Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zaza T***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 2004, GZ 122 Hv 127/03w-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Freyschlag, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zaza T***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 2004, GZ 122 Hv 127/03w-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Freyschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 2004, GZ 122 Hv 127/03w-33, verletzt § 214 iVm § 53 FinStrG.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 2004, GZ 122 Hv 127/03w-33, verletzt Paragraph 214, in Verbindung mit Paragraph 53, FinStrG.
Dieses Urteil wird aufgehoben.
Zaza T***** wird von der Anklage, er habe in Wien vorsätzlich
A. am 3. Dezember 2002 im Bereich des Hauptzollamtes Wien gewerbsmäßig eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 460 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic, hinsichtlich derer ein Schmuggel begangen worden war, an sich gebracht und gewinnbringend weiterverkauft sowie
B. zugleich durch die unter A. geschilderte Tat Monopolgegenstände, nämlich die dort angeführten Zigaretten, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war, an sich gebracht und gewinnbringend weiterverkauft,
gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.gemäß Paragraph 214, FinStrG freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung und Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 2004, GZ 122 Hv 137/03w-33, wurde Zaza T***** wegen des aus dem Spruch ersichtlichen Sachverhalts der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A.) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 (lit a) FinStrG (B.) schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 2004, GZ 122 Hv 137/03w-33, wurde Zaza T***** wegen des aus dem Spruch ersichtlichen Sachverhalts der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (A.) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, (Litera a,) FinStrG (B.) schuldig erkannt.
Er wurde hiefür unter Anwendung des § 21 Abs 1 (zu ergänzen: und Abs 2) FinStrG (verfehlt) nach § 46 Abs 1 lit a (gemeint Abs 2) FinStrG (statt richtig nach §§ 38 Abs 1 lit a und 46 Abs 2 FinStrG) zu einer (den Strafrahmen dieser Bestimmung weit übersteigenden) Geldstrafe von 35.000 Euro verurteilt. Daneben wurde auf Wertersatz und Verfall erkannt.Er wurde hiefür unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, (zu ergänzen: und Absatz 2,) FinStrG (verfehlt) nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, (gemeint Absatz 2,) FinStrG (statt richtig nach Paragraphen 38, Absatz eins, Litera a und 46 Absatz 2, FinStrG) zu einer (den Strafrahmen dieser Bestimmung weit übersteigenden) Geldstrafe von 35.000 Euro verurteilt. Daneben wurde auf Wertersatz und Verfall erkannt.
Unter einem wurde vom Widerruf einer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 14. Dezember 2000 gewährten bedingten Entlassung aus dem Rest einer zu 12e Vr 10.065/98, Hv 6329/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Finanzstrafe abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Während der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtete, erhob die Staatsanwaltschaft zu dessen Nachteil Berufung und Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen von Widerruf, über die der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz noch nicht entschieden hat. Der strafbestimmende Wertbetrag zur Abgabenhehlerei wurde im Urteil - entsprechend den Angaben des Hauptzollamts Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz (S 173) mit 15.054,88 Euro festgestellt, die Bemessungsgrundlage gemäß § 44 Abs 2 FinStrG mit 13.800 Euro (US 9).Unter einem wurde vom Widerruf einer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 14. Dezember 2000 gewährten bedingten Entlassung aus dem Rest einer zu 12e römisch fünf r 10.065/98, Hv 6329/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhängten Finanzstrafe abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Während der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtete, erhob die Staatsanwaltschaft zu dessen Nachteil Berufung und Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen von Widerruf, über die der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz noch nicht entschieden hat. Der strafbestimmende Wertbetrag zur Abgabenhehlerei wurde im Urteil - entsprechend den Angaben des Hauptzollamts Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz (S 173) mit 15.054,88 Euro festgestellt, die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz 2, FinStrG mit 13.800 Euro (US 9).
Das Hauptzollamt Wien stützt im Schlussbericht vom 20. Februar 2003 (ON 17) die gerichtliche Zuständigkeit auf § 53 Abs 4 FinStrG (S 175), während die Staatsanwaltschaft Wien in der Anklageschrift vom 5. September 2003 (ON 18) ausführt, die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gründe sich auf § 51 StPO und § 53 Abs 1 lit a FinStrG (S 211).Das Hauptzollamt Wien stützt im Schlussbericht vom 20. Februar 2003 (ON 17) die gerichtliche Zuständigkeit auf Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG (S 175), während die Staatsanwaltschaft Wien in der Anklageschrift vom 5. September 2003 (ON 18) ausführt, die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gründe sich auf Paragraph 51, StPO und Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG (S 211).
Rechtliche Beurteilung
Das bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. April 2004 steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit § 214 iVm § 53 FinStrG nicht im Einklang. Nach § 53 Abs 4 FinStrG begründet zwar die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen unmittelbaren Täter auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten, gleich ob unmittelbare (§ 11 erster Fall FinStrG), Bestimmungs- oder Beitragstäter (§ 11 zweiter und dritter Fall FinStrG). Dem Zaza T***** kann jedoch nach den Feststellungen weder eine Beteiligung iSd § 11 FinStrG am Finanzvergehen der Vortäter, noch am Schmuggel einer den strafbestimmenden Wertbetrag von 37.000 Euro übersteigenden Zigarettenmenge angelastet werden. Die (vorsätzliche und fahrlässige) Hehlerei fällt aber aus dem objektiven Konnexitätsbegriff des § 53 Abs 4 FinStrG, der laut Eingangssatz nur für die Gerichte gilt, gänzlich heraus. Die FinStrG-Nov 1985 hat die vordem normiert gewesene gerichtliche Strafbarkeit solcher Abgaben- und Monopolhehlereien, deren gerichtliche Ahndung ausschließlich durch jene der Vortat begründet worden war, beseitigt (Dorazil/Harbich FinStrG § 53 Anm 8 und E 29).Das bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. April 2004 steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit Paragraph 214, in Verbindung mit Paragraph 53, FinStrG nicht im Einklang. Nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG begründet zwar die Zuständigkeit des Gerichts zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen unmittelbaren Täter auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gegen die anderen vorsätzlich an der Tat Beteiligten, gleich ob unmittelbare (Paragraph 11, erster Fall FinStrG), Bestimmungs- oder Beitragstäter (Paragraph 11, zweiter und dritter Fall FinStrG). Dem Zaza T***** kann jedoch nach den Feststellungen weder eine Beteiligung iSd Paragraph 11, FinStrG am Finanzvergehen der Vortäter, noch am Schmuggel einer den strafbestimmenden Wertbetrag von 37.000 Euro übersteigenden Zigarettenmenge angelastet werden. Die (vorsätzliche und fahrlässige) Hehlerei fällt aber aus dem objektiven Konnexitätsbegriff des Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG, der laut Eingangssatz nur für die Gerichte gilt, gänzlich heraus. Die FinStrG-Nov 1985 hat die vordem normiert gewesene gerichtliche Strafbarkeit solcher Abgaben- und Monopolhehlereien, deren gerichtliche Ahndung ausschließlich durch jene der Vortat begründet worden war, beseitigt (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 53, Anmerkung 8 und E 29).
Da nach § 53 Abs 1 lit b und Abs 2 lit b FinStrG die Gerichte zur Ahndung von Finanzvergehen nur zuständig sind, wenn diese vorsätzlich begangen wurden und der strafbestimmende Wertbetrag 75.000 Euro, in Fällen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 FinStrG oder der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG 37.500 Euro übersteigt, liegen nach den Urteilsfeststellungen bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 15.054,88 Euro bzw einer Bemessungsgrundlage von 13.800 Euro lediglich verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen vor. Die in der Anklageschrift angeführte (S 211) Zuständigkeitsnorm des § 53 Abs 1 lit a FinStrG wurde bereits mit Art XI Z 9 des Abgabenänderungsgesetzes 1998 (BGBl I 1999/28) mit Wirkung vom 13. Jänner 1999 ersatzlos aufgehoben.Da nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, FinStrG die Gerichte zur Ahndung von Finanzvergehen nur zuständig sind, wenn diese vorsätzlich begangen wurden und der strafbestimmende Wertbetrag 75.000 Euro, in Fällen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Paragraph 35, FinStrG oder der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG 37.500 Euro übersteigt, liegen nach den Urteilsfeststellungen bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 15.054,88 Euro bzw einer Bemessungsgrundlage von 13.800 Euro lediglich verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen vor. Die in der Anklageschrift angeführte (S 211) Zuständigkeitsnorm des Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, FinStrG wurde bereits mit Art römisch XI Ziffer 9, des Abgabenänderungsgesetzes 1998 (BGBl römisch eins 1999/28) mit Wirkung vom 13. Jänner 1999 ersatzlos aufgehoben.
Vom Landesgericht für Strafsachen Wien wäre daher in Anwendung des § 214 FinStrG ein Freispruch wegen Unzuständigkeit zu fällen gewesen (Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; vgl Ratz WK-StPO § 281 Abs 1 Z 9 Rz 627).Vom Landesgericht für Strafsachen Wien wäre daher in Anwendung des Paragraph 214, FinStrG ein Freispruch wegen Unzuständigkeit zu fällen gewesen (Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO; vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Rz 627).
Diese den Angeklagten benachteiligende Unterlassung des Schöffengerichts war daher in Stattgebung der Beschwerde vom Obersten Gerichtshof nachzuholen und spruchgemäß zu entscheiden (§ 292 letzter Satz StPO).Diese den Angeklagten benachteiligende Unterlassung des Schöffengerichts war daher in Stattgebung der Beschwerde vom Obersten Gerichtshof nachzuholen und spruchgemäß zu entscheiden (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Mit ihren Rechtsmitteln war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E75430 14Os130.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00130.04.1116.000Dokumentnummer
JJT_20041116_OGH0002_0140OS00130_0400000_000