Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 20.100) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 2004, GZ 2 R 114/04f-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 20. 10. 2004 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei beschlussmäßig zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte am 28. 10. 2004 beim Erstgericht und - von diesem weitergeleitet - am 4. 11. 2004 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei diesem ein; sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen (9 Ob 163/98f).Am 20. 10. 2004 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei beschlussmäßig zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte am 28. 10. 2004 beim Erstgericht und - von diesem weitergeleitet - am 4. 11. 2004 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei diesem ein; sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen (9 Ob 163/98f).
Anmerkung
E75075 7Ob241.04y-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00241.04Y.1117.000Dokumentnummer
JJT_20041117_OGH0002_0070OB00241_04Y0000_000