TE OGH 2004/11/11 7Nc48/04z

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann O*****, vertreten durch Waldbauer & Paumgarten & Naschberger, Rechtsanwältepartnerschaft in Kufstein, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, wegen EUR 348.663,49 sA, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann O*****, vertreten durch Waldbauer & Paumgarten & Naschberger, Rechtsanwältepartnerschaft in Kufstein, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, wegen EUR 348.663,49 sA, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage wird das Landesgericht Innsbruck als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Der in Österreich wohnhafte Antragsteller (im Folgenden Kläger genannt) begehrt in dem seinem Ordinationsantrag beigeschlossenen Klagsentwurf von der beklagten Aktiengesellschaft (im Folgenden Beklagte), die ihren Sitz in der Schweiz hat, EUR 348.663,49 sA mit der wesentlichen Begründung, er habe über Vermittlung der Beklagten und ihres Korrespondenzpartners in Österreich, der Firma A***** GmbH, *****, am 24. 1. 2002 einen Anlageberatungsvertrag mit der W***** AG, ***** abgeschlossen und das von ihm investierte Kapital auf ein Konto der Vertragspartnerin überwiesen. Auf Grund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Vertragspartnerin sei der Anlageberatungsvertrag in der Folge von der Beklagten übernommen worden, die das Kapital gewinnbringend anlegen hätte sollen. Die Vermögensanlage sei ihm, dem Kläger, wahrheitswidrig als sicher und risikolos angepriesen worden, habe sich aber dann als äußerst verlustträchtig herausgestellt. Dadurch, dass er vor Abschluss des Anlageberatungsvertrages mangelhaft aufgeklärt und auch während der Laufzeit des Vertrages falsch informiert worden sei, sei ihm ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstanden, den er aus dem Titel des Schadenersatzes ersetzt verlange.

Die österreichische inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich für den vorliegenden Sachverhalt auf Grund von Art 14 Abs 1 LGVÜ. Er, der Kläger (der als seine Beschäftigung Kaufmann angibt), habe das vorliegende Finanzanlagegeschäft als Privatperson abgeschlossen. Der Anlagevertrag sei von einem Vertreter der A***** GmbH in Innsbruck unter Vorlage von Werbematerial vermittelt und schließlich in Kufstein unterfertigt worden. Somit liege ein Verbrauchergeschäft iSd Art 13 LGVÜ vor. Eine im Anlageberatungsvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung wäre nur in den Grenzen des Art 15 LGVÜ zulässig. Die betreffenden Voraussetzungen lägen jedoch hier nicht vor. Nach Art 14 Abs 1 LGVÜ sei die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben. Mangels eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes sei gemäß § 28 JN ein Gericht zu bestimmen, wobei das Landesgericht Innsbruck zweckmäßig erscheine, zumal bei diesem auch eine Klage gegen die A***** GmbH aus demselben Sachverhalt anhängig gemacht werden werde.Die österreichische inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich für den vorliegenden Sachverhalt auf Grund von Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ. Er, der Kläger (der als seine Beschäftigung Kaufmann angibt), habe das vorliegende Finanzanlagegeschäft als Privatperson abgeschlossen. Der Anlagevertrag sei von einem Vertreter der A***** GmbH in Innsbruck unter Vorlage von Werbematerial vermittelt und schließlich in Kufstein unterfertigt worden. Somit liege ein Verbrauchergeschäft iSd Artikel 13, LGVÜ vor. Eine im Anlageberatungsvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung wäre nur in den Grenzen des Artikel 15, LGVÜ zulässig. Die betreffenden Voraussetzungen lägen jedoch hier nicht vor. Nach Artikel 14, Absatz eins, LGVÜ sei die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben. Mangels eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes sei gemäß Paragraph 28, JN ein Gericht zu bestimmen, wobei das Landesgericht Innsbruck zweckmäßig erscheine, zumal bei diesem auch eine Klage gegen die A***** GmbH aus demselben Sachverhalt anhängig gemacht werden werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist (ausgehend von den maßgeblichen Klagsangaben: RIS-Justiz RS0117256) berechtigt (§ 28 Abs 1 Z 1 JN). Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. 9. 1988 (BGBl 1996/448: LGVÜ). Nach dessen Art 13 bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, unbeschadet der (hier nicht zutreffenden) Art 4 und 5 LGVÜ, nach diesem (= vierten) Abschnitt, wenn es sich (Z 3) um Verträge betreffend die Erbringung einer Dienstleistung handelt, sofern (lit a) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist, und (lit b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann gemäß Art 14 LGVÜ die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.Der Ordinationsantrag ist (ausgehend von den maßgeblichen Klagsangaben: RIS-Justiz RS0117256) berechtigt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN). Sowohl Österreich als auch die Schweiz sind Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. 9. 1988 (BGBl 1996/448: LGVÜ). Nach dessen Artikel 13, bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, unbeschadet der (hier nicht zutreffenden) Artikel 4 und 5 LGVÜ, nach diesem (= vierten) Abschnitt, wenn es sich (Ziffer 3,) um Verträge betreffend die Erbringung einer Dienstleistung handelt, sofern (Litera a,) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist, und (Litera b,) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann gemäß Artikel 14, LGVÜ die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Vertragsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Die Sonderregelungen der Art 13 ff LGVÜ sind von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, sodass ihm daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (EuGH 19. 1. 1993 Rs C-89/91 Shearson/TVB; 3 Nd 501/99; 7 Nd 507/01). Im Zweifel ist ein Geschäft als Verbrauchergeschäft anzusehen (Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO3 Rz 2 zu Art 13; Geimer/Schütze, EuZVR Rz 18 zu Art 13; 3 Nd 501/99; 7 Nd 507/01).Die Sonderregelungen der Artikel 13, ff LGVÜ sind von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, sodass ihm daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, aufgeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist (EuGH 19. 1. 1993 Rs C-89/91 Shearson/TVB; 3 Nd 501/99; 7 Nd 507/01). Im Zweifel ist ein Geschäft als Verbrauchergeschäft anzusehen (Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO3 Rz 2 zu Artikel 13 ;, Geimer/Schütze, EuZVR Rz 18 zu Artikel 13 ;, 3 Nd 501/99; 7 Nd 507/01).

Nach dem Vorbringen des Klägers ging seinem als Privatmann getätigten Geschäftsabschluss, aus welchem er einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei ableiten will, ein ausdrückliches Angebot bzw eine entsprechende Werbung in Österreich voraus. Nach den Klagsangaben liegt daher eine Verbrauchersache vor und ist gemäß Art 14 LGVÜ die österreichische internationale Zuständigkeit gegeben, während sich die örtliche Zuständigkeit in Österreich nach der JN bestimmt. Da sich daraus im vorliegenden Fall keine örtliche Zuständigkeit ergibt, liegen die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN vor (RIS-Justiz RS0106680 und RS0108686; vgl Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 14 Rz 1 mwN), zumal die von den Streitteilen (zusätzlich) getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nach den Bestimmungen des Art 15 LGVÜ unzulässig erscheint.Nach dem Vorbringen des Klägers ging seinem als Privatmann getätigten Geschäftsabschluss, aus welchem er einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei ableiten will, ein ausdrückliches Angebot bzw eine entsprechende Werbung in Österreich voraus. Nach den Klagsangaben liegt daher eine Verbrauchersache vor und ist gemäß Artikel 14, LGVÜ die österreichische internationale Zuständigkeit gegeben, während sich die örtliche Zuständigkeit in Österreich nach der JN bestimmt. Da sich daraus im vorliegenden Fall keine örtliche Zuständigkeit ergibt, liegen die Voraussetzungen für eine Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN vor (RIS-Justiz RS0106680 und RS0108686; vergleiche Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Artikel 14, Rz 1 mwN), zumal die von den Streitteilen (zusätzlich) getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nach den Bestimmungen des Artikel 15, LGVÜ unzulässig erscheint.

Im Sinne des Antrages des Klägers war daher gemäß § 28 Abs 2 Z 1 JN das Landesgericht Innsbruck als sachlich und örtlich zuständiges inländisches Gericht zu bestimmen.Im Sinne des Antrages des Klägers war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, JN das Landesgericht Innsbruck als sachlich und örtlich zuständiges inländisches Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E75107 7Nc48.04z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070NC00048.04Z.1111.000

Dokumentnummer

JJT_20041111_OGH0002_0070NC00048_04Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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