TE OGH 2004/11/9 4Ob211/04i

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** GmbH, 2. Max B*****, 3. Oliver F*****, vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 40.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden und beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. August 2004, GZ 2 R 171/04w-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten:

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter der beklagten Parteien am 1. 9. 2004 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wurde am 29. 9. 2004, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 402 Abs 3 EO zur Post gegeben und ist am 30. 9. 2004 bei Gericht eingelangt. Er ist als verspätet zurückzuweisen.Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Rechtsvertreter der beklagten Parteien am 1. 9. 2004 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wurde am 29. 9. 2004, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO zur Post gegeben und ist am 30. 9. 2004 bei Gericht eingelangt. Er ist als verspätet zurückzuweisen.

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin:

Nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens sind die von der Beklagten für gleichartige Waren (Sportschuhe) verwendeten Zeichen (Formstrip-Applikationen in Bogenform an der Außenseite von Schuhen) mit den Bildmarken der Klägerin nicht identisch, sondern ähnlich. Angesichts dieser Ähnlichkeit, der Gleichartigkeit der damit gekennzeichneten Waren und dem Bekanntheitsgrad der klägerischen Marken hat das Rekursgericht die Verwechslungsgefahr im Sinn des § 10 Abs 2 Z 2 MSchG bejaht. Die Formulierung seines Unterlassungsgebots entspricht dem den Beklagten zur Last gelegten Verstoß. Ob nun das Unterlassungsbegehren zu eng oder weit genug gefasst ist, um künftige Zuwiderhandlungen nicht allzu leicht zu machen, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls und bildet - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.Nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens sind die von der Beklagten für gleichartige Waren (Sportschuhe) verwendeten Zeichen (Formstrip-Applikationen in Bogenform an der Außenseite von Schuhen) mit den Bildmarken der Klägerin nicht identisch, sondern ähnlich. Angesichts dieser Ähnlichkeit, der Gleichartigkeit der damit gekennzeichneten Waren und dem Bekanntheitsgrad der klägerischen Marken hat das Rekursgericht die Verwechslungsgefahr im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, MSchG bejaht. Die Formulierung seines Unterlassungsgebots entspricht dem den Beklagten zur Last gelegten Verstoß. Ob nun das Unterlassungsbegehren zu eng oder weit genug gefasst ist, um künftige Zuwiderhandlungen nicht allzu leicht zu machen, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls und bildet - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Anmerkung

E75143 4Ob211.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00211.04I.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20041109_OGH0002_0040OB00211_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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