Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Oliver Jungnickel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. L***** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, und 2. Eva Maria S*****, beide vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.900,70 EUR sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2004, GZ 41 R 170/04k-14, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In Frage steht, ob durch die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen innerhalb der erstbeklagten GmbH & Co KG im Zusammenhang mit der Liquidation der (früheren) Komplementär-GmbH ein "Machtwechsel" iSd § 12a Abs 3 MRG verwirklicht wurde.In Frage steht, ob durch die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen innerhalb der erstbeklagten GmbH & Co KG im Zusammenhang mit der Liquidation der (früheren) Komplementär-GmbH ein "Machtwechsel" iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG verwirklicht wurde.
Nach dem Firmenbuchstand und den Feststellungen des Erstgerichts waren Georg L***** und die Zweitbeklagte ab 1. 4. 1983 als Kommanditisten der erstbeklagten GmbH & Co KG mit einer Vermögenseinlage von 1,000.000 bzw 250.000 ATS eingetragen; Komplementärin war die - ebenfalls im April 1983 - registrierte - L***** Gesellschaft m.b.H., die ab 17. 7. 1996 von der Zweitbeklagten als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin vertreten wurde. Aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 4. 9. 2001 wurde die Gesellschaft aufgelöst und die Zweitbeklagte zur Liquidatorin bestellt. Bereits am 7. 6. 2001 war die Zweitbeklagte als (weitere) Komplementärin der erstbeklagten Partei eingetragen worden; am 20. 8. 2001 wurde die L***** Gesellschaft m.b.H. als Komplementärin der erstbeklagten Partei gelöscht. "Intern änderte sich dadurch an den prozentuellen Beteiligungsverhältnissen nichts."
Das Berufungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung sehr ausführlich mit der höchstgerichtlichen Judikatur zur Frage des Machtwechsels in einer Kommanditgesellschaft auseinandergesetzt und ist unter Anwendung der von der Judikatur entwickelten Grundsätze zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass in der Auswechslung des einzigen Komplementärs einer KG jedenfalls ein Machtwechsel zu sehen sei; interne Absprachen zwischen den Gesellschaftern (über ein Gleichbleiben der wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnisse) seien irrelevant.
Zu Unrecht sehen die beklagten Parteien ein Abweichen des Berufungsgerichts von der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur bzw ein Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass mit dem Ersatz von physischen Personen als Komplementären durch eine juristische Person eine entscheidende Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten verbunden ist, selbst wenn die physischen Personen in anderer Funktion in der Gesellschaft verbleiben (RIS-Justiz RS0108809, zuletzt 5 Ob 21/04f). Dieser Grundsatz ist in gleicher Weise in der umgekehrten Richtung zu sehen, also dem Ersatz einer juristischen Person als Komplementär durch eine natürliche Person, auch wenn diese bereits bislang Kommanditist in der Gesellschaft war. So wie ein bloßer Organwechsel bei der juristischen Person für sich allein keinen Machtwechsel iSd § 12a Abs 3 MRG darstellt (RIS-Justiz RS0069558), kann umgekehrt aus dem Umstand, dass die handelnden natürlichen Personen durch die Umstrukturierung gleich bleiben, nicht geschlossen werden, dass kein Machtwechsel stattgefunden hat.Zu Unrecht sehen die beklagten Parteien ein Abweichen des Berufungsgerichts von der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur bzw ein Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass mit dem Ersatz von physischen Personen als Komplementären durch eine juristische Person eine entscheidende Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten verbunden ist, selbst wenn die physischen Personen in anderer Funktion in der Gesellschaft verbleiben (RIS-Justiz RS0108809, zuletzt 5 Ob 21/04f). Dieser Grundsatz ist in gleicher Weise in der umgekehrten Richtung zu sehen, also dem Ersatz einer juristischen Person als Komplementär durch eine natürliche Person, auch wenn diese bereits bislang Kommanditist in der Gesellschaft war. So wie ein bloßer Organwechsel bei der juristischen Person für sich allein keinen Machtwechsel iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG darstellt (RIS-Justiz RS0069558), kann umgekehrt aus dem Umstand, dass die handelnden natürlichen Personen durch die Umstrukturierung gleich bleiben, nicht geschlossen werden, dass kein Machtwechsel stattgefunden hat.
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist daher im Hinblick auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zurückzuweisen.
Textnummer
E75396European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0100OB00072.04T.1109.000Im RIS seit
09.12.2004Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012