TE OGH 2004/11/11 8ObA45/04g

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Veröffentlicht am 11.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Komm. Rat. Mag. Paul Kunsky und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter P*****, vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in Fehring, wider die beklagte Partei A*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 5.063,56 brutto sA und Feststellung (Streitwert EUR 30.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2004, GZ 7 Ra 132/03s-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen gravierende Treueverstöße des Arbeitnehmers, die dieser - wie hier zumindest zu einem beträchtlichen Teil - während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangen hat, die aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Pensionsantritt, aufgedeckt wurden, den Widerruf einer Betriebspension (RIS-Justiz RS0021478). Bei besonders groben Treuepflichtverstößen gilt das auch dann, wenn eine diesen Fall erfassende Treuepflichtklausel nicht vereinbart wurde (RIS-Justiz RS0021623). § 6 Abs 5 KVA enthält die demnach zulässige Vereinbarung des Erlöschens der - grundsätzlich auch auf die Dauer des Dienstverhältnisses beschränkbaren (ArbSlg 8153) - Folgeprovision im Sinne einer Konventionalstrafe (RIS-Justiz RS0029982). Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dieser Rechtsprechung gefolgt. Dass die durch viele Jahre hindurch fortgesetzte Vorlage fingierter Schadensmeldungen zum Nachteil des Arbeitgebers unter Beteiligung dritter Personen einen überaus gravierenden Treueverstoß darstellt, der die Betriebstreue des Klägers bei einer Gesamtbeurteilung rückblickend gesehen wertlos macht, kann nicht fraglich sein. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die auf ihn anzuwendende Treuepflichtklausel auch nicht in einem Umfang unbestimmt, der sie rechtsunwirksam machen könnte, kommt es doch - wie bereits dargestellt - nur auf die Intensität der Treuepflichtverletzung an und ist für deren Bejahung - ähnlich dem Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG (RIS-Justiz RS0029531) - Schadenseintritt nicht zwingend erforderlich. Dass sich der Revisionswerber jedenfalls nicht darauf berufen kann, er habe seinem Dienstgeber keinen Schaden zugefügt, hat bereits das Berufungsgericht dargelegt. Auch die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, auf das Vorbringen des Klägers, eine Einmalzahlung wäre nicht rückforderbar gewesen, sei schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil gar nicht feststehe, ob und unter welchen Bedingungen ihm eine solche gewährt worden wäre, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen gravierende Treueverstöße des Arbeitnehmers, die dieser - wie hier zumindest zu einem beträchtlichen Teil - während des aufrechten Arbeitsverhältnisses begangen hat, die aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Pensionsantritt, aufgedeckt wurden, den Widerruf einer Betriebspension (RIS-Justiz RS0021478). Bei besonders groben Treuepflichtverstößen gilt das auch dann, wenn eine diesen Fall erfassende Treuepflichtklausel nicht vereinbart wurde (RIS-Justiz RS0021623). Paragraph 6, Absatz 5, KVA enthält die demnach zulässige Vereinbarung des Erlöschens der - grundsätzlich auch auf die Dauer des Dienstverhältnisses beschränkbaren (ArbSlg 8153) - Folgeprovision im Sinne einer Konventionalstrafe (RIS-Justiz RS0029982). Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind dieser Rechtsprechung gefolgt. Dass die durch viele Jahre hindurch fortgesetzte Vorlage fingierter Schadensmeldungen zum Nachteil des Arbeitgebers unter Beteiligung dritter Personen einen überaus gravierenden Treueverstoß darstellt, der die Betriebstreue des Klägers bei einer Gesamtbeurteilung rückblickend gesehen wertlos macht, kann nicht fraglich sein. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die auf ihn anzuwendende Treuepflichtklausel auch nicht in einem Umfang unbestimmt, der sie rechtsunwirksam machen könnte, kommt es doch - wie bereits dargestellt - nur auf die Intensität der Treuepflichtverletzung an und ist für deren Bejahung - ähnlich dem Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG (RIS-Justiz RS0029531) - Schadenseintritt nicht zwingend erforderlich. Dass sich der Revisionswerber jedenfalls nicht darauf berufen kann, er habe seinem Dienstgeber keinen Schaden zugefügt, hat bereits das Berufungsgericht dargelegt. Auch die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, auf das Vorbringen des Klägers, eine Einmalzahlung wäre nicht rückforderbar gewesen, sei schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil gar nicht feststehe, ob und unter welchen Bedingungen ihm eine solche gewährt worden wäre, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Anmerkung

E75380 8ObA45.04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00045.04G.1111.000

Dokumentnummer

JJT_20041111_OGH0002_008OBA00045_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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