Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 6. September 2004, GZ 6 R 169/04a-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck ankomme und mehrdeutige Aussagen stets im für den Ankündigenden ungünstigsten Sinn auszulegen seien. Hätte das Rekursgericht die beanstandeten Äußerungen in diesem Sinn ausgelegt, so wäre es zum Ergebnis gelangt, dass die Äußerungen unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt unsachlich und daher sittenwidrig seien. Auch die Verbreitung wahrer Tatsachen sei rechtswidrig, wenn in den Schutzbereich des Betroffenen eingegriffen werde und dessen Interessen unnötig verletzt würden.
Die Klägerin gesteht damit zu, dass die beanstandeten Behauptungen wahr sind. Eine wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptung ist zulässig, wenn der Wettbewerber hinreichenden Anlass hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistung eines Mitbewerbers ist demnach sittenwidrig (4 Ob 169/89 = SZ 63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei; 4 Ob 2205/96k = ÖBl 1997, 69 - Mietschulden uva).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Dass die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldungen der Klägerin (noch) über keine Bewilligung zum Großhandel mit Zigarren in Österreich verfügt hat, ändert nichts daran, dass die Anmeldungen der Klägerin ihre Interessen berühren. Als Konzerngesellschaft der alleinigen Vertriebspartnerin des Zigarrenherstellers ist für sie der durch die Anmeldungen bewirkte Ausschluss vom Vertrieb bestimmter Zigarrensorten unabhängig davon von Bedeutung, ob sie im Zeitpunkt der Anmeldungen bereits berechtigt war, in Österreich den Großhandel mit Zigarren zu betreiben. Die Frage, ob eine wahre Tatsachenbehauptung den Mitbewerber unnötig oder unsachlich herabsetzt, hängt im Übrigen so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Dass die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldungen der Klägerin (noch) über keine Bewilligung zum Großhandel mit Zigarren in Österreich verfügt hat, ändert nichts daran, dass die Anmeldungen der Klägerin ihre Interessen berühren. Als Konzerngesellschaft der alleinigen Vertriebspartnerin des Zigarrenherstellers ist für sie der durch die Anmeldungen bewirkte Ausschluss vom Vertrieb bestimmter Zigarrensorten unabhängig davon von Bedeutung, ob sie im Zeitpunkt der Anmeldungen bereits berechtigt war, in Österreich den Großhandel mit Zigarren zu betreiben. Die Frage, ob eine wahre Tatsachenbehauptung den Mitbewerber unnötig oder unsachlich herabsetzt, hängt im Übrigen so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.
Textnummer
E75273European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00225.04Y.1109.000Im RIS seit
09.12.2004Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012