TE OGH 2004/11/11 8Ob105/04f

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Ing. Gustav C*****, vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Gläubiger 1. B*****AG,*****

2. K*****, 3. W***** GmbH, ***** alle vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 19. August 2004, GZ 53

R 343/04d-65, womit über Rekurs der Gläubigerinnen der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 25. Juni 2004, GZ 8 S 48/03m-56, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestätigte den von den Konkursgläubigern in der Tagsatzung am 4. 6. 2004 angenommenen Zahlungsplan. Dem dagegen von drei Gläubigerinnen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 171 KO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Das Erstgericht bestätigte den von den Konkursgläubigern in der Tagsatzung am 4. 6. 2004 angenommenen Zahlungsplan. Dem dagegen von drei Gläubigerinnen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf Paragraph 171, KO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von diesen Gläubigerinnen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig.

Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den §§ 181, 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 56/04z; 8 Ob 24/04v).Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Schuldenregulierungsverfahren gemäß den Paragraphen 181,, 171 KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren 8 Ob 56/04z; 8 Ob 24/04v).

Die Behauptung im Revisionsrekurs, in Wahrheit läge deshalb kein Konformatsbeschluss vor, weil das Rekursgericht einen "Formalbeschluss" gefasst habe, ist unzutreffend: Das Rekursgericht behandelte den im Rekurs erhobenen Einwand der Unangemessenheit des Zahlungsplanes meritorisch und gelangte zum Ergebnis, dass der Rekurs inhaltlich unberechtigt sei.

Das Rechtsmittel der Gläubiger ist daher, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.

Anmerkung

E75283 8Ob105.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0080OB00105.04F.1111.000

Dokumentnummer

JJT_20041111_OGH0002_0080OB00105_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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