TE OGH 2004/11/4 2Ob253/03z

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mahmut K*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, und den auf Seiten des Klägers beigetretenen Nebenintervenienten Marlene und Norbert K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Dietmar Ritzberger und Ing. Dr. Erich Janovsky, Rechtsanwälte in Schwaz, sowie Erich N*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagten Parteien 1. Eduard T*****, 2. ***** Versicherungsgesellschaft, *****, und 3. ***** Versicherung*****, alle vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 9.215,04 sA, über den Kostenergänzungsantrag der klagenden Partei betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. Februar 2004, AZ 2 Ob 253/03z, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. Februar 2004, 2 Ob 253/03z, wird dahin ergänzt, dass ihm folgender Absatz angefügt wird:

Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit EUR 35,44 (darin enthalten USt von EUR 5,90, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags vom 16. 12. 2003 sowie die mit EUR 0,55 (Barauslagen) bestimmten Kosten des (neuerlichen) Ergänzungsantrages vom 26. September 2004 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. 2. 2004 wurde das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. 10. 2003 über Antrag der klagenden Partei ergänzt. In dieser Entscheidung wurde aber über die Kosten dieses Antrages (vom 16. 12. 2003) nicht entschieden. Da der Kläger mit seinem Antrag erfolgreich war, waren ihm im Wege der Beschlussergänzung gemäß §§ 430, 423 ZPO die Kosten des Ergänzungsantrages und auch die - ausschließlich angesprochenen - Barauslagen (§ 11 RATG) des neuerlichen Ergänzungsantrages zuzusprechen.Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. 2. 2004 wurde das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. 10. 2003 über Antrag der klagenden Partei ergänzt. In dieser Entscheidung wurde aber über die Kosten dieses Antrages (vom 16. 12. 2003) nicht entschieden. Da der Kläger mit seinem Antrag erfolgreich war, waren ihm im Wege der Beschlussergänzung gemäß Paragraphen 430,, 423 ZPO die Kosten des Ergänzungsantrages und auch die - ausschließlich angesprochenen - Barauslagen (Paragraph 11, RATG) des neuerlichen Ergänzungsantrages zuzusprechen.

Anmerkung

E75048 2Ob253.03z-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0020OB00253.03Z.1104.000

Dokumentnummer

JJT_20041104_OGH0002_0020OB00253_03Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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