TE OGH 2004/11/8 13R272/04d

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Veröffentlicht am 08.11.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Rechtssache der klagenden Partei H***** G*****, Kaufmann, 2522 Oberwaltersdorf, *****, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, gegen die beklagte Partei Dr. Gertraud Hofer als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des J***** L*****, Zimmerei Hobelwerk und Fertigteilhäusererzeugung, 7400 Oberwart, *****, vertreten durch die Hofer & Hrastnik Rechtsanwaltspartnerschaft in 7400 Oberwart, wegen EUR 7.183,43 s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 21.6.2004, GZ 2 C 241/03 g-23 (Rekursinteresse EUR 1.395,04), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und Punkt 2. des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, dass dieser Punkt 2. wie folgt zu lauten hat:

"2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten J***** L*****, 26 S 287/03 p des Landesgerichtes Eisenstadt, eine Kostenforderung als Konkursforderung in Höhe von EUR 1.395,04 (darin enthalten EUR 233,-- Barauslagen und EUR 193,67 USt) zusteht. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen der Klagevertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 687,06 (darin enthalten EUR 114,51 an USt) bestimmten Verfahrenkosten als Masseforderung zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 199,87 (darin enthalten EUR 33,31 an USt) bestimmten Kosten des Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte EUR 7.183,43 s.A. und brachte dazu vor, dass die beklagte Partei seine Tätigkeiten aus einem Vermittlungsantrag nicht honoriert hätte.

Die beklagte Partei bestritt und beantragte Abweisung des Klagebegehrens.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23.10.2003, AZ 26 S 287/03 p, wurde über das Vermögen der beklagten Partei der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom 28.10.2003 sprach das Erstgericht deklaratorisch aus, dass das Verfahren unterbrochen ist. Im Februar 2004 stellte die klagende Partei als Konkursgläubigerin einen Fortsetzungsantrag. Der Kläger stellte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 21.6.2004 das Klagebegehren dahin um, dass festgestellt werde, dass im Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten dem Kläger eine Konkursforderung in Höhe von EUR 7.183,43 s.A. und die Verfahrenskosten zustehen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht festgestellt, dass dem Kläger im Konkursverfahren über das Vermögen des Beklagten eine Konkursforderung in Höhe von EUR 7.183,43 zuzüglich Zinsen zusteht. Weiters hat es die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters dessen gesamten Verfahrenkosten von EUR 2.082,10 zu ersetzen.

Insoweit die beklagte Partei verurteilt wurde, dem Kläger EUR 1.395,04 an Prozesskosten zu ersetzen, richtet sich der Kostenrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass lediglich festgestellt werde, dass dem Kläger im Konkursverfahren die Kostenforderung als Konkursforderung in Höhe von EUR 1.395,04 zustehe. Die Verurteilung in der Hauptsache und die Verpflichtung zum Kostenersatz in Höhe von EUR 687,06 bleibt unbekämpft.

Die klagende Partei hat sich im Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Bei Obsiegen des Konkursgläubigers in dem als Prüfungsprozess fortgesetzten Verfahren ist grundsätzlich lediglich über die seit Konkurseröffnung entstandenen Prozesskosten zu entscheiden, die gemäß § 46 KO Masseforderungen sind, und zu deren Erfüllung der Masseverwalter binnen 14 Tagen bei Exekution zu verurteilen ist (JBl 1981/439; EvBl 1988/146; EvBl 1990/10; 8 Oba 320/94). Dies trifft auf die nach Konkurseröffnung entstandenen Kosten (in casu: EUR 687,06) zu. Die früher entstandenen Kosten haben die Natur einer Konkursforderung. Sie entstehen im Sinne des § 54 Abs. 1 KO nicht erst mit dem Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung (SZ 16/16; 61/61). Die klagende Partei hat in ihrem Fortsetzungsantrag behauptet, dass sie diese Kosten angemeldet hat. Die beklagte Masseverwalterin hat daraufhin bekanntgegeben, dass die angemeldete Forderung bestritten wurde. Es konnte somit auch über den Kostenersatzanspruch des Klägers für diesen Verfahrensabschnitt im streitigen Rechtsweg entschieden werden (§§ 7 Abs. 3, 102 KO), allerdings dahin, dass eine (auch von der beklagten Partei angestrebte) diesbezügliche Feststellung zu erfolgen hat. Mangels Eigenschaft als Masseforderung erwies sich der entsprechende Leistungsbefehl des Erstgerichtes betreffend EUR 1.395,04 somit als unzutreffend, weshalb dem Kostenrekurs Folge zu geben war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, wobei jedoch gemäß § 23 RATG nur ein einfacher Einheitssatz gebührt. Der von der beklagten Partei verzeichnete dreifache Einheitssatz gilt nämlich nur im Berufungsverfahren.Bei Obsiegen des Konkursgläubigers in dem als Prüfungsprozess fortgesetzten Verfahren ist grundsätzlich lediglich über die seit Konkurseröffnung entstandenen Prozesskosten zu entscheiden, die gemäß Paragraph 46, KO Masseforderungen sind, und zu deren Erfüllung der Masseverwalter binnen 14 Tagen bei Exekution zu verurteilen ist (JBl 1981/439; EvBl 1988/146; EvBl 1990/10; 8 Oba 320/94). Dies trifft auf die nach Konkurseröffnung entstandenen Kosten (in casu: EUR 687,06) zu. Die früher entstandenen Kosten haben die Natur einer Konkursforderung. Sie entstehen im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, KO nicht erst mit dem Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozesserfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung (SZ 16/16; 61/61). Die klagende Partei hat in ihrem Fortsetzungsantrag behauptet, dass sie diese Kosten angemeldet hat. Die beklagte Masseverwalterin hat daraufhin bekanntgegeben, dass die angemeldete Forderung bestritten wurde. Es konnte somit auch über den Kostenersatzanspruch des Klägers für diesen Verfahrensabschnitt im streitigen Rechtsweg entschieden werden (Paragraphen 7, Absatz 3,, 102 KO), allerdings dahin, dass eine (auch von der beklagten Partei angestrebte) diesbezügliche Feststellung zu erfolgen hat. Mangels Eigenschaft als Masseforderung erwies sich der entsprechende Leistungsbefehl des Erstgerichtes betreffend EUR 1.395,04 somit als unzutreffend, weshalb dem Kostenrekurs Folge zu geben war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO, wobei jedoch gemäß Paragraph 23, RATG nur ein einfacher Einheitssatz gebührt. Der von der beklagten Partei verzeichnete dreifache Einheitssatz gilt nämlich nur im Berufungsverfahren.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO. Landesgericht EisenstadtDer Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO. Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00046 13R272.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00272.04D.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20041108_LG00309_01300R00272_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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