Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton M*****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 40.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. April 2004, GZ 2 R 83/04d-15, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. März 2004, GZ 15 Cg 219/03p-11, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den zu GZ G 52/04 erhobenen Antrag gemäß § 140 Abs 1 B-VG betreffend § 5j KSchG unterbrochen.Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den zu GZ G 52/04 erhobenen Antrag gemäß Paragraph 140, Absatz eins, B-VG betreffend Paragraph 5 j, KSchG unterbrochen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bezugnehmend auf eine Werbezusendung bzw ein darin enthaltenes Gewinnversprechen der Beklagten begehrt der Kläger von dieser EUR 40.000,--, wobei er sein Begehren - erkennbar - auf § 5j KSchG stützt. Strittig ist, ob nach dem Gesamteindruck der betreffenden Werbezusendung ein verständiger Verbraucher den objektiven Eindruck gewinnen konnte (ernstlich für möglich halten durfte), gewonnen zu haben; und wenn ja, ob der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes gemäß § 5j KSchG dem Kläger auch dann zusteht, wenn dieser den wahren Inhalt der Sendung durchschaut hat (was hinsichtlich des Revisionswerbers in Betracht zu ziehen ist, da feststeht, dass er die in der Zusendung enthaltenen Teilnahmebedingungen ungeachtet ihrer schweren Lesbarkeit "studiert" hat).Bezugnehmend auf eine Werbezusendung bzw ein darin enthaltenes Gewinnversprechen der Beklagten begehrt der Kläger von dieser EUR 40.000,--, wobei er sein Begehren - erkennbar - auf Paragraph 5 j, KSchG stützt. Strittig ist, ob nach dem Gesamteindruck der betreffenden Werbezusendung ein verständiger Verbraucher den objektiven Eindruck gewinnen konnte (ernstlich für möglich halten durfte), gewonnen zu haben; und wenn ja, ob der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes gemäß Paragraph 5 j, KSchG dem Kläger auch dann zusteht, wenn dieser den wahren Inhalt der Sendung durchschaut hat (was hinsichtlich des Revisionswerbers in Betracht zu ziehen ist, da feststeht, dass er die in der Zusendung enthaltenen Teilnahmebedingungen ungeachtet ihrer schweren Lesbarkeit "studiert" hat).
Beim Verfassungsgerichtshof ist zu GZ G 52/04 ein Verfahren zur Prüfung eines Antrages einer Person, die iSd Art 140 Abs 1 B-VG behauptet, durch die Verfassungswidrigkeit des § 5j KSchG in ihren Rechten verletzt zu sein, anhängig. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmung nicht auf den Anlassfall beschränken könnte. In analoger Anwendung des § 190 ZPO (vgl erst jüngst 2 Ob 162/04v, ebenfalls mit Bezug auf das beim VfGH zu GZ G 52/04 anhängige Verfahren) war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 5j KSchG zu unterbrechen.Beim Verfassungsgerichtshof ist zu GZ G 52/04 ein Verfahren zur Prüfung eines Antrages einer Person, die iSd Artikel 140, Absatz eins, B-VG behauptet, durch die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 5 j, KSchG in ihren Rechten verletzt zu sein, anhängig. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmung nicht auf den Anlassfall beschränken könnte. In analoger Anwendung des Paragraph 190, ZPO vergleiche erst jüngst 2 Ob 162/04v, ebenfalls mit Bezug auf das beim VfGH zu GZ G 52/04 anhängige Verfahren) war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des Paragraph 5 j, KSchG zu unterbrechen.
Anmerkung
E76202 7Ob139.04yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00139.04Y.1117.000Dokumentnummer
JJT_20041117_OGH0002_0070OB00139_04Y0000_000