Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** L*****, Hausfrau, *****, *****, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, gegen die verpflichtete Partei R***** L***** Arbeiter, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, wegen EUR 587,79 s.A., über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 2.9.2004, GZ 4 E 1837/04 a-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der betreibenden Partei, ihr zur Hereinbringung von EUR 587,79 sowie von laufendem Unterhalt ab 1.9.2004 von EUR 71,54 monatlich die Fahrnis- und Forderungsexekution zu bewilligen, abgewiesen wird.
Die betreibende Partei hat der verpflichteten Partei deren mit EUR 166,66 (darin enthalten EUR 27,78 an USt) bestimmten Kosten des Rekurses zu Handen der Verpflichtetenvertreterin binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Am 30.8.2004 langte der Exekutionsantrag der betreibenden Partei beim Erstgericht ein. Die betreibende Partei beantragte, ihr aufgrund des Vergleiches des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 9.5.2001 zu AZ 1 C 167/01 h, der dem Antrag auch angeschlossen war, die Exekution zur Hereinbringung von EUR 587,79 und zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes von EUR 71,54 monatlich ab September 2004 zu bewilligen. Im weiteren Vorbringen wurde ausgeführt, dass der Verpflichtete laut Vergleich an rückständigen und laufenden Versicherungsbeiträgen an die Burgenländische Gebietskrankenkasse folgende Beträge schulde:
30.03.2004 Rückstand-Zahlung an GBKK EUR 150,76
02.04.2004 Zahlung an GBKK EUR 80,00
19.04.2004 Zahlung an GBKK EUR 71,79
11.05.2004 Zahlung an GBKK EUR 70,62
09.06.2004 Zahlung an GBKK EUR 71,54
Zahlung an GBKK für Juli 2004 EUR 71,54
Zahlung an GBKK für August 2004 EUR 71,54
EUR 587,79
In dem dem Exekutionsantrag angeschlossenen Vergleich wurde zwischen
den Streitteilen am 9.5.2001 vor dem Bezirksgericht Jennersdorf zu AZ
1 C 167/01 h unter anderem Folgendes vereinbart:
"1. Der Zweitantragsteller (das ist die verpflichtete Partei, Anm.) zahlt an die Erstantragstellerin (das ist die betreibende Partei, Anm.) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von ATS 2.000,--, wobei ausdrücklich die Erhöhung und Herabsetzung bei geänderten Verhältnissen ausgeschlossen ist."1. Der Zweitantragsteller (das ist die verpflichtete Partei, Anmerkung zahlt an die Erstantragstellerin (das ist die betreibende Partei, Anmerkung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von ATS 2.000,--, wobei ausdrücklich die Erhöhung und Herabsetzung bei geänderten Verhältnissen ausgeschlossen ist.
2. Der Zweitantragsteller zahlt für die Erstantragstellerin den Versicherungsbeitrag an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurzeit ATS 856,--. [....]"
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Fahrnis- und Gehaltsexekution antragsgemäß bewilligt.
Dagegen richtet sich der Rekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Exekutionsantrag der betreibenden Partei zurück- bzw. abgewiesen werde. Im Wesentlichen bringt der Rekurswerber vor, dass der Beschluss, entsprechend dem ihm zugrundeliegenden Antrag, nicht schlüssig sei. Es ergebe sich in keiner Weise, welche aushaftende Schuld mit der Bezahlung von EUR 587,79 betrieben werde. Weiters sei nicht schlüssig dargelegt, wie sich der laufende Unterhalt errechne. Die betriebenen Beträge fänden im Exekutionstitel keine Deckung. Weiters wurde auch bestritten, dass der laufende Unterhalt für September 2004 fällig sei.
Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers ist diesem entgegenzuhalten, dass der Exekutionsantrag sehr wohl Angaben zum Rückstandszeitraum der betriebenen Forderung enthält. Eine Abweisung kommt aufgrund dessen somit nicht in Betracht (vgl. LG Innsbruck RPflE 1998/120). Zudem muss - wird ein Unterhaltsrückstand betrieben, der nur ein Teil des nach dem Titel zustehenden Unterhaltsanspruches ist - im Exekutionsantrag zwar angegeben werden, in welchem Zeitraum der betriebene Rückstand entstanden ist, eine Aufschlüsselung der Höhe des Unterhaltsrückstandes für einzelne Zeiträume ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass damit nur ein Teil eines angeblichen Unterhaltsrückstandes betrieben wird (vgl. Angst/Jakusch/Mohr E 24 zu § 54).Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers ist diesem entgegenzuhalten, dass der Exekutionsantrag sehr wohl Angaben zum Rückstandszeitraum der betriebenen Forderung enthält. Eine Abweisung kommt aufgrund dessen somit nicht in Betracht vergleiche LG Innsbruck RPflE 1998/120). Zudem muss - wird ein Unterhaltsrückstand betrieben, der nur ein Teil des nach dem Titel zustehenden Unterhaltsanspruches ist - im Exekutionsantrag zwar angegeben werden, in welchem Zeitraum der betriebene Rückstand entstanden ist, eine Aufschlüsselung der Höhe des Unterhaltsrückstandes für einzelne Zeiträume ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass damit nur ein Teil eines angeblichen Unterhaltsrückstandes betrieben wird vergleiche Angst/Jakusch/Mohr E 24 zu Paragraph 54,).
Allerdings war unter Berücksichtigung des mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Titels der Antrag zur Gänze abzuweisen. Im Anwendungsbereich des vereinfachten Bewilligungsverfahrens muss grundsätzlich vom Bewilligungsgericht der Exekutionstitel zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht überprüft werden. Legt der betreibende Gläubiger, obwohl über seinen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden ist und daher gemäß § 54 b Abs. 2 Z 2 EO die Vorlage entbehrlich wäre, dennoch mit seinem Exekutionsantrag den Exekutionstitel vor, so kann das Gericht aber den vorgelegten Exekutionstitel in die Prüfung des Exekutionsantrages einbeziehen und das Ergebnis gegebenenfalls zum Anlass einer Abweisung des Exekutionsantrages nehmen (vgl. Jakusch in Angst EO Rz 15 zu § 54 b). Zwar ordnet § 54 b Abs. 2 Z 3 EO an, dass die Entscheidung über den Exekutionsantrag "nur" aufgrund der Angaben im Exekutionsantrag zu erfolgen hätten, das Gesetz sieht aber in § 54 b Abs. 2 Z 3 EO zweiter Satz auch eine andere Vorgangsweise vor, wenn dem Gericht Bedenken gegen die Richtigkeit der im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben über den Exekutionstitel und seine Vollstreckbarkeit entstehen. Solche Bedenken können sich eben aber auch aufgrund des vorgelegten Exekutionstitels ergeben (vgl. Angst in Jakusch EO Rz 15 zu § 54 b).Allerdings war unter Berücksichtigung des mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Titels der Antrag zur Gänze abzuweisen. Im Anwendungsbereich des vereinfachten Bewilligungsverfahrens muss grundsätzlich vom Bewilligungsgericht der Exekutionstitel zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht überprüft werden. Legt der betreibende Gläubiger, obwohl über seinen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden ist und daher gemäß Paragraph 54, b Absatz 2, Ziffer 2, EO die Vorlage entbehrlich wäre, dennoch mit seinem Exekutionsantrag den Exekutionstitel vor, so kann das Gericht aber den vorgelegten Exekutionstitel in die Prüfung des Exekutionsantrages einbeziehen und das Ergebnis gegebenenfalls zum Anlass einer Abweisung des Exekutionsantrages nehmen vergleiche Jakusch in Angst EO Rz 15 zu Paragraph 54, b). Zwar ordnet Paragraph 54, b Absatz 2, Ziffer 3, EO an, dass die Entscheidung über den Exekutionsantrag "nur" aufgrund der Angaben im Exekutionsantrag zu erfolgen hätten, das Gesetz sieht aber in Paragraph 54, b Absatz 2, Ziffer 3, EO zweiter Satz auch eine andere Vorgangsweise vor, wenn dem Gericht Bedenken gegen die Richtigkeit der im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben über den Exekutionstitel und seine Vollstreckbarkeit entstehen. Solche Bedenken können sich eben aber auch aufgrund des vorgelegten Exekutionstitels ergeben vergleiche Angst in Jakusch EO Rz 15 zu Paragraph 54, b).
Vorliegend, dies ergibt sich auch aus dem weiteren Vorbringen im Exekutionsantrag, stützt sich die betreibende Partei auf Punkt 2. des angeführten Vergleiches: "Der Zweitantragsteller zahlt für die Erstantragstellerin den Versicherungsbeitrag an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurzeit S 856,--." Wiewohl sich aus dieser Formulierung ergibt, dass die verpflichtete Partei den Versicherungsbeitrag an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu zahlen hat, kann hier die betreibende Partei auch selbst Exekution darauf führen, ohne eine Klage nach § 10 EO einbringen zu müssen (vgl. LGZ Wien RPflE 1987/71; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, Rz 8 zu § 7 EO). Freilich muss aber in jedem Fall die titelmäßige Verbindlichkeit nicht nur durch deren genaue Beschaffenheit, sondern nach Gegenstand, Art, Umfang, Zeit und auch durch den Ort der Leistung umschrieben werden. Das Gericht hat sich dabei streng an den Wortlaut des Spruchs (Vergleichstextes) zu halten (NZ 1980,4; EFSlg 44.142).Vorliegend, dies ergibt sich auch aus dem weiteren Vorbringen im Exekutionsantrag, stützt sich die betreibende Partei auf Punkt 2. des angeführten Vergleiches: "Der Zweitantragsteller zahlt für die Erstantragstellerin den Versicherungsbeitrag an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurzeit S 856,--." Wiewohl sich aus dieser Formulierung ergibt, dass die verpflichtete Partei den Versicherungsbeitrag an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zu zahlen hat, kann hier die betreibende Partei auch selbst Exekution darauf führen, ohne eine Klage nach Paragraph 10, EO einbringen zu müssen vergleiche LGZ Wien RPflE 1987/71; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, Rz 8 zu Paragraph 7, EO). Freilich muss aber in jedem Fall die titelmäßige Verbindlichkeit nicht nur durch deren genaue Beschaffenheit, sondern nach Gegenstand, Art, Umfang, Zeit und auch durch den Ort der Leistung umschrieben werden. Das Gericht hat sich dabei streng an den Wortlaut des Spruchs (Vergleichstextes) zu halten (NZ 1980,4; EFSlg 44.142).
Aus § 7 EO ergibt sich, dass bei Geldforderungen der geschuldete Betrag grundsätzlich ziffernmäßig bestimmt sein muss (vgl. Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner EO Rz 43 zu § 7 mwN). Alle geschuldeten Handlungen müssen aus dem Exekutionstitel klar zu entnehmen und auch einer Vollstreckung zugänglich sein. Vergleiche, die lediglich die Verpflichtung zur "Bezahlung nach Tunlichkeit" (GlU 8.230) oder zur "Bezahlung der auf dem Korrespondenzweg bekanntzugebenden tarifmäßigen Kosten" enthalten (JBl 1993, 193), sind nicht exekutierbar, ebensowenig ein Auftrag zur Bezahlung der Familienbeihilfe "in der jeweils gesetzlichen Höhe" (SZ 42/2; EFSlg 30.115).Aus Paragraph 7, EO ergibt sich, dass bei Geldforderungen der geschuldete Betrag grundsätzlich ziffernmäßig bestimmt sein muss vergleiche Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner EO Rz 43 zu Paragraph 7, mwN). Alle geschuldeten Handlungen müssen aus dem Exekutionstitel klar zu entnehmen und auch einer Vollstreckung zugänglich sein. Vergleiche, die lediglich die Verpflichtung zur "Bezahlung nach Tunlichkeit" (GlU 8.230) oder zur "Bezahlung der auf dem Korrespondenzweg bekanntzugebenden tarifmäßigen Kosten" enthalten (JBl 1993, 193), sind nicht exekutierbar, ebensowenig ein Auftrag zur Bezahlung der Familienbeihilfe "in der jeweils gesetzlichen Höhe" (SZ 42/2; EFSlg 30.115).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsmeinungen erscheint dem Rekurssenat die Formulierung, dass der Verpflichtete für die Betreibende "den Versicherungsbetrag an die Burgenländische Gebietskrankenkasse" zu zahlen hat, jedenfalls nicht ausreichend bestimmt im Sinne des § 7 EO. Die Anfügung, dass dieser Betrag "zurzeit S 856,--" beträgt, reicht zur Bestimmtheit nicht aus, zumal gerade daraus ersichtlich ist, dass die Höhe des Betrages Schwankungen unterliegt und deshalb aus dem Exekutionstitel der Umfang der geschuldeten Leistungen nicht erschließbar ist. Es kann aus dem Vergleich auch nicht abgeleitet werden, dass es sich bei dieser Summe um eine Mindestsumme handelt, die jedenfalls zu zahlen ist. Unklar bleibt auch, ob die verpflichtete Partei den Betrag einmalig oder laufend zu zahlen hat und - wenn Letzteres - in welchen Abständen. Aus alldem ergibt sich, dass das Erstgericht der betreibenden Partei aufgrund des genannten Vergleiches zu Unrecht die Exekution zur Hereinbringung von EUR 587,79 bewilligt hat. Daran anschließend erfolgte auch die Exekutionsbewilligung betreffend einen laufenden Unterhalt ab 1.9.2004 zu Unrecht. Wohl kann unter bestimmten Voraussetzungen die Bewilligung einer Vorauspfändung folgen. Voraussetzung für die Bewilligung eines laufenden Unterhalts wäre aber hier, dass der monatliche Unterhaltsbeitrag für September 2004 bereits fällig ist. Nach der ständigen Judikatur kommt es jedoch bei einem Rückstand mit Unterhaltsleistungen auf den Einbringungstag an (vgl. SZ 26/19; 45/121; 46/6; EFSlg 9.015). Der Exekutionsantrag wurde hier bereits im August 2004 eingebracht, sodass der Unterhalt für September 2004 noch gar nicht fällig sein konnte. Ein laufender Unterhalt war somit mangels fälliger Ansprüche - abgesehen vom Problem der Unbestimmtheit auch für den laufenden Unterhalt - nicht zu bewilligen. Auf die weiteren Ausführungen im Rekurs musste deshalb nicht eingegangen werden.Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsmeinungen erscheint dem Rekurssenat die Formulierung, dass der Verpflichtete für die Betreibende "den Versicherungsbetrag an die Burgenländische Gebietskrankenkasse" zu zahlen hat, jedenfalls nicht ausreichend bestimmt im Sinne des Paragraph 7, EO. Die Anfügung, dass dieser Betrag "zurzeit S 856,--" beträgt, reicht zur Bestimmtheit nicht aus, zumal gerade daraus ersichtlich ist, dass die Höhe des Betrages Schwankungen unterliegt und deshalb aus dem Exekutionstitel der Umfang der geschuldeten Leistungen nicht erschließbar ist. Es kann aus dem Vergleich auch nicht abgeleitet werden, dass es sich bei dieser Summe um eine Mindestsumme handelt, die jedenfalls zu zahlen ist. Unklar bleibt auch, ob die verpflichtete Partei den Betrag einmalig oder laufend zu zahlen hat und - wenn Letzteres - in welchen Abständen. Aus alldem ergibt sich, dass das Erstgericht der betreibenden Partei aufgrund des genannten Vergleiches zu Unrecht die Exekution zur Hereinbringung von EUR 587,79 bewilligt hat. Daran anschließend erfolgte auch die Exekutionsbewilligung betreffend einen laufenden Unterhalt ab 1.9.2004 zu Unrecht. Wohl kann unter bestimmten Voraussetzungen die Bewilligung einer Vorauspfändung folgen. Voraussetzung für die Bewilligung eines laufenden Unterhalts wäre aber hier, dass der monatliche Unterhaltsbeitrag für September 2004 bereits fällig ist. Nach der ständigen Judikatur kommt es jedoch bei einem Rückstand mit Unterhaltsleistungen auf den Einbringungstag an vergleiche SZ 26/19; 45/121; 46/6; EFSlg 9.015). Der Exekutionsantrag wurde hier bereits im August 2004 eingebracht, sodass der Unterhalt für September 2004 noch gar nicht fällig sein konnte. Ein laufender Unterhalt war somit mangels fälliger Ansprüche - abgesehen vom Problem der Unbestimmtheit auch für den laufenden Unterhalt - nicht zu bewilligen. Auf die weiteren Ausführungen im Rekurs musste deshalb nicht eingegangen werden.
Dem Rekurs war deshalb Folge zu geben.
Die Rekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil der Rekurs im Exekutionsverfahren grundsätzlich einseitig ist und ein Ausnahmefall für die Zweiseitigkeit hier nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO iVm §§ 74 und 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74 und 78 EO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1 ZPO iVm § 78Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78,
EO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00069 13R270.04kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00270.04K.1108.000Dokumentnummer
JJT_20041108_LG00309_01300R00270_04K0000_000