TE OGH 2004/11/9 5Ob232/04k

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, *****, vertreten durch Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sylvia S*****, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung einer Exekution (Streitwert EUR 94.471,85), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 2004, GZ 15 R 7/04s-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Unterschied von einer Anfechtung nach § 2 Z 3 AnfO, der inhaltlich § 28 Z 3 KO entspricht und bei der der Anfechtungskläger nur die Vornahme einer dessen Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners innerhalb der gesetzlichen Frist, die Beteiligung des Anfechtungsgegners an dieser Rechtshandlung und dessen Eigenschaft als naher Angehöriger erweisen muss (vgl 1 Ob 604/91 u.a.) hat bei einer auf § 2 Z 1 AnfO gestützten Anfechtung der anfechtende Gläubiger die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners zu erweisen. Dabei ist eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und nicht bloß ein Tatverdacht oder äußerer Anschein vorausgesetzt (SZ 58/34; RIS-Justiz RS0050775 u.a.). Benachteiligungsabsicht bedeutet nichts anderes als Vorsatz, weshalb auch dolus eventualis ausreicht. Weiters reicht es aus, dass der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder die Befreiung von einer drohenden Exekution verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder diesen Eintritt als naheliegend ansah und sich damit bewusst und positiv abfand (RIS-Justiz RS0064166; RS0064163 u.a.). Wenn die Benachteiligungsabsicht selbst nicht festgestellt wurde, kommt schon begrifflich eine Prüfung der Frage, ob dem Gegner eine solche bekannt war, nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0050596 u.a.).Zum Unterschied von einer Anfechtung nach Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO, der inhaltlich Paragraph 28, Ziffer 3, KO entspricht und bei der der Anfechtungskläger nur die Vornahme einer dessen Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners innerhalb der gesetzlichen Frist, die Beteiligung des Anfechtungsgegners an dieser Rechtshandlung und dessen Eigenschaft als naher Angehöriger erweisen muss vergleiche 1 Ob 604/91 u.a.) hat bei einer auf Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO gestützten Anfechtung der anfechtende Gläubiger die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners zu erweisen. Dabei ist eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und nicht bloß ein Tatverdacht oder äußerer Anschein vorausgesetzt (SZ 58/34; RIS-Justiz RS0050775 u.a.). Benachteiligungsabsicht bedeutet nichts anderes als Vorsatz, weshalb auch dolus eventualis ausreicht. Weiters reicht es aus, dass der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder die Befreiung von einer drohenden Exekution verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder diesen Eintritt als naheliegend ansah und sich damit bewusst und positiv abfand (RIS-Justiz RS0064166; RS0064163 u.a.). Wenn die Benachteiligungsabsicht selbst nicht festgestellt wurde, kommt schon begrifflich eine Prüfung der Frage, ob dem Gegner eine solche bekannt war, nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0050596 u.a.).

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung gehört die Frage, ob eine Benachteiligungsabsicht vorlag, zum irrevisiblen Tatsachenbereich. Dennoch ist die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht im Sinn des § 2 Z 1 AnfO zu beurteilen ist, als Rechtsfrage revisibel (RIS-Justiz RS0064178; so insb auch 1 Ob 604/91 = ÖBA 1992, 582 zu § 2 AnfO). Darauf liegt das Schwergewicht der außerordentlichen Revision, dass der Schuldner zwar andere Ziele verfolgt habe, aus den feststehenden Tatumständen sich aber ergebe, dass er dabei die Benachteiligung der Klägerin als Gläubigerin zumindest in Kauf genommen habe.Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung gehört die Frage, ob eine Benachteiligungsabsicht vorlag, zum irrevisiblen Tatsachenbereich. Dennoch ist die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO zu beurteilen ist, als Rechtsfrage revisibel (RIS-Justiz RS0064178; so insb auch 1 Ob 604/91 = ÖBA 1992, 582 zu Paragraph 2, AnfO). Darauf liegt das Schwergewicht der außerordentlichen Revision, dass der Schuldner zwar andere Ziele verfolgt habe, aus den feststehenden Tatumständen sich aber ergebe, dass er dabei die Benachteiligung der Klägerin als Gläubigerin zumindest in Kauf genommen habe.

Dabei geht die Revisionswerberin aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Vorinstanzen haben sich ausführlich mit der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens auseinandergesetzt, die weniger durch einen vorhersehbaren wirtschaftlichen Niedergang als vielmehr durch eine Aufbruchsstimmung infolge der (von einer anderen Bank finanzierten) Expansion gekennzeichnet war. Außerdem legten sie zugrunde, dass von den damals aushaftenden Kreditverbindlichkeiten des Unternehmens bei der Klägerin nur ein ganz geringfügiger Betrag fällig gestellt war und die Fälligstellung der restlichen noch aushaftenden Kreditvaluta erst nach der erfolgten (nun angefochtenen) Schenkung vorgenommen wurde, dass das Bäckereiunternehmen im Sommer 1998 über erhebliche Fremdmittel verfügte, dass eine Wechselschuld des Schuldners Karl S***** überhaupt erst drei Jahre nach der angefochtenen Schenkung durch Einbringung einer Wechselklage zu realisieren versucht wurde und dass in den der Schenkung vorangehenden Jahren eine erhebliche Reduzierung des bei der Klägerin aushaftenden Kreditvolumens erfolgt war.

Soweit die Revisionswerberin von diesen Feststellungen in ihrer Argumentation abweicht, ist das Rechtsmittel nicht gesetzesgemäß ausgeführt.

Wenn die Vorinstanzen diese konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles und das festgestellte Motiv der Schenkung, nämlich der Gattin einen finanziellen Ausgleich für eine von ihr als Sicherheit zur Verfügung gestellte eigene Liegenschaft zu verschaffen als ausreichend ansahen, eine Benachteiligungsabsicht im Sinn des § 2 Z 1 AnfO zu verneinen, so liegt darin jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung, die durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.Wenn die Vorinstanzen diese konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles und das festgestellte Motiv der Schenkung, nämlich der Gattin einen finanziellen Ausgleich für eine von ihr als Sicherheit zur Verfügung gestellte eigene Liegenschaft zu verschaffen als ausreichend ansahen, eine Benachteiligungsabsicht im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, AnfO zu verneinen, so liegt darin jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung, die durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

Damit erweist sich das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E75192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00232.04K.1109.000

Im RIS seit

09.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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