung stellt das Splittingverfahren mit 2 x 1 l/ha im Keimblattstadium der Unkräuter dar.
Vor der Pflanzung sollte eine Bodenbearbeitung durchgeführt werden, um die bereits aufgelaufenen Unkräuter zu vernichten. Unter Folie erfolgt die Anwendung sofort nach dem Pflanzen, vor dem Auflegen der Folie. Hier herrschen allgemein feuchtere Bedingungen vor, sodass mit reduzierten Herbizidmengen (1,5 l/ha) eine sichere Wirkung erzielt werden kann.
...
Anwendungshinweise:
Ein feinkrümeliges und gleichmäßiges Saatbett mit gutem Bodenschluß ist Voraussetzung für einen befriedigende Wirkung. Auf sehr lockeren oder klumpigen Böden ist der Bodenschluß durch einen Walzenstrich (Cambridge-Walze) vor der Spritzung wiederherzustellen. Spritzungen auf klumpigen und steinigen Böden können nur einen Teilerfolg bringen, weil die Unkräuter unter den Klumpen und Steinen oder aus später zerfallenden Klumpen keimen und somit kein Wirkstoff in der Nähe der Unkrautsamen vorhanden ist. Um die Selektivität von Butisan S nicht einzuschränken, ist bei Raps eine Saattiefe von mindestens 1,5 - 2,5 cm einzuhalten. Eine gute Abdeckung der Saatkörner mit freinkrümeligem Bodenmaterial ist erforderlich.
Schäden an der Kulturpflanze sind möglich.
Wuchshemmungen bzw Ausdünnungen können auftreten, wenn unmittelbar nach der Behandlung extrem hohe Niederschläge fallen, die Kulturen primär durch andere Faktoren wie ungünstige Wachstumsbedingungen (zB Staunässe), Schädlings- oder Krankheitsbefall (zB Phoma-Befall) oder Frost geschwächt sind. Raps überwindet diese Wuchshemmungen schneller, wenn er umgehend mit 30 - 50 kg/ha N gedüngt wird.
...."
Der Druck dieser Gebrauchsanleitungen und der Produktekriterien war von der beklagten Partei in Auftrag gegeben worden, wobei sie sich jedoch an die strikte Vorgabe der Nebenintervenientin als Herstellerfirma zu halten hatte; der von der beklagten Partei erarbeitete Text war demgemäß auch von dieser genehmigt worden. Betreffend den Anwendungsbereich "Kohlgemüse" ist "Butisan S" sowohl für ein Bebauen als auch für das Bepflanzen eines Feldes registriert und zugelassen; als Anwendungszeitpunkt ist im Pflanzenschutzmittelregister dabei angegeben: "Nach der Saat im Vorauflauf, nach der Pflanzung." In der BRD erfolgte die Genehmigung des Mittels für Chinakohl ausschließlich für Pflanzkulturen. Von der Nebenintervenientin und von der beklagten Partei wird das Mittel bei Kohlgemüse ausschließlich für Pflanzkulturen empfohlen und beschrieben. Eine Beschreibung und Empfehlung für Saatkulturen wurde durch die beklagte Partei nicht vorgenommen, da bei diesen bei Verwendung des Produktes ein erhöhtes Risiko für Pflanzenschäden besteht. Dieses erhöhte Risiko besteht vor allem dann, wenn Niederschläge nach der Anwendung des Produktes fallen. Bei gesätem Chinakohl erfolgt die richtige Anwendung des Produktes im Vorauflaufverfahren unmittelbar nach dem Saatvorauflauf; eine Ausbringungsmenge von 1,5 l/ha ist dabei ausreichend. Von der steiermärkischen Landwirtschaftskammer wird "Butisan S" für die Pflanzkultur Chinakohl empfohlen; unter der Rubrik "Wartefrist in Tagen" befindet sich der Hinweis "Nur in gepflanztem Chinakohl". Diese schriftliche Empfehlung war auch dem Pflanzenschutzmittelhändler Z***** übermittelt worden. Dieser hatte die Mittel nicht direkt von der beklagten Partei, sondern von einem Großhändler in Graz bezogen, und beiden Klägern zur Anwendung gegen Unkraut bei Chinakohl empfohlen. Der Erstkläger erkundigte sich bei Erwin Z***** hinsichtlich der Anwendung dieses Mittels. Dieser erklärte ihm, dass das Pflanzenschutzmittel angewendet werden sollte, wenn die Chinakohlpflanze im Drei- bis Vierblatt-Stadium sei. Vor Anwendung des Mittels erfolgte weder vom Erstkläger noch vom Zweitkläger eine Anfrage an die beklagte Partei um weitere Informationen. Sowohl der Erstkläger als auch der Zweitkläger nahmen die Chinakohlaussaat Anfang August 1999 vor. Ca 10 bis 15 Tage nach der Aussaat brachten sie das entsprechend mit Wasser verdünnte Mittel "Butisan S" auf die Felder aus. Der Zweitkläger verwendete dabei ein Mischungsverhältnis, bei welchem er 1,5 l des Mittels pro ha verteilte. Ob der Erstkläger ein gleichartiges Mischverhältnis anwendete oder ein solches, bei welchem mehr als 1,5 l des Mittels pro ha aufgetragen wurde, kann nicht festgestellt werden. Unmittelbar nach Anwendung des Mittels "Butisan S" trat am 16. 8. 1999 im Bereich St. Ruprecht (verglichen mit sonstigen Durchschnittswerten) ein übermäßiger, aber kein extrem hoher Niederschlag in Höhe von 37,2 mm auf.
Die bei beiden Klägern aufgetretenen und bereits beschriebenen Wachstumsschäden haben ihre Ursache zum einen darin, dass das Spritzmittel zum unrichtigen Zeitpunkt (zu spät) ausgebracht wurde und zum anderen darin, dass unmittelbar nach dem Aufbringen diese übermäßige Niederschlagssituation einwirkte. Hiedurch erlitt der Erstkläger 1999 einen Minderertrag von 106.282 kg, der Zweitkläger einen solchen von 101.283 kg. Auf Grund abgeschlossener Rahmenverkaufsverträge hätten beide Kläger zumindest diese Menge des Minderertrages verkaufen können, wobei im genannten Zeitraum Durchschnittsnettopreise von S 2,40 (um Verpackungskosten reduziert) erzielbar waren; der Erstkläger erzielte für die tatsächlich verkaufte Menge einen Durchschnittsnettopreis von S 2,48 (ebenfalls um Verpackungskosten reduziert).
Der beklagten Partei war bekannt, dass Chinakohl in der gesamten Steiermark gesät wird. Trotzdem erfolgte weder durch die beklagte Partei noch die Nebenintervenientin in ihrer Gebrauchsanleitung eine Empfehlung bzw Beschreibung nur für Kohlgemüse als Pflanzkultur. Nunmehr ist in den Gebrauchsanleitungen - anders als in den seinerzeitigen Texten, die den Klägern zur Verfügung standen - auch eine für das vorliegende Verfahren nicht weiter relevante (und insoweit daher auch nicht näher wiedergegebene) Haftungseinschränkungs- bzw -ausschlussbestimmung enthalten (S 10 des Ersturteiles).
Mit ihren jeweils am 5. 7 . 2002 eingebrachten Klagen begehrten die Kläger - nach Einschränkung - zuletzt die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von EUR 19.183,44 sA (Erstkläger) bzw EUR 17.665,25 sA (Zweitkläger) mit dem wesentlichen Vorbringen, die beklagte Partei habe gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Pfanzenschutzmittelgesetz 1997 (im Folgenden kurz: PMG) verstoßen und die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Vertriebshändlern bzw Endabnehmern durch mangelnde Aufklärung und falsche Information auf dem Etikett des Spritzmittels verletzt, indem sie detailliertere Hinweise auf die Gefährlichkeit bzw die Anwendungsvoraussetzungen im Anwendungsfall bei gesätem Chinakohl oder aber einen ausdrücklichen oder deutlichen Ausschluss bzw ein Verbot für den Einsatz von gesätem Chinakohl in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen unterlassen habe. Durch die auf Grund des Einsatzes des Mittels aufgetretenen Wachstumsstörungen bzw -missbildungen sei ein Ernteausfall in der Höhe des jeweiligen Klagebetrages entstanden.
Die in beiden Verfahren beklagte Partei bestritt die Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete - zusammengefasst - ein: Sie habe in keiner vertraglichen Beziehung zu den Klägern gestanden und sei auch nicht in die mit dem Produktehändler Z***** geführten Gespräche eingebunden gewesen. Die Gebrauchsanleitung entspreche dem PMG 1997, weil auf die Möglichkeit der Wachstumshemmung ausdrücklich hingewiesen werde. Das Produkt "Butisan S" sei nicht für den Einsatz bei gesäten Kohlgewächsen bestimmt; insoweit sei der Anwendungsbereich des Produktes in der Produktbeschreibung eindeutig eingeschränkt. Schutzzweck der Bestimmungen des PMG sei es überdies, dass durch die Anwendung derartiger Mittel weder die Gesundheit von Menschen und Tieren noch die Umwelt eine Gefährdung erfahre, nicht jedoch einen bestimmten Ernteertrag des Mittelanwenders zu sichern. Der Minderertrag sei auch darauf zurückzuführen, dass die Kläger entgegen der Gebrauchsanleitung die Aussaat mit dem Mittel gespritzt hätten; außerdem seien ungünstige Witterungsverhältnisse unmittelbar nach der Mittelanwendung für die behauptete Wachstumsbeeinträchtigung verantwortlich.
Die Produzentin trat der beklagten Partei nach Streitverkündigung als Nebenintervenientin dem Rechtsstreit bei.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 18.537,15 samt 4 % Zinsen seit 10. 8. 2000 an den Erstkläger und EUR 17.665,25 samt 4 % Zinsen ebenfalls seit 10. 8. 2000 an den Zweitkläger; das Mehrbegehren von EUR 646,29 samt Zinsenmehrbegehren (hinsichtlich beider Kläger) wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die beklagte Partei eine Verletzung der Kennzeichnungspflicht gemäß § 20 PMG und der vertraglichen Nebenpflicht, eine richtige und vollständige Produktbeschreibung und Produktanwendungsanleitung zur Verfügung zu stellen, zu verantworten habe. § 20 leg cit fordere nämlich den Vertreiber eines Pflanzenschutzmittels auf, den Anwender vollständig über die richtige Art des Einsatzes desselben aufzuklären. Die von der beklagten Partei verfasste Gebrauchsanleitung sei insofern unvollständig gewesen, als die Anwendungsart des Mittels bei gesätem Chinakohl überhaupt nicht beschrieben gewesen sei, und in der Gebrauchsanweisung ein entsprechender Hinweis auf bestehende höhere Risiken für gesäten Chinakohl fehle. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, entweder die genaue Anwendungsart bei gesäten Kohlgemüsearten darzulegen oder darauf hinzuweisen, dass das Mittel bei gesäten Kohlgemüsearten nicht anzuwenden sei. Auch fehle ein Hinweis darauf, dass auch bei Chinakohl starke Niederschläge nach der Anwendung zu Schäden führen können.Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 18.537,15 samt 4 % Zinsen seit 10. 8. 2000 an den Erstkläger und EUR 17.665,25 samt 4 % Zinsen ebenfalls seit 10. 8. 2000 an den Zweitkläger; das Mehrbegehren von EUR 646,29 samt Zinsenmehrbegehren (hinsichtlich beider Kläger) wurde rechtskräftig abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die beklagte Partei eine Verletzung der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 20, PMG und der vertraglichen Nebenpflicht, eine richtige und vollständige Produktbeschreibung und Produktanwendungsanleitung zur Verfügung zu stellen, zu verantworten habe. Paragraph 20, leg cit fordere nämlich den Vertreiber eines Pflanzenschutzmittels auf, den Anwender vollständig über die richtige Art des Einsatzes desselben aufzuklären. Die von der beklagten Partei verfasste Gebrauchsanleitung sei insofern unvollständig gewesen, als die Anwendungsart des Mittels bei gesätem Chinakohl überhaupt nicht beschrieben gewesen sei, und in der Gebrauchsanweisung ein entsprechender Hinweis auf bestehende höhere Risiken für gesäten Chinakohl fehle. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, entweder die genaue Anwendungsart bei gesäten Kohlgemüsearten darzulegen oder darauf hinzuweisen, dass das Mittel bei gesäten Kohlgemüsearten nicht anzuwenden sei. Auch fehle ein Hinweis darauf, dass auch bei Chinakohl starke Niederschläge nach der Anwendung zu Schäden führen können.
Das Berufungsgericht gab den von der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin erhobenen Berufungen nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus:
Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Beklagte, obwohl sie nicht Produzentin des Mittels "Butisan S" war, den klagenden Endabnehmern aus der Verletzung vertraglicher Warn- und Aufklärungspflichten aus dem von der Beklagten mit ihrem - unbekannten - Zwischenhändler geschlossenen Vertrag hafte, könne im vorliegenden Fall unterbleiben, weil das Erstgericht der Beklagten zu Recht eine Verletzung der Kennzeichnungspflicht nach § 20 PMG angelastet habe. Als zwar nicht Herstellerin, aber Zulassungsinhaberin des Pflanzenschutzmittels in Österreich sei die Beklagte Adressatin der in § 20 PMG festgelegten Kennzeichnungspflicht für das von ihr im Inland in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel anzusehen und damit auch für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung desselben verantwortlich. Diese Kennzeichnungspflicht sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, das nicht nur im Sinne der ausdrücklichen Zielsetzung des Gesetzes, die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig die ausreichende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen (vgl § 1 PMG), eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier, des Wassers, der Luft, des Bodens sowie wild lebender Arten von Pflanzen und Tieren möglichst verhindern wolle, sondern auch den Schutz der Kulturpflanzen bezwecke. Letzteres ergebe sich schon aus dem Begriff "Pflanzenschutzmittel" nach § 2 Abs 1 PMG. Nach § 7 Abs 1 Z 1 leg cit setze die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ua voraus, dass dieses bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung oder als Folge einer solchen keine unannehmbaren Auswirkungen auf zu schützende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse hat. Auch die Kennzeichnungspflicht nach § 20 PMG nehme auf die Sicherheit der zu schützenden Kultur sowie auf unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen Rücksicht, indem ausdrücklich die Angabe der Sicherheitswartezeit und eine entsprechende Hinweispflicht statuiert werde. Dies zeige, dass das PMG auch den Schutz der Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur, im vorliegenden Fall also des von den Klägern gesäten Chinakohls, bezwecke. Die Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels "Butisan S" sei jedoch unvollständig gewesen, weil sie keinen Hinweis auf die zwischen Anwendung und Ansaat des zu den Kohlgewächsen bzw Kohlgemüsen zählenden Chinakohles und keine Angabe der Aufwandmenge bei gesätem Chinakohl enthalten habe, obwohl das Mittel über Antrag des Zulassungsinhabers in Österreich - im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland - auch für gesätes Kohlgemüse registriert und zugelassen sei; angesichts dieser Zulassung auch für gesäte Kohlgewächse wäre die Beklagte, der bekannt gewesen sei, dass Chinakohl in der gesamten Steiermark gesät werde, verpflichtet gewesen, auf der Verpackung bzw in der Gebrauchsanweisung die entsprechenden Angaben im Bezug auf die Aufwandmenge bei Verwendung des Mittels bei gesätem Kohlgemüse und die zwischen Anwendung und Ansaat von Kohlgemüsen einzuhaltende Wartezeit anzuführen. Die Beklagte könne sich auch nicht damit entlasten, dass sie sich bei dem Inhalt der Gebrauchsanleitung und der Produktetiketten an Vorgaben der Herstellerfirma habe halten müssen und der von der Beklagten erarbeitete Text von der Nebenintervenientin genehmigt sei, weil die Beklagte als Zulassungsinhaberin für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gebrauchsanweisung und sonstigen Kennzeichnung nach § 20 PMG verantwortlich sei. Diese von ihr zu vertretende Unvollständigkeit der Kennzeichnung habe nach dem ersten Anschein zur Folge, dass das Pflanzenschutzmittel zu einem unrichtigen Zeitpunkt ausgebracht worden sei, nämlich nicht unmittelbar nach dem Saatvorauflauf, sondern im Drei- bzw Vierblatt-Stadium, was im Zusammenwirken mit der nach dem Aufbringen des Spritzmittels gegebenen Niederschlagssituation zu den nunmehr verfahrensgegenständlichen Ernteschäden bei den Klägern geführt habe. Den Beweis, dass die Kläger auch bei einer Vollständigkeit der Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels das Mittel zum unrichtigen Zeitpunkt ausgebracht hätten oder der Schaden trotz Aufbringung im Vorauflaufverfahren unmittelbar nach der Saat auf Grund ungünstiger Witterungsumstände dennoch eingetreten wäre, habe die Beklagte nicht erbracht. Auch der Nachweis einer der vorhandenen Gebrauchsanweisung widersprechenden Überdosierung durch einen der Kläger sei von der beklagten Partei nicht erbracht worden. Es stehe auch nicht fest, dass unmittelbar nach der Anwendung "extrem hohe Niederschläge" gefallen seien, die im Sinne des in der Gebrauchsanweisung enthaltenen Warnhinweises zu Wuchshemmungen führen könnten, sich also eine Gefahr verwirklicht habe, welche die Anwender des Mittels bewusst in Kauf genommen hätten. Richtig sei zwar, dass sich die Gebrauchsanleitung nicht an Meteorologen, sondern an Landwirte wende, sodass nicht ohne weiteres ein streng meteorologisches Verständnis des in der Gebrauchsanleitung verwendeten Begriffes "extrem hohe Niederschläge", sondern die Auffassung der angesprochenen Anwender des Pflanzenschutzmittels maßgeblich sei. Dass die festgestellte Tagesniederschlagsmenge von 37,2 mm diesen Kriterien nicht entsprochen habe, folge aus dem diesbezüglich eingeholten Gutachten. Die beklagte Partei habe somit den Klägern den Minderertrag der mit dem Pflanzenschutzmittel "Butisan S" behandelten Chinakohl-Anbauflächen zu ersetzen.Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Beklagte, obwohl sie nicht Produzentin des Mittels "Butisan S" war, den klagenden Endabnehmern aus der Verletzung vertraglicher Warn- und Aufklärungspflichten aus dem von der Beklagten mit ihrem - unbekannten - Zwischenhändler geschlossenen Vertrag hafte, könne im vorliegenden Fall unterbleiben, weil das Erstgericht der Beklagten zu Recht eine Verletzung der Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 20, PMG angelastet habe. Als zwar nicht Herstellerin, aber Zulassungsinhaberin des Pflanzenschutzmittels in Österreich sei die Beklagte Adressatin der in Paragraph 20, PMG festgelegten Kennzeichnungspflicht für das von ihr im Inland in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel anzusehen und damit auch für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung desselben verantwortlich. Diese Kennzeichnungspflicht sei ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, das nicht nur im Sinne der ausdrücklichen Zielsetzung des Gesetzes, die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig die ausreichende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen vergleiche Paragraph eins, PMG), eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier, des Wassers, der Luft, des Bodens sowie wild lebender Arten von Pflanzen und Tieren möglichst verhindern wolle, sondern auch den Schutz der Kulturpflanzen bezwecke. Letzteres ergebe sich schon aus dem Begriff "Pflanzenschutzmittel" nach Paragraph 2, Absatz eins, PMG. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit setze die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ua voraus, dass dieses bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung oder als Folge einer solchen keine unannehmbaren Auswirkungen auf zu schützende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse hat. Auch die Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 20, PMG nehme auf die Sicherheit der zu schützenden Kultur sowie auf unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen Rücksicht, indem ausdrücklich die Angabe der Sicherheitswartezeit und eine entsprechende Hinweispflicht statuiert werde. Dies zeige, dass das PMG auch den Schutz der Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur, im vorliegenden Fall also des von den Klägern gesäten Chinakohls, bezwecke. Die Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels "Butisan S" sei jedoch unvollständig gewesen, weil sie keinen Hinweis auf die zwischen Anwendung und Ansaat des zu den Kohlgewächsen bzw Kohlgemüsen zählenden Chinakohles und keine Angabe der Aufwandmenge bei gesätem Chinakohl enthalten habe, obwohl das Mittel über Antrag des Zulassungsinhabers in Österreich - im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland - auch für gesätes Kohlgemüse registriert und zugelassen sei; angesichts dieser Zulassung auch für gesäte Kohlgewächse wäre die Beklagte, der bekannt gewesen sei, dass Chinakohl in der gesamten Steiermark gesät werde, verpflichtet gewesen, auf der Verpackung bzw in der Gebrauchsanweisung die entsprechenden Angaben im Bezug auf die Aufwandmenge bei Verwendung des Mittels bei gesätem Kohlgemüse und die zwischen Anwendung und Ansaat von Kohlgemüsen einzuhaltende Wartezeit anzuführen. Die Beklagte könne sich auch nicht damit entlasten, dass sie sich bei dem Inhalt der Gebrauchsanleitung und der Produktetiketten an Vorgaben der Herstellerfirma habe halten müssen und der von der Beklagten erarbeitete Text von der Nebenintervenientin genehmigt sei, weil die Beklagte als Zulassungsinhaberin für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gebrauchsanweisung und sonstigen Kennzeichnung nach Paragraph 20, PMG verantwortlich sei. Diese von ihr zu vertretende Unvollständigkeit der Kennzeichnung habe nach dem ersten Anschein zur Folge, dass das Pflanzenschutzmittel zu einem unrichtigen Zeitpunkt ausgebracht worden sei, nämlich nicht unmittelbar nach dem Saatvorauflauf, sondern im Drei- bzw Vierblatt-Stadium, was im Zusammenwirken mit der nach dem Aufbringen des Spritzmittels gegebenen Niederschlagssituation zu den nunmehr verfahrensgegenständlichen Ernteschäden bei den Klägern geführt habe. Den Beweis, dass die Kläger auch bei einer Vollständigkeit der Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels das Mittel zum unrichtigen Zeitpunkt ausgebracht hätten oder der Schaden trotz Aufbringung im Vorauflaufverfahren unmittelbar nach der Saat auf Grund ungünstiger Witterungsumstände dennoch eingetreten wäre, habe die Beklagte nicht erbracht. Auch der Nachweis einer der vorhandenen Gebrauchsanweisung widersprechenden Überdosierung durch einen der Kläger sei von der beklagten Partei nicht erbracht worden. Es stehe auch nicht fest, dass unmittelbar nach der Anwendung "extrem hohe Niederschläge" gefallen seien, die im Sinne des in der Gebrauchsanweisung enthaltenen Warnhinweises zu Wuchshemmungen führen könnten, sich also eine Gefahr verwirklicht habe, welche die Anwender des Mittels bewusst in Kauf genommen hätten. Richtig sei zwar, dass sich die Gebrauchsanleitung nicht an Meteorologen, sondern an Landwirte wende, sodass nicht ohne weiteres ein streng meteorologisches Verständnis des in der Gebrauchsanleitung verwendeten Begriffes "extrem hohe Niederschläge", sondern die Auffassung der angesprochenen Anwender des Pflanzenschutzmittels maßgeblich sei. Dass die festgestellte Tagesniederschlagsmenge von 37,2 mm diesen Kriterien nicht entsprochen habe, folge aus dem diesbezüglich eingeholten Gutachten. Die beklagte Partei habe somit den Klägern den Minderertrag der mit dem Pflanzenschutzmittel "Butisan S" behandelten Chinakohl-Anbauflächen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage, ob es sich bei der Kennzeichnungspflicht nach § 20 PMG um ein Schutzgesetz zur Wahrung auch der Ertragsinteressen der Anwender durch das Pflanzenschutzmittel zu schützender Pflanzen handle, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung - soweit überblickbar - fehle. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit (beklagte Partei) bzw Mangelhaftigkeit (Nebenintervenientin) gestützten Revisionen der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin mit den Anträgen, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage, ob es sich bei der Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 20, PMG um ein Schutzgesetz zur Wahrung auch der Ertragsinteressen der Anwender durch das Pflanzenschutzmittel zu schützender Pflanzen handle, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung - soweit überblickbar - fehle. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit (beklagte Partei) bzw Mangelhaftigkeit (Nebenintervenientin) gestützten Revisionen der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenientin mit den Anträgen, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Die klagenden Parteien haben zu beiden Rechtsmitteln eine gemeinsame Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung der gegnerischen Rechtsmittel mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, in eventu diesen keine Folge zu geben, beantragt wird.Die klagenden Parteien haben zu beiden Rechtsmitteln eine gemeinsame Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung der gegnerischen Rechtsmittel mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, in eventu diesen keine Folge zu geben, beantragt wird.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grunde zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die beklagte Partei, die mit der Klägerin in keiner Vertragsbeziehung steht, hat für den geltend gemachten Vermögensschaden dann einzustehen, wenn sie eine Schutzgesetzverletzung zu vertreten hat (vgl RIS-Justiz RS0022813; 2 Ob 110/03w = ZVR 2004/47). Die für die Beurteilung maßgebliche und vom Berufungsgericht zur Haftungsbejahung herangezogene Rechtsnorm ist § 20 PMG, der in der Fassung vor seiner letzten (ohnedies nur eine Zitataktualisierung betreffenden) Novellierung durch Art 5 Z 9 des Argrarechtsänderungsgesetzes 2002 BGBl I 2002/110 sowie in Umsetzung der Richtlinie RL 91/414/EWG (RV 563 BlgNR 20. GP, 36) wie folgt lautet:Die beklagte Partei, die mit der Klägerin in keiner Vertragsbeziehung steht, hat für den geltend gemachten Vermögensschaden dann einzustehen, wenn sie eine Schutzgesetzverletzung zu vertreten hat vergleiche RIS-Justiz RS0022813; 2 Ob 110/03w = ZVR 2004/47). Die für die Beurteilung maßgebliche und vom Berufungsgericht zur Haftungsbejahung herangezogene Rechtsnorm ist Paragraph 20, PMG, der in der Fassung vor seiner letzten (ohnedies nur eine Zitataktualisierung betreffenden) Novellierung durch Artikel 5, Ziffer 9, des Argrarechtsänderungsgesetzes 2002 BGBl römisch eins 2002/110 sowie in Umsetzung der Richtlinie RL 91/414/EWG (RV 563 BlgNR 20. GP, 36) wie folgt lautet:
"Kennzeichnung
§ 20 (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:Paragraph 20, (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:
1.-15. ...
16. gegebenenfalls die Sicherheitswartezeit für jede Indikation zwischen Anwendung und
(2) Die Angaben gemäß Abs 1 Z 15, 16 (ausgenommen die Aufwandmenge) und 17 sind der Fertigpackung in Form eines Merkblatts beizugeben, wenn ihre Anbringung auf der Fertigpackung nicht möglich ist. Das Merkblatt gilt als Bestandteil der Kennzeichnung.(2) Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 15,, 16 (ausgenommen die Aufwandmenge) und 17 sind der Fertigpackung in Form eines Merkblatts beizugeben, wenn ihre Anbringung auf der Fertigpackung nicht möglich ist. Das Merkblatt gilt als Bestandteil der Kennzeichnung.
(3) Auf Überverpackungen ist zusätzlich die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben.
(4) Auf der Verpackung dürfen keine Angaben wie 'ungiftig' oder 'nicht gesundheitsschädlich' oder ähnliche Angaben aufscheinen. Es darf jedoch angegeben werden, dass das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, wenn Bienen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten aktiv sind oder wenn Kulturen oder Unkräuter blühen. Es dürfen darauf ähnliche Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten gemacht werden, wenn sich die Zulassung ausdrücklich auf eine Anwendung in Zeiträumen erstreckt, in denen Bienen oder andere angegebene Organismen anzutreffen sind und diese nur geringfügig gefährdet werden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, soweit dies nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Wirtschaftskreise oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung, insbesondere deren Ausführung, und weitere Kennzeichnungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festzusetzen."
"Wer Pflanzenschutzmittel im Inland entgegen § 20 oder § 21 [betrifft nähere Vorschriften über Fertigpackungen] in Verkehr bringt", begeht schließlich eine nach § 34 Abs 1 Z 1 lit c PMG zu ahndende und mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung."Wer Pflanzenschutzmittel im Inland entgegen Paragraph 20, oder Paragraph 21, [betrifft nähere Vorschriften über Fertigpackungen] in Verkehr bringt", begeht schließlich eine nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, PMG zu ahndende und mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung.
Dass es sich bei den detailliert in nicht weniger als 20 Punkten samt Unterpunkten festgelegten Kennzeichnungshinweisen speziell in den Z 16 und 17 des Abs 1 um ein - mit der nach §§ 1297 bzw 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt zu beobachtendes - Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB handelt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO) herausgearbeitet.Dass es sich bei den detailliert in nicht weniger als 20 Punkten samt Unterpunkten festgelegten Kennzeichnungshinweisen speziell in den Ziffer 16 und 17 des Absatz eins, um ein - mit der nach Paragraphen 1297, bzw 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt zu beobachtendes - Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB handelt, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO) herausgearbeitet.
Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind nach herrschender Auffassung nämlich solche, die einen sachlichen und/oder persönlichen Schutzzweck verfolgen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 ff zu § 1311); insoweit spricht man auch von abstrakten Gefährdungsverboten (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 1311; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/14; Koziol/Welser II21 318), weil es eben gerade nicht darauf ankommt, ob das schutzgesetzwidrige Verhalten auch im konkreten Fall nach den vorhandenen Umständen gefährlich ist bzw war (Koziol/Welser aaO) - sodass schon deshalb der diesbezügliche Einwand der beklagten Partei in ihrer Revision, dass nach dem festgestellten Sachverhalt weder die Gesundheit von Mensch und Tier noch die Umwelt "einem wie immer gearteten Risiko ausgesetzt" gewesen seien, nicht zielführend sein kann. Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines solchen Schutzgesetzes gestützt, wie dies hier beide Kläger bereits in den Punkten 9. ihrer insoweit wortgleichen Klagen ausdrücklich getan haben, dann hat der Geschädigte (bloß) den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solches zu beweisen, wobei für letzteres der Nachweis ausreicht, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand (hier also die Hinweispflicht auf wachstumsrelevante Umstände bei der Anbringung des Spritzmittels auch auf gesäte Chinakohlkulturen) zu beweisen; der Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat sodann der Schädiger zu erbringen (RIS-Justiz RS0112234), dem es auch obliegt, allenfalls den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (Reischauer, aaO Rz 8 zu § 1311; Koziol, aaO Rz 8/60 ff; RIS-Justiz RS0111707, RS0111706).Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB sind nach herrschender Auffassung nämlich solche, die einen sachlichen und/oder persönlichen Schutzzweck verfolgen (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 4 ff zu Paragraph 1311,); insoweit spricht man auch von abstrakten Gefährdungsverboten (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1311 ;, Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/14; Koziol/Welser II21 318), weil es eben gerade nicht darauf ankommt, ob das schutzgesetzwidrige Verhalten auch im konkreten Fall nach den vorhandenen Umständen gefährlich ist bzw war (Koziol/Welser aaO) - sodass schon deshalb der diesbezügliche Einwand der beklagten Partei in ihrer Revision, dass nach dem festgestellten Sachverhalt weder die Gesundheit von Mensch und Tier noch die Umwelt "einem wie immer gearteten Risiko ausgesetzt" gewesen seien, nicht zielführend sein kann. Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines solchen Schutzgesetzes gestützt, wie dies hier beide Kläger bereits in den Punkten 9. ihrer insoweit wortgleichen Klagen ausdrücklich getan haben, dann hat der Geschädigte (bloß) den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solches zu beweisen, wobei für letzteres der Nachweis ausreicht, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand (hier also die Hinweispflicht auf wachstumsrelevante Umstände bei der Anbringung des Spritzmittels auch auf gesäte Chinakohlkulturen) zu beweisen; der Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat sodann der Schädiger zu erbringen (RIS-Justiz RS0112234), dem es auch obliegt, allenfalls den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (Reischauer, aaO Rz 8 zu Paragraph 1311 ;, Koziol, aaO Rz 8/60 ff; RIS-Justiz RS0111707, RS0111706).
Den unter Umständen Schadenersatzpflichten auslösenden (RIS-Justiz RS0022933) Schutzzweck des gesamten Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 insgesamt und im Allgemeinen sowie der Kennzeichnungs- und -hinweispflichten gemäß § 20 leg cit im Besonderen umreisst bereits dessen § 1, indem er programmatisch als (erstes) "Ziel dieses Gesetzes" definiert, "im Rahmen der Zulassung, des Inverkehrbringens und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen" (vgl auch RV 563 BlgNR 20. GP, 25). Dieses "hohe Schutzniveau" erstreckt sich - unter Hinweis auf die bereits vom Berufungsgericht zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO) mit bedachten Regelungsinhalte der §§ 2, 7 und 20 PMG, speziell die Begriffsdefinition "Pflanzenschutzmittel" in § 2 Abs 1 leg cit mit seinen wachstumsbezogenen Schutzausführungen - auch auf die Erzielung wachstumsmäßig einwandfrei gedeihender und damit gesundheitsverträglicher Pflanzungsprodukte - gleichgültig, ob es sich beim hievon betroffenen Chinakohl (entgegen der Argumentation in der Revision der beklagten Partei) nun um Saat- oder gepflanzte Kulturen handelte, sodass angesichts der ja auch an den Anwender des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels gerichteten und gesetzgeberisch (und gemeinschaftsrechtlich) für erforderlich erachteten kennzeichnungspflichtigen Punkte, speziell der bereits vom Berufungsgericht ebenfalls zutreffend in den Vordergrund gerückten Z 16 ("Sicherheitswartezeit") und 17 ("Empfindlichkeit und Nebenwirkungen" samt "Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung"), davon auszugehen ist, dass (auch) ein betroffener Landwirt als im Schutzbereich dieser Norm Gelegener daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche (bei Bejahung der sonstigen Voraussetzungen) geltend machen kann - auch wenn, wie die Nebenintervenientin in ihrem Rechtsmittel festhält, "Ertragsinteressen der Anwender" im § 1 als vom Schutzzweck erfasst nicht (ausdrücklich) ebenfalls mit genannt sind. Da speziell die genannten Kennzeichnungspunkte (auch) das einwandfreie Gedeihen solcherart behandelter Kulturen gewährleisten (also schützen) sollen, realisiert sich bei Unterlassen derselben auch jene vom Schutzzweck (jedenfalls mit-)umfasste Gefahr, die durch die genannte Norm hintangehalten werden soll, wobei dieser den Rechtswidrigkeitszusammenhang begründende Schutzzweck auch nicht zu eng verstanden werden darf (Koziol/Welser, aaO 297); es genügt allgemein, dass die übertretene Norm auch vor dem eingetretenen Schaden schützen wollte (Koziol/Welser, aaO); der Schutzzweck ist umso weiter zu ziehen, je höherwertig die primär geschützten Güter (hier: Gesundheit von Mensch und Tier - § 1 PMG) sind (Koziol, aaO Rz 8/35). Dagegen kann auch nicht der in beiden Revisionen den Klägern zum Vorwurf gemachte "Sachverstand" als Landwirte (unter Hinweis auf "Treu und Glauben") mit Erfolg entgegengehalten werden. Die Ausführung in der Revision der beklagten Partei, wonach der Schutzzweck schon deshalb "keinesfalls verletzt worden sein konnte", weil die konkrete Anwendung des Mittels allein dazu geführt habe, dass bei jedenfalls nicht optimalen Witterungsverhältnissen die behandelten Pflanzen im Wachstum zurückblieben bzw teilweise zur Gänze abstarben, ist damit ebenfalls nicht stichhaltig. Dass das Pflanzenschutzmittel "Butisan S" grundsätzlich auch für Saatkulturen (und damit die von den Klägern vorgenommene Anbauweise) zulässig war, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen und wird auch von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel nicht in Abrede gestellt; dieser (im Übrigen für das gesamte Bundesland Steiermark geltende) Umstand war ja auch feststellungskonform bereits damals bekannt. Soweit die Nebenintervenientin in ihrer Revision ausführt, die Kläger hätten einen "klar anleitungswidrigen Gebrauch" zu verantworten, weichen sie von dieser maßgeblichen Feststellungsgrundlage ab und führen ihr Rechtsmittel damit nicht gesetzmäßig aus. Damit verbleibt noch der sich rechtlich als Mangel der Passivlegitimation darstellende und im Rechtsmittel sowohl als Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) als auch der Aktenwidrigkeit (Z 3 leg cit) enthaltene Vorwurf, dass das Berufungsgericht die Tatsache, dass die Zulassungsinhaberschaft der beklagten Partei bloß bis zum Beitritt Österreichs zur EU und nicht (auch) im Zeitpunkt des Vertriebsvorganges im Jahre 1999 gegeben gewesen sei, mit den Parteien nicht erörtert habe. Dabei wird jedoch übersehen, dass nach § 1 PMG jedes Inverkehrbringen (im Sinne der Legaldefinition dieser Begriffsbestimmung in § 2 Z 10 leg cit) erfasst wird und dann auch (Einleitungssatz zu § 20 Abs 1 PMG) der Kennzeichnungspflicht nach dieser letztgenannten Gesetzesstelle unterliegt. Dass die Beklagte "Vertreiberin des Pflanzenschutzmittels Butisan S im Inland" auch 1999 war, gesteht sie in ihrer Revisionsschrift ausdrücklich zu. Sie war es aber auch, die feststellungskonform auf Grund eines bis 30. 6. 2000 mit der Nebenintervenientin aufrechten Vertriebsvertrages das Mittel in Österreich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertrieb. Die relevierten Revisionsgründe liegen damit nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO); gleiches gilt auch - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - für die Rüge in der Revision der Nebenintervenientin, wonach sich das Berufungsgericht mit ihrer Beweiswürdigungsrüge nicht bzw nur mangelhaft befasst und hiezu keine nachvollziehbaren Überlegungen festgehalten habe.Den unter Umständen Schadenersatzpflichten auslösenden (RIS-Justiz RS0022933) Schutzzweck des gesamten Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 insgesamt und im Allgemeinen sowie der Kennzeichnungs- und -hinweispflichten gemäß Paragraph 20, leg cit im Besonderen umreisst bereits dessen Paragraph eins,, indem er programmatisch als (erstes) "Ziel dieses Gesetzes" definiert, "im Rahmen der Zulassung, des Inverkehrbringens und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen" vergleiche auch RV 563 BlgNR 20. GP, 25). Dieses "hohe Schutzniveau" erstreckt sich - unter Hinweis auf die bereits vom Berufungsgericht zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO) mit bedachten Regelungsinhalte der Paragraphen 2,, 7 und 20 PMG, speziell die Begriffsdefinition "Pflanzenschutzmittel" in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit mit seinen wachstumsbezogenen Schutzausführungen - auch auf die Erzielung wachstumsmäßig einwandfrei gedeihender und damit gesundheitsverträglicher Pflanzungsprodukte - gleichgültig, ob es sich beim hievon betroffenen Chinakohl (entgegen der Argumentation in der Revision der beklagten Partei) nun um Saat- oder gepflanzte Kulturen handelte, sodass angesichts der ja auch an den Anwender des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels gerichteten und gesetzgeberisch (und gemeinschaftsrechtlich) für erforderlich erachteten kennzeichnungspflichtigen Punkte, speziell der bereits vom Berufungsgericht ebenfalls zutreffend in den Vordergrund gerückten Ziffer 16, ("Sicherheitswartezeit") und 17 ("Empfindlichkeit und Nebenwirkungen" samt "Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung"), davon auszugehen ist, dass (auch) ein betroffener Landwirt als im Schutzbereich dieser Norm Gelegener daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche (bei Bejahung der sonstigen Voraussetzungen) geltend machen kann - auch wenn, wie die Nebenintervenientin in ihrem Rechtsmittel festhält, "Ertragsinteressen der Anwender" im Paragraph eins, als vom Schutzzweck erfasst nicht (ausdrücklich) ebenfalls mit genannt sind. Da speziell die genannten Kennzeichnungspunkte (auch) das einwandfreie Gedeihen solcherart behandelter Kulturen gewährleisten (also schützen) sollen, realisiert sich bei Unterlassen derselben auch jene vom Schutzzweck (jedenfalls mit-)umfasste Gefahr, die durch die genannte Norm hintangehalten werden soll, wobei dieser den Rechtswidrigkeitszusammenhang begründende Schutzzweck auch nicht zu eng verstanden werden darf (Koziol/Welser, aaO 297); es genügt allgemein, dass die übertretene Norm auch vor dem eingetretenen Schaden schützen wollte (Koziol/Welser, aaO); der Schutzzweck ist umso weiter zu ziehen, je höherwertig die primär geschützten Güter (hier: Gesundheit von Mensch und Tier - Paragraph eins, PMG) sind (Koziol, aaO Rz 8/35). Dagegen kann auch nicht der in beiden Revisionen den Klägern zum Vorwurf gemachte "Sachverstand" als Landwirte (unter Hinweis auf "Treu und Glauben") mit Erfolg entgegengehalten werden. Die Ausführung in der Revision der beklagten Partei, wonach der Schutzzweck schon deshalb "keinesfalls verletzt worden sein konnte", weil die konkrete Anwendung des Mittels allein dazu geführt habe, dass bei jedenfalls nicht optimalen Witterungsverhältnissen die behandelten Pflanzen im Wachstum zurückblieben bzw teilweise zur Gänze abstarben, ist damit ebenfalls nicht stichhaltig. Dass das Pflanzenschutzmittel "Butisan S" grundsätzlich auch für Saatkulturen (und damit die von den Klägern vorgenommene Anbauweise) zulässig war, ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen und wird auch von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel nicht in Abrede gestellt; dieser (im Übrigen für das gesamte Bundesland Steiermark geltende) Umstand war ja auch feststellungskonform bereits damals bekannt. Soweit die Nebenintervenientin in ihrer Revision ausführt, die Kläger hätten einen "klar anleitungswidrigen Gebrauch" zu verantworten, weichen sie von dieser maßgeblichen Feststellungsgrundlage ab und führen ihr Rechtsmittel damit nicht gesetzmäßig aus. Damit verbleibt noch der sich rechtlich als Mangel der Passivlegitimation darstellende und im Rechtsmittel sowohl als Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) als auch der Aktenwidrigkeit (Ziffer 3, leg cit) enthaltene Vorwurf, dass das Berufungsgericht die Tatsache, dass die Zulassungsinhaberschaft der beklagten Partei bloß bis zum Beitritt Österreichs zur EU und nicht (auch) im Zeitpunkt des Vertriebsvorganges im Jahre 1999 gegeben gewesen sei, mit den Parteien nicht erörtert habe. Dabei wird jedoch übersehen, dass nach Paragraph eins, PMG jedes Inverkehrbringen (im Sinne der Legaldefinition dieser Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Ziffer 10, leg cit) erfasst wird und dann auch (Einleitungssatz zu Paragraph 20, Absatz eins, PMG) der Kennzeichnungspflicht nach dieser letztgenannten Gesetzesstelle unterliegt. Dass die Beklagte "Vertreiberin des Pflanzenschutzmittels Butisan S im Inland" auch 1999 war, gesteht sie in ihrer Revisionsschrift ausdrücklich zu. Sie war es aber auch, die feststellungskonform auf Grund eines bis 30. 6. 2000 mit der Nebenintervenientin aufrechten Vertriebsvertrages das Mittel in Österreich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertrieb. Die relevierten Revisionsgründe liegen damit nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO); gleiches gilt auch - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - für die Rüge in der Revision der Nebenintervenientin, wonach sich das Berufungsgericht mit ihrer Beweiswürdigungsrüge nicht bzw nur mangelhaft befasst und hiezu keine nachvollziehbaren Überlegungen festgehalten habe.
Den Revisionen war damit keine Folge zu geben. Die Höhe der klägerischen Schäden - ausgehend von den eingeschränkten und erstgerichtlich teilweise weiter gekürzten Zusprüchen - bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E75260 2Ob230.04vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00230.04V.1104.000Dokumentnummer
JJT_20041104_OGH0002_0020OB00230_04V0000_000