Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** OEG, *****, vertreten durch Kortschak + Höfler Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Alfred S*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 52.306,93 EUR sA, über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Juni 2003, GZ 5 R 55/04d-17, mit dem infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Jänner 2004, GZ 16 Cg 103/03g-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig erklärt, dass zur Frage einer fortdauernden Haftung des aus einer Personengesellschaft ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters für danach entstehende Forderungen aus einem zum Zeitpunkt seines Ausscheidens mit der Gesellschaft schon begründet gewesenen Dauerschuldverhältnis keine gesicherte Rechtsprechung vorzuliegen scheine. Auch der Beklagte macht geltend, dass diese Frage noch nicht abschließend geklärt sei. Es liege hier offenbar eine Gesetzes- und Rechtsprechungslücke vor; die Frage sei auch in der Lehre heftig umstritten.
Richtig ist, dass die Lehre in dieser Frage uneinheitlich ist (s die Nachweise bei Koppensteiner in Straube, HGB³ § 128 Rz 22 mwN). Einigkeit besteht aber darüber, dass die Haftung zeitlich zu begrenzen ist. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der - vom Berufungsgericht zitierten - Entscheidung 5 Ob 182/03f (= JBl 2004, 178; s dazu Haberer, Nachhaftungsbegrenzung bei Dauerschuldverhältnissen, ecolex 2004, 275) der Auffassung angeschlossen, dass die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, bei denen Leistung und Gegenleistung fortlaufend erbracht werden, auf jene Einzelverbindlichkeiten zu begrenzen ist, die binnen fünf Jahren ab Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt damit eine „Kündigungslösung" ab. Die Ausführungen des Beklagten bieten keinen Anlass, davon abzugehen.Richtig ist, dass die Lehre in dieser Frage uneinheitlich ist (s die Nachweise bei Koppensteiner in Straube, HGB³ Paragraph 128, Rz 22 mwN). Einigkeit besteht aber darüber, dass die Haftung zeitlich zu begrenzen ist. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der - vom Berufungsgericht zitierten - Entscheidung 5 Ob 182/03f (= JBl 2004, 178; s dazu Haberer, Nachhaftungsbegrenzung bei Dauerschuldverhältnissen, ecolex 2004, 275) der Auffassung angeschlossen, dass die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, bei denen Leistung und Gegenleistung fortlaufend erbracht werden, auf jene Einzelverbindlichkeiten zu begrenzen ist, die binnen fünf Jahren ab Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt damit eine „Kündigungslösung" ab. Die Ausführungen des Beklagten bieten keinen Anlass, davon abzugehen.
Eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht bereits dann, wenn auch nur eine, aber ausführlich begründete, grundlegende Entscheidung vorliegt (4 Ob 8/98z = RdW 1998, 406). Das ist hier der Fall; die - zustimmend besprochene (Haberer, ecolex 2004, 278) - Entscheidung 5 Ob 182/03f setzt sich mit dem Problem der Begrenzung der Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters eingehend auseinander. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor. Die Ablehnung der „Kündigungslösung" entspricht im Übrigen der im Zuge der Handelsrechtsreform in §§ 26, 160 UGB-Entwurf vorgeschlagenen Regelung (s Haberer, ecolex 2004, 278 f).Eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht bereits dann, wenn auch nur eine, aber ausführlich begründete, grundlegende Entscheidung vorliegt (4 Ob 8/98z = RdW 1998, 406). Das ist hier der Fall; die - zustimmend besprochene (Haberer, ecolex 2004, 278) - Entscheidung 5 Ob 182/03f setzt sich mit dem Problem der Begrenzung der Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters eingehend auseinander. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor. Die Ablehnung der „Kündigungslösung" entspricht im Übrigen der im Zuge der Handelsrechtsreform in Paragraphen 26,, 160 UGB-Entwurf vorgeschlagenen Regelung (s Haberer, ecolex 2004, 278 f).
Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage der Haftung des Beklagten für die Kosten der Errichtung des Nachtrags zum Pachtvertrag. Der Beklagte lässt unerwähnt, dass der Nachtrag den von der damit vereinbarten Vertragsverlängerung nicht berührten Vertragsinhalt ausdrücklich aufrecht erhält und damit auch auf den Nachtrag für anwendbar erklärt. Damit gilt auch für den Nachtrag § 12 des Vertrags, wonach der Beklagte die Errichtungskosten zu tragen hat. Dass die Errichtungskosten mit der Errichtung des Nachtrags und nicht erst mit der Verrechnung durch den Vertragserrichter entstanden sind, bedarf keiner Begründung.Keine erhebliche Rechtsfrage bildet auch die Frage der Haftung des Beklagten für die Kosten der Errichtung des Nachtrags zum Pachtvertrag. Der Beklagte lässt unerwähnt, dass der Nachtrag den von der damit vereinbarten Vertragsverlängerung nicht berührten Vertragsinhalt ausdrücklich aufrecht erhält und damit auch auf den Nachtrag für anwendbar erklärt. Damit gilt auch für den Nachtrag Paragraph 12, des Vertrags, wonach der Beklagte die Errichtungskosten zu tragen hat. Dass die Errichtungskosten mit der Errichtung des Nachtrags und nicht erst mit der Verrechnung durch den Vertragserrichter entstanden sind, bedarf keiner Begründung.
Der Beklagte macht schließlich noch geltend, dass er nicht Unternehmer sei und somit nur Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen nach § 1000 Abs 1 ABGB zu zahlen habe. Der Beklagte verkennt damit, dass ihn die Klägerin nicht aufgrund seiner Haftung für eigene Verbindlichkeiten, sondern aufgrund seiner Haftung für Verbindlichkeiten der KEG in Anspruch nimmt und er daher ebenso wie die Gesellschaft haftet (s Koppensteiner aaO § 128 Rz 10 mwN). Dass aber die KEG Unternehmerin ist und folglich für die zwischen ihr und der Klägerin begründeten Verbindlichkeiten der in § 1333 Abs 2 ABGB festgelegte Zinssatz gilt, zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. Damit hat aber auch der Beklagte als für die Verbindlichkeiten der KEG haftender ausgeschiedener Gesellschafter Verzugszinsen in dieser Höhe zu zahlen.Der Beklagte macht schließlich noch geltend, dass er nicht Unternehmer sei und somit nur Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen nach Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB zu zahlen habe. Der Beklagte verkennt damit, dass ihn die Klägerin nicht aufgrund seiner Haftung für eigene Verbindlichkeiten, sondern aufgrund seiner Haftung für Verbindlichkeiten der KEG in Anspruch nimmt und er daher ebenso wie die Gesellschaft haftet (s Koppensteiner aaO Paragraph 128, Rz 10 mwN). Dass aber die KEG Unternehmerin ist und folglich für die zwischen ihr und der Klägerin begründeten Verbindlichkeiten der in Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB festgelegte Zinssatz gilt, zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. Damit hat aber auch der Beklagte als für die Verbindlichkeiten der KEG haftender ausgeschiedener Gesellschafter Verzugszinsen in dieser Höhe zu zahlen.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten nicht hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten nicht hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Textnummer
E75272European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00222.04G.1109.000Im RIS seit
09.12.2004Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012