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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Dr. H,
2. des W, 3. der M, 4. des H und 5. des A, alle vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. Feber 2007, Zl. UW.4.1.6/0086-I/5/2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2007 wurde unter Spruchpunkt I dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Errichtung der Kanalisation L - Kanalverdichtung W, Bauabschnitt 15, auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben.
Unter Spruchpunkt II wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage L, Kanlisation W, BA 15, Kanalverdichtung Anschluss W 18, unter näher genannten Auflagen erteilt. Ferner wurden unter Spruchpunkt III Zwangrechte zu Gunsten der mitbeteiligten Partei eingeräumt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird insbesondere ausgeführt, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe u.a. ausgeführt, dass bei einer nicht auszuschließenden Vollbelegung des Objektes mit zwei Wohneinheiten mit insgesamt rd. 300 m2 Wohnfläche und bei einem Senkgrubeninhalt von lediglich 9 m3 eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer nicht zu gewährleisten sei (zu kurze Räumintervalle, Gefahr des Überlaufens der Senkgrube bei nicht sofortiger Verfügbarkeit der Räumfahrzeuge - insbesondere durch die Verkehrsbeschränkungen auf der Zufahrtsstraße). Laut Wartungsbuch sei bei den angegebenen 4 Personen mit einem etwa monatlichen Abfuhrintervall zu rechnen. Ein Anschluss an eine Kanalisation erlaube eine jederzeitige witterungsbedingte und Jahreszeitlich unabhängige sichere Entsorgung aller anfallenden Abwässer. Auch erscheine auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen das Argument der Verunmöglichung der Bauarbeiten wegen des ungeeigneten (felsigen) Untergrunds entkräftet.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragten. Die sofortige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides würde dazu führen, dass die Bauarbeiten sofort beginnen könnten und ohne Voraussetzungen einer Zwangsrechtseinräumung unter Umständen, die für das Wohnhaus der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr darstellten, Arbeiten mit schwerem Gerät in felsigem Untergrund durchgeführt werden würden. Dies stelle sich im Vergleich für die mitbeteiligte Partei als Konsenswerberin als unverhältnismäßig dar, insbesondere weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das Ziel des von der mitbeteiligten Partei beantragten Projektes, nämlich der schadlosen Entsorgung der Abwässer der Liegenschaft der Beschwerdeführer, bereits aktuell erreicht sei.
Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme ab. Darin wird u. a. ausgeführt, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit (Trink-)Wasser sei als zwingendes öffentliches Interesse zu sehen; dies gelte auch für die ordnungsgemäße Entsorgung eines Gebietes vom anfallenden Müll, was analog wohl eine Anwendung auf die ordnungsgemäße Entsorgung vom Schmutzwasser zulasse. Es liege somit ein zwingendes öffentliches Interesse vor. Es wären aber auch für die Beschwerdeführer keine unverhältnismäßigen Nachteile mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden, weil lediglich eine Duldung der Leitungsführung über die Grundstücke der Beschwerdeführer sowie eine fallweise Inspektion bei den Revisionsschächten durch den Kanalbauer anfielen. Alle den Beschwerdeführern möglicherweise erwachsenden Nachteile erschienen binnen kürzester Zeit rückgängig machbar. Bloße Vermögensschäden, die im Nachhinein ausgeglichen werden könnten, seien darüber hinaus grundsätzlich nicht als unverhältnismäßiger Nachteil zu sehen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerdeführer vermögen mit ihren Ausführungen über zu befürchtende Nachteile, die aus dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für seine Grundstücke resultieren könnten, nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzulegen, zumal solche Beeinträchtigungen nach den dargelegten Ausführungen der belangten Behörde auch rasch beseitigbar sind. Darüber hinaus zeigte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche öffentliche Interessen in Bezug auf die Erweiterung der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage auf, die die Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides überwiegen.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Juni 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070022.A00Im RIS seit
07.09.2007