TE OGH 2004/11/9 5Ob129/04p

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gerda D*****, 2. Wolfgang S*****, 3. Monika S*****, 4. Daniela D*****, 5. Günter W*****, alle ***** vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei Gertraud P*****, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert: EUR 4.100), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 25. Februar 2004, GZ 22 R 41/04t-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 23. Dezember 2003, GZ C 668/03s-6, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren im streitigen Verfahren in Form einer Stufenklage, die Beklagte schuldig zu erkennen, für bestimmte Zeiträume über die von den Klägern an die Beklagte bezahlten Beträge betreffend die Liegenschaft EZ 421 GB 44217 Weidenholz und die getätigten Ausgaben Rechnung zu legen sowie den Klägern die sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden zuviel eingehobenen Beträge in bestimmten Prozentsätzen zurückzuzahlen.

Die Beklagte erhob den Einwand der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und erklärte das bisher abgeführte Verfahren für nichtig. Es sei die Durchsetzung aller den Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise treffenden Pflichten ins außerstreitige Verfahren verwiesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger teilweise Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass der Ausspruch der Klagszurückweisung des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, "über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden".

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, da die erhebliche Rechtsfrage zu klären sei, ob ein Rückforderungsbegehren der Wohnungseigentümer gegenüber einem (vormals) faktisch die Verwaltung ausübenden Miteigentümer auch im außerstreitigen Verfahren (unter einem mit dem Rechnungslegungsbegehren) abzuwickeln sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Kläger mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO, unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.

In der vorliegenden Rechtssache wurde die Klage nicht zurück-, sondern in ein anderes gerichtliches Verfahren überwiesen, also der Rechtsschutzanspruch nicht verneint. Liegen konforme Entscheidungen der Vorinstanzen darüber vor, dass über den Rechtsschutzantrag im außerstreitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, so ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (5 Ob 71/03g, 5 Ob 13/02a, 5 Ob 6/98p; RIS-Justiz RS0062335, RS0044445, RS0044538). Die Entscheidungen können daher auf ihre materielle Richtigkeit hin nicht mehr überprüft werden. Hier liegen Konformatsentscheidungen vor, weil beide Vorinstanzen aussprachen, dass über die Rechtssache im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht nur implizit darüber abspricht (5 Ob 71/03g mwN).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass die Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 40,, 50 ZPO. Die Beklagte hat nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass die Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient.

Textnummer

E75108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00129.04P.1109.000

Im RIS seit

09.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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