TE OGH 2004/11/17 7Ob241/04y

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 20.100) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 2004, GZ 2 R 114/04f-21, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Am 20. 10. 2004 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei beschlussmäßig zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte am 28. 10. 2004 beim Erstgericht und - von diesem weitergeleitet - am 4. 11. 2004 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei diesem ein; sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen (9 Ob 163/98f).Am 20. 10. 2004 wurde die außerordentliche Revision der klagenden Partei beschlussmäßig zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der beklagten Partei langte am 28. 10. 2004 beim Erstgericht und - von diesem weitergeleitet - am 4. 11. 2004 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei diesem ein; sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen (9 Ob 163/98f).

Anmerkung

E75075 7Ob241.04y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00241.04Y.1117.000

Dokumentnummer

JJT_20041117_OGH0002_0070OB00241_04Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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