Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mustafa D***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Juli 2004, GZ 8 Hv 110/04x-12, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mustafa D***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Juli 2004, GZ 8 Hv 110/04x-12, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mustafa D***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 (erster Fall) SMG schuldig erkannt, weil er von Dezember 2001 bis März 2002 in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider große Mengen Suchtgift (§ 28 Abs 6 SMG) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt hatte, indem er in mehreren Angriffen insgesamt ca 480 Gramm Heroin zu Preisen von 30 bis 35 Euro sowie 50 Gramm Kokain zu Preisen von 60 bis 70 Euro jeweils je Gramm an Jürgen L***** mit Gewinnaufschlag verkauft hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mustafa D***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, (erster Fall) SMG schuldig erkannt, weil er von Dezember 2001 bis März 2002 in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider große Mengen Suchtgift (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in Verkehr gesetzt hatte, indem er in mehreren Angriffen insgesamt ca 480 Gramm Heroin zu Preisen von 30 bis 35 Euro sowie 50 Gramm Kokain zu Preisen von 60 bis 70 Euro jeweils je Gramm an Jürgen L***** mit Gewinnaufschlag verkauft hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Mit dem Hinweis einerseits auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten, andererseits auf die schwerste Kokain- und Heroinabhängigkeit des Belastungszeugen Jürgen L***** und auf die seit den Taten verstrichene Zeit bekämpft sie vielmehr lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die auf die eindeutige (sohin eine Verwechslung mit anderen Personen gleicher Hautfarbe ausschließende) Identifizierung des Angeklagten durch den als glaubwürdig erachteten (sei es auch schwer drogenabhängigen) Abnehmer Jürgen L***** gegründete Beweiswürdigung der Tatrichter (US 5).Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Mit dem Hinweis einerseits auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten, andererseits auf die schwerste Kokain- und Heroinabhängigkeit des Belastungszeugen Jürgen L***** und auf die seit den Taten verstrichene Zeit bekämpft sie vielmehr lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die auf die eindeutige (sohin eine Verwechslung mit anderen Personen gleicher Hautfarbe ausschließende) Identifizierung des Angeklagten durch den als glaubwürdig erachteten (sei es auch schwer drogenabhängigen) Abnehmer Jürgen L***** gegründete Beweiswürdigung der Tatrichter (US 5).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Dieses (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29, 12 Os 30/02 ua) wird zu beachten haben, dass die aggravierende Bewertung des "Inverkehrsetzens der zwei gefährlichsten Suchtgifte" bei der Strafbemessung gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot verstößt (14 Os 134/03).Dieses (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 29, 12 Os 30/02 ua) wird zu beachten haben, dass die aggravierende Bewertung des "Inverkehrsetzens der zwei gefährlichsten Suchtgifte" bei der Strafbemessung gegen das in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB verankerte Doppelverwertungsverbot verstößt (14 Os 134/03).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E75425 14Os123.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00123.04.1116.000Dokumentnummer
JJT_20041116_OGH0002_0140OS00123_0400000_000