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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen wegen entschiedener SacheSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat mit Beschlüssen vom 3. Oktober 2002 aus Anlass der bei ihm anhängigen, zu den Zlen. Senat-MI-01-2081, Senat-GF-02-2006, Senat-MI-02-2003, Senat-MI-02-2000, Senat-GD-02-2000, Senat-KO-01-2125,2127 und Senat-GF-01-2068 geführten Verfahren sowie mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 aus Anlass des bei ihm anhängigen, zu Zl. Senat-MI-01-2086 geführten Verfahrens gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 und Art140 Abs1 erster Satz B-VG beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge §65 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. 52/1991 idF BGBl. I 158/1998, in eventu die Wortfolge "für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe" in §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. 52/1991 idF der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl. I 137/2001, in eventu beide Bestimmungen, als verfassungswidrig aufheben.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (zB VfGH 29. November 2001, G190/01 mwN). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vorgebrachten Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 27. September 2002, G16/02 u.a., abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat von jenem Erkenntnis, das die entschiedene Sache hergestellt hat, noch keine Kenntnis haben konnte (zB VfGH 15. März 2002, G87/02).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Rechtskraft, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, res iudicata, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G322.2002Dokumentnummer
JFT_09978874_02G00322_00