TE Vwgh Beschluss 2007/6/27 2007/04/0034

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
TourismusG Slbg 2003 §2 Abs3;
TourismusG Slbg 2003 §30 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §41 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §65 Abs1 idF 2006/126;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der T-GmbH in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen die Salzburger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Salzburger Tourismusgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist eine Mobilfunknetzbetreiberin. Mit Säumnisbeschwerde vom 16. Februar 2007 hat sie beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, dieser wolle über ihren mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 eingebrachten Feststellungsantrag gemäß § 2 Abs. 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 entscheiden. Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, sie habe bei der belangten Behörde - soweit hier relevant - die Feststellung begehrt, dass sie keinem Tourismusverband im Land Salzburg zugehöre. Auch die mit der beschwerdeführenden Partei zwischenzeitig fusionierte T. Service GmbH habe einen inhaltlich gleichen Feststellungsantrag gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. eingebracht. Die belangte Behörde habe innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 27 VwGG über diese Anträge nicht entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum nach ihrer Meinung eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2007, mit der sie den Verwaltungsakt vorlegte, bestreitet die belangte Behörde das Bestehen einer Entscheidungspflicht, weil § 2 Abs. 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 seit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 126/2006 am 1. Jänner 2007 nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre. Gleichzeitig legte die belangte Behörde den Bescheid vom 25. Mai 2007 vor, mit dem sie (u.a.) den gegenständlichen Feststellungsantrag zurückwies.

Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 in der seit 1. Jänner 2007 geltenden Fassung des LGBl. Nr. 126/2006 lautet (auszugsweise):

"Mitgliedschaft

§ 2

(1) Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 24 und 25 der Salzburger Landesabgabenordnung - LAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). ...

Verbandsbeiträge

Beitragspflicht

§ 30

(1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, ...

Beitragskontrolle, Mitwirkung

§ 41

(1) Die Überprüfung der Beitragserklärungen sowie die Einhebung und Einbringung der Verbandsbeiträge obliegen in erster Instanz dem Landesabgabenamt und in zweiter Instanz der Landesregierung durch Organe dieser Behörden."

Mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 126/2006 am 1. Jänner 2007 ist gemäß § 65 Abs. 1 leg. cit. folgender § 2 Abs. 3 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 außer Kraft getreten:

"(3) Über die Zugehörigkeit zu einem Tourismusverband entscheidet im Zweifel die Landesregierung mit Bescheid."

Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Nachholung des Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG und ein Zuspruch von Aufwandersatz an die beschwerdeführende Partei gemäß § 55 VwGG könnte gegenständlich nur dann erfolgen, wenn die Beschwerde zulässig wäre. Dies ist aber nicht der Fall:

Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 132 B-VG ist, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/21/0008, mwN). Ist die Zuständigkeit der (ursprünglich) säumigen belangten Behörde zur Entscheidung über ein Parteibegehren nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge einer Gesetzesänderung weggefallen und damit ihre Entscheidungspflicht untergegangen, so ist die Säumnisbeschwerde wegen des Verlustes der (ursprünglich vorhandenen) Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Mai 1991, Zl. 89/12/0090, VwSlg. 13.442/A, auf den die belangte Behörde zutreffend verwies).

Da die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall seit dem Außerkrafttreten des § 2 Abs. 3 Salzburger Tourismusgesetz 2003 am 1. Jänner 2007 nicht mehr zuständig war, über den Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei abzusprechen - "sachnächste" Behörde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2003/12/0102, mwN) und damit zuständig für die Entscheidung über das gegenständliche Feststellungsbegehren über die Verbandszugehörigkeit ist seit der genannten Gesetzesänderung das (gemäß § 41 leg. cit. für die Verbandsbeiträge zuständige) Landesabgabenamt -, erweist sich die (am 16. Februar 2007 zur Post gegebene) Säumnisbeschwerde als unzulässig.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. Juni 2007

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040034.X00

Im RIS seit

03.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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