TE Vfgh Beschluss 2002/11/26 G322/02 ua

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen wegen entschiedener Sache

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat mit Beschlüssen vom 3. Oktober 2002 aus Anlass der bei ihm anhängigen, zu den Zlen. Senat-MI-01-2081, Senat-GF-02-2006, Senat-MI-02-2003, Senat-MI-02-2000, Senat-GD-02-2000, Senat-KO-01-2125,2127 und Senat-GF-01-2068 geführten Verfahren sowie mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 aus Anlass des bei ihm anhängigen, zu Zl. Senat-MI-01-2086 geführten Verfahrens gemäß Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 und Art140 Abs1 erster Satz B-VG beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge §65 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. 52/1991 idF BGBl. I 158/1998, in eventu die Wortfolge "für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe" in §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. 52/1991 idF der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl. I 137/2001, in eventu beide Bestimmungen, als verfassungswidrig aufheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (zB VfGH 29. November 2001, G190/01 mwN). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vorgebrachten Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 27. September 2002, G16/02 u.a., abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat von jenem Erkenntnis, das die entschiedene Sache hergestellt hat, noch keine Kenntnis haben konnte (zB VfGH 15. März 2002, G87/02).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, res iudicata, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G322.2002

Dokumentnummer

JFT_09978874_02G00322_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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