TE OGH 2004/11/4 2Ob162/04v

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2004, GZ 5 R 33/04s-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Dezember 2003, GZ 30 Cg 92/03m-8, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungswidrigkeit des § 5j KSchG (GZ G 52/04) unterbrochen.Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 5 j, KSchG (GZ G 52/04) unterbrochen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt, gestützt auf § 5j KschG, die Zahlung von EUR 25.000 sA mit der Begründung, Erna B***** habe als Konsumentin auf Grund der ihr von der beklagten Partei zugesendeten Urkunden den Eindruck gewonnen, den Klagsbetrag gewonnen zu haben. Erna B***** trat den ihr nach § 5j KSchG zustehenden Anspruch an die klagende Partei zum Inkasso ab. Strittig ist ua die Frage, ob der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes auch solchen Verbrauchern zusteht, die den wahren Inhalt der Sendung sofort durchschaut haben.Die Klägerin begehrt, gestützt auf Paragraph 5 j, KschG, die Zahlung von EUR 25.000 sA mit der Begründung, Erna B***** habe als Konsumentin auf Grund der ihr von der beklagten Partei zugesendeten Urkunden den Eindruck gewonnen, den Klagsbetrag gewonnen zu haben. Erna B***** trat den ihr nach Paragraph 5 j, KSchG zustehenden Anspruch an die klagende Partei zum Inkasso ab. Strittig ist ua die Frage, ob der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes auch solchen Verbrauchern zusteht, die den wahren Inhalt der Sendung sofort durchschaut haben.

Rechtliche Beurteilung

Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit des § 5j KSchG anhängig. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmung nicht auf den Anlassfall beschränken wird.Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 5 j, KSchG anhängig. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmung nicht auf den Anlassfall beschränken wird.

In analoger Anwendung des § 190 ZPO (siehe 3 Ob 64/02m) war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 5j KSchG zu unterbrechen.In analoger Anwendung des Paragraph 190, ZPO (siehe 3 Ob 64/02m) war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des Paragraph 5 j, KSchG zu unterbrechen.

Anmerkung

E81852 2Ob162.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00162.04V.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0020OB00162_04V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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