TE OGH 2004/11/9 5Ob237/04w

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter, Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Fa Maria C*****, vertreten durch Mondl-Trummer-Thomas & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, unter Beteiligung des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Paul K*****, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 146.218,97 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21. Juli 2004, GZ 3 R 57/04f-21, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Angefochten wurde die Bestätigung eines Teilurteils über die Klagsforderung, die im Grunde und der Höhe nach gar nicht strittig ist. Die Entscheidung (das Endurteil) über die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung steht noch aus. Dass das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausführte, mit der Verneinung der Sittenwidrigkeit des in den AGB der klagenden Partei enthaltenen Kompensationsverbots gehe die bei der Fällung des Endurteils zu beachtende Spruchreife der Abweisung der Aufrechnungseinrede einher, entzieht sich einer rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil die Begründung einer Entscheidung - sieht man vom hier nicht vorliegenden Fall eines Aufhebungsbeschlusses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO oder eines Zwischenurteils ab - keine Beschwer bewirkt (RIS-Justiz RS0043947, RS0041758, RS0041929, RS0041735, insbesondere 2 Ob 71/98z). Die Rechtsrüge der beklagten Partei ist daher nur insofern beachtlich, als sie mit dem Argument, die von ihr eingewendete Gegenforderung stehe in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Klagsforderung, implicite die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteils bestreitet (vgl RIS-Justiz RS0040731, insbesondere 1 Ob 514/86 = SZ 59/64). Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, Konnexität iSd § 391 Abs 3 ZPO liege nicht vor, es sei vielmehr von einem bloß wirtschaftlichen Zusammenhang der Mineralöllieferungen auszugehen, ist jedoch mit der Judikatur vereinbar (vgl 6 Ob 575/86 = SZ 61/70), zumal die eingewendete Gegenforderung - Schadenersatzansprüche aus früherer angeblicher Schlechtlieferung - nicht die hier eingeklagten Kaufpreisforderungen betreffen. Sie hält sich, soweit ein besonders inniger wirtschaftlicher Zusammenhang verneint wurde, im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums. Der besonders innige Zusammenhang der Teilgeschäfte eines (Allein-)Bezugsvertrags ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weil die beklagte Partei Kraftstoff von verschiedenen Anbietern bezog (ON 16, 11), also Einfluss auf den Abschluss und die Ausgestaltung der einzelnen Lieferverträge hatte.Angefochten wurde die Bestätigung eines Teilurteils über die Klagsforderung, die im Grunde und der Höhe nach gar nicht strittig ist. Die Entscheidung (das Endurteil) über die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung steht noch aus. Dass das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausführte, mit der Verneinung der Sittenwidrigkeit des in den AGB der klagenden Partei enthaltenen Kompensationsverbots gehe die bei der Fällung des Endurteils zu beachtende Spruchreife der Abweisung der Aufrechnungseinrede einher, entzieht sich einer rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil die Begründung einer Entscheidung - sieht man vom hier nicht vorliegenden Fall eines Aufhebungsbeschlusses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO oder eines Zwischenurteils ab - keine Beschwer bewirkt (RIS-Justiz RS0043947, RS0041758, RS0041929, RS0041735, insbesondere 2 Ob 71/98z). Die Rechtsrüge der beklagten Partei ist daher nur insofern beachtlich, als sie mit dem Argument, die von ihr eingewendete Gegenforderung stehe in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Klagsforderung, implicite die Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteils bestreitet vergleiche RIS-Justiz RS0040731, insbesondere 1 Ob 514/86 = SZ 59/64). Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, Konnexität iSd Paragraph 391, Absatz 3, ZPO liege nicht vor, es sei vielmehr von einem bloß wirtschaftlichen Zusammenhang der Mineralöllieferungen auszugehen, ist jedoch mit der Judikatur vereinbar vergleiche 6 Ob 575/86 = SZ 61/70), zumal die eingewendete Gegenforderung - Schadenersatzansprüche aus früherer angeblicher Schlechtlieferung - nicht die hier eingeklagten Kaufpreisforderungen betreffen. Sie hält sich, soweit ein besonders inniger wirtschaftlicher Zusammenhang verneint wurde, im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums. Der besonders innige Zusammenhang der Teilgeschäfte eines (Allein-)Bezugsvertrags ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weil die beklagte Partei Kraftstoff von verschiedenen Anbietern bezog (ON 16, 11), also Einfluss auf den Abschluss und die Ausgestaltung der einzelnen Lieferverträge hatte.

Anmerkung

E75193 5Ob237.04w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00237.04W.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20041109_OGH0002_0050OB00237_04W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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